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==Handhabung==
 
==Handhabung==
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Wie das Betreuungsgericht diesen Rückgriff auf das Vermögen des Betreuten zu handhaben hat, ist in § 292a FamFG geregelt:
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Wie das [[Betreuungsgericht]] diesen Rückgriff auf das Vermögen des Betreuten zu handhaben hat, ist in § 292a FamFG geregelt:
 
Mit der Festsetzung bestimmt das Gericht Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen, die der Mündel an die Staatskasse nach § 1881 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu leisten hat. Es kann die Zahlungen gesondert festsetzen, wenn dies zweckmäßig ist.
 
Mit der Festsetzung bestimmt das Gericht Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen, die der Mündel an die Staatskasse nach § 1881 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu leisten hat. Es kann die Zahlungen gesondert festsetzen, wenn dies zweckmäßig ist.
  
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