Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
443 Bytes hinzugefügt ,  17:57, 31. Mai 2024
Zeile 174: Zeile 174:  
'''BVerfG, Beschluss vom 23.06.1999''' 1 BvL 28/ 97, FamRZ 1999, 1419 (mit Anm. Bienwald S. 1420) = NJWE-FER 2000, 11 (LS) = NJW-RR 1999,1593 = http://lexetius.com/1999,1610
 
'''BVerfG, Beschluss vom 23.06.1999''' 1 BvL 28/ 97, FamRZ 1999, 1419 (mit Anm. Bienwald S. 1420) = NJWE-FER 2000, 11 (LS) = NJW-RR 1999,1593 = http://lexetius.com/1999,1610
   −
Gemäß § 1908 d Abs. 3 Satz 1 BGB ist der Aufgabenkreis eines Betreuers zu erweitern, wenn dies erforderlich wird. Die Vorschriften für die erstmalige Betreuerbestellung nach § 1896 BGB gelten hierfür entsprechend (§ 1908 d III Satz 2 BGB).
+
Gemäß § 1908 d Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. ist der Aufgabenkreis eines Betreuers zu erweitern, wenn dies erforderlich wird. Die Vorschriften für die erstmalige Betreuerbestellung nach § 1896 BGB gelten hierfür entsprechend (§ 1908 d III Satz 2 BGB).
    
Der Gesetzgeber hat dem [[Voraussetzung|Erforderlichkeitsgrundsatz]] für die Entscheidung, für welche Angelegenheiten einem Volljährigen ein Betreuer bestellt werden soll, besondere Bedeutung beigemessen. Durch die ausdrückliche Erwähnung des Grundsatzes in den maßgeblichen Gesetzesvorschriften solle insbesondere verhindert werden, dass den Betreuern formularmäßig und ohne eingehende Prüfung verhältnismäßig umfangreiche Aufgaben zugewiesen werden (BT-Drucks 11/4528, S. 58 f.). Damit die Gerichte ihre Pflicht, bei der Bestimmung des Aufgabenkreises die Umstände des Einzelfalles und den Erforderlichkeitsgrundsatz streng zu beachten, erfüllen könnten, hat der Gesetzgeber die Einholung von [[Sachverständigengutachten]] für unumgänglich gehalten (vgl. § 68 b I 1 Satz 5 FGG). Weil er die Gefahr gesehen hat, dass die Zuweisung zu umfangreicher Aufgabenkreise als gleichwertige Variante neben einer eingeschränkten Zuweisung verstanden und auf eine differenzierte, auf den Einzelfall zugeschnittene Festlegung von Aufgabenkreisen verzichtet werde, hat der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen, die Voraussetzungen der Festlegung von Aufgabenkreisen gesetzlich näher zu bestimmen (a. a. O., S. 121).
 
Der Gesetzgeber hat dem [[Voraussetzung|Erforderlichkeitsgrundsatz]] für die Entscheidung, für welche Angelegenheiten einem Volljährigen ein Betreuer bestellt werden soll, besondere Bedeutung beigemessen. Durch die ausdrückliche Erwähnung des Grundsatzes in den maßgeblichen Gesetzesvorschriften solle insbesondere verhindert werden, dass den Betreuern formularmäßig und ohne eingehende Prüfung verhältnismäßig umfangreiche Aufgaben zugewiesen werden (BT-Drucks 11/4528, S. 58 f.). Damit die Gerichte ihre Pflicht, bei der Bestimmung des Aufgabenkreises die Umstände des Einzelfalles und den Erforderlichkeitsgrundsatz streng zu beachten, erfüllen könnten, hat der Gesetzgeber die Einholung von [[Sachverständigengutachten]] für unumgänglich gehalten (vgl. § 68 b I 1 Satz 5 FGG). Weil er die Gefahr gesehen hat, dass die Zuweisung zu umfangreicher Aufgabenkreise als gleichwertige Variante neben einer eingeschränkten Zuweisung verstanden und auf eine differenzierte, auf den Einzelfall zugeschnittene Festlegung von Aufgabenkreisen verzichtet werde, hat der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen, die Voraussetzungen der Festlegung von Aufgabenkreisen gesetzlich näher zu bestimmen (a. a. O., S. 121).
Zeile 189: Zeile 189:     
# Die Betreuung darf Angelegenheiten nicht erfassen, die der Betreute noch selbst besorgen kann.
 
# Die Betreuung darf Angelegenheiten nicht erfassen, die der Betreute noch selbst besorgen kann.
−
# Der Begriff "Aufgabenkreise" in § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB schließt es nicht aus, dem Betreuer nur eine einzige oder wenige einzelne Angelegenheiten zuzuweisen.
+
# Der Begriff "Aufgabenkreise" in § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. schließt es nicht aus, dem Betreuer nur eine einzige oder wenige einzelne Angelegenheiten zuzuweisen.
 
# Ein Betreuungsbedürfnis besteht nicht schon dort, wo auch ein gesunder Volljähriger sich der Hilfe eines anderen (Rechtsanwalt, Steuerberater usw.) bedienen würde. Nur wenn der Betroffene psychisch außer Stande ist, solche Hilfe von sich aus in Anspruch zu nehmen oder die Notwendigkeit der Inanspruchnahme zu erkennen, kommt die Bestellung eines Betreuers in Betracht.
 
# Ein Betreuungsbedürfnis besteht nicht schon dort, wo auch ein gesunder Volljähriger sich der Hilfe eines anderen (Rechtsanwalt, Steuerberater usw.) bedienen würde. Nur wenn der Betroffene psychisch außer Stande ist, solche Hilfe von sich aus in Anspruch zu nehmen oder die Notwendigkeit der Inanspruchnahme zu erkennen, kommt die Bestellung eines Betreuers in Betracht.
   Zeile 241: Zeile 241:  
'''BGH, Beschluss vom 06.07.2011,  XII ZB 80/11''':
 
'''BGH, Beschluss vom 06.07.2011,  XII ZB 80/11''':
   −
Der in § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB enthaltene Grundsatz der Erforderlichkeit verlangt für die Bestellung eines Betreuers  
+
Der in § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. enthaltene Grundsatz der Erforderlichkeit verlangt für die Bestellung eines Betreuers  
 
tatrichterliche Feststellungen dazu, ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht.
 
tatrichterliche Feststellungen dazu, ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht.
 
Der objektive Betreuungsbedarf ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen.
 
Der objektive Betreuungsbedarf ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen.
Zeile 251: Zeile 251:  
'''OLG Hamburg, Beschluss vom 17. Juni 2013 · Az. 2 Ws 25/13, 2 Ws 23 - 25/13, 2 Ws 23/13, 2 Ws 24/13, 2 Ws 23 - 25/13 - 605 StVK 13 - 15/13''':
 
'''OLG Hamburg, Beschluss vom 17. Juni 2013 · Az. 2 Ws 25/13, 2 Ws 23 - 25/13, 2 Ws 23/13, 2 Ws 24/13, 2 Ws 23 - 25/13 - 605 StVK 13 - 15/13''':
   −
Das OLG Hamburg hat erneut bestätigt, dass der Aufgabenkreis "Vertretung gegenüber Behörden" o.ä. zu unspezifisch ist. Die Rechtsfolge ist bereits in § 1902 BGB genannt.  Um z.B. eine Rechtsmittelbefugnis aus § 298 StPO zu haben, benötigt der Betreuer den Aufgabenkreis "Wahrnehmung der Rechte des Betreuten im Strafverfahren" oder alle Angelegenheiten.
+
Das OLG Hamburg hat erneut bestätigt, dass der Aufgabenkreis "Vertretung gegenüber Behörden" o.ä. zu unspezifisch ist. Die Rechtsfolge ist bereits in § 1902 BGB a.F. genannt.  Um z.B. eine Rechtsmittelbefugnis aus § 298 StPO zu haben, benötigt der Betreuer den Aufgabenkreis "Wahrnehmung der Rechte des Betreuten im Strafverfahren" oder alle Angelegenheiten.
    
'''BGH, Beschluss vom 14.08.2013, XII ZB 614/11''', FGPrax 2013, 283 = NJW 2013, 3781:
 
'''BGH, Beschluss vom 14.08.2013, XII ZB 614/11''', FGPrax 2013, 283 = NJW 2013, 3781:
   −
Voraussetzung der Genehmigung der Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB ist, dass für den Betroffenen ein Betreuer gem. §§ 1896 ff. BGB bestellt und diesem die Kompetenz eingeräumt ist, im Namen des Betroffenen die Einwilligung in die Freiheitsentziehung zu erklären. Die Kompetenz zur Einwilligung in die Unterbringung muss dem Betreuer bei Umschreibung seines Aufgabenkreises ausdrücklich eingeräumt werden; im Fall des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB müssen etwa die Aufgabenkreise "Befugnis zur Unterbringung" oder "[[Aufenthaltsbestimmung]]srecht" einerseits und "[[Gesundheitsfürsorge]]" andererseits zugewiesen sein.
+
Voraussetzung der Genehmigung der Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB a.F. ist, dass für den Betroffenen ein Betreuer gem. §§ 1896 ff. BGB a. F. bestellt und diesem die Kompetenz eingeräumt ist, im Namen des Betroffenen die Einwilligung in die Freiheitsentziehung zu erklären. Die Kompetenz zur Einwilligung in die Unterbringung muss dem Betreuer bei Umschreibung seines Aufgabenkreises ausdrücklich eingeräumt werden; im Fall des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB müssen etwa die Aufgabenkreise "Befugnis zur Unterbringung" oder "[[Aufenthaltsbestimmung]]srecht" einerseits und "[[Gesundheitsfürsorge]]" andererseits zugewiesen sein.
    
'''BGH, Beschluss vom 11.12.2013 - XII ZB 280/11''', FGPrax 2014, 65 = NJW 2014, 787:
 
'''BGH, Beschluss vom 11.12.2013 - XII ZB 280/11''', FGPrax 2014, 65 = NJW 2014, 787:
Zeile 284: Zeile 284:  
'''BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 - XII ZB 625/17'''
 
'''BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 - XII ZB 625/17'''
 
    
 
    
−
Die ausdrückliche Erwähnung des Erforderlichkeitsgrundsatzes in § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB soll verhindern, dass dem Betreuer formularmäßig und ohne eingehende Prüfung verhältnismäßig umfangreiche Aufgaben zugewiesen werden. Sofern die [[Aufenthaltsbestimmung]] allein der Verwirklichung der Gesundheitssorge dient, ist daher eine entsprechende Einschränkung des Aufgabenkreises geboten.
+
Die ausdrückliche Erwähnung des Erforderlichkeitsgrundsatzes in § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. soll verhindern, dass dem Betreuer formularmäßig und ohne eingehende Prüfung verhältnismäßig umfangreiche Aufgaben zugewiesen werden. Sofern die [[Aufenthaltsbestimmung]] allein der Verwirklichung der Gesundheitssorge dient, ist daher eine entsprechende Einschränkung des Aufgabenkreises geboten.
    
'''BGH, Urteil vom 25. September 2019 – IV ZR 99/18''':
 
'''BGH, Urteil vom 25. September 2019 – IV ZR 99/18''':
Zeile 307: Zeile 307:     
Ist das Betreuungsgericht im Zeitraum vor dem 1.1.2028 im Rahmen einer Entscheidung über die Genehmigung der Unterbringung des Betreuten (§ 1831 Abs. 2 S. 1 BGB) gem. Art. 229 § 54 Abs. 4 S. 2 EGBGB dazu verpflichtet, den Aufgabenkreis des Betreuers im Bestellungsbeschluss nunmehr an die Erfordernisse des § 1815 Abs. 2 BGB anzupassen, sind auf das Verfahren zur Neubestimmung des Aufgabenkreises die Vorschriften über die Erweiterung der Betreuung nach § 293 FamFG entsprechend anzuwenden. Es handelt sich dabei um eine wesentliche Erweiterung i.S.d. § 293 Abs. 2 S. 2 FamFG!
 
Ist das Betreuungsgericht im Zeitraum vor dem 1.1.2028 im Rahmen einer Entscheidung über die Genehmigung der Unterbringung des Betreuten (§ 1831 Abs. 2 S. 1 BGB) gem. Art. 229 § 54 Abs. 4 S. 2 EGBGB dazu verpflichtet, den Aufgabenkreis des Betreuers im Bestellungsbeschluss nunmehr an die Erfordernisse des § 1815 Abs. 2 BGB anzupassen, sind auf das Verfahren zur Neubestimmung des Aufgabenkreises die Vorschriften über die Erweiterung der Betreuung nach § 293 FamFG entsprechend anzuwenden. Es handelt sich dabei um eine wesentliche Erweiterung i.S.d. § 293 Abs. 2 S. 2 FamFG!
 +
 +
'''BGH, Beschluss vom 13. März 2024 - XII ZB 439/23'''
 +
 +
Zur Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts, da es an ausreichenden Feststellungen fehlt, dass die Anordnung des umfangreichen, praktisch sämtliche Lebensbereiche des Betroffenen umfassenden Aufgabenkreises im Sinne von § 1814 Abs. 3 Satz 1 BGB sowie eines Einwilligungsvorbehalts für den Bereich der Vermögenssorge erforderlich ist.
    
==Bücher im Reguvis-Verlag==
 
==Bücher im Reguvis-Verlag==

Navigationsmenü