Für Anlagegeld gibt es keine Genehmigungspflicht mehr (wie früher in § 1810 BGB alter Fassung), sondern der Betreuer hat die Anlage dem Gericht mitzuteilen (§ 1846 BGB).
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Für Anlagegeld gibt es keine [[Genehmigungspflichten|Genehmigungspflicht]] mehr (wie früher in § 1810 BGB alter Fassung), sondern der Betreuer hat die Anlage dem Gericht mitzuteilen (§ 1846 BGB).