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Die Schlussrechnung ist allerdings nur dann dem Gericht vorzulegen, wenn entweder
 
Die Schlussrechnung ist allerdings nur dann dem Gericht vorzulegen, wenn entweder
 
*ein [[Betreuerwechsel]] vorliegt
 
*ein [[Betreuerwechsel]] vorliegt
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*der Ex-Betreute oder der Erbe es binnen 6 Wochen nach dem Hinweis auf dieses Recht schriftich verlangen
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*der Ex-Betreute oder der Erbe es binnen 6 Wochen nach dem Hinweis auf dieses Recht schriftich ggü dem Gericht verlangen
 
*der Ex-Betreute oder der Erbe binnen 6 Monaten nach Betreuungsende unbekannt oder unauffindbar sind.
 
*der Ex-Betreute oder der Erbe binnen 6 Monaten nach Betreuungsende unbekannt oder unauffindbar sind.