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Version vom 31. Mai 2024, 08:37 Uhr
17 Bytes hinzugefügt
,
08:37, 31. Mai 2024
→Schlussbericht und Schlussrechnungslegung
Zeile 13:
Zeile 13:
Die Schlussrechnung ist allerdings nur dann dem Gericht vorzulegen, wenn entweder
Die Schlussrechnung ist allerdings nur dann dem Gericht vorzulegen, wenn entweder
*ein [[Betreuerwechsel]] vorliegt
*ein [[Betreuerwechsel]] vorliegt
−
*der Ex-Betreute oder der Erbe es binnen 6 Wochen nach dem Hinweis auf dieses Recht schriftich verlangen
+
*der Ex-Betreute oder der Erbe es binnen 6 Wochen nach dem Hinweis auf dieses Recht schriftich
ggü dem Gericht
verlangen
*der Ex-Betreute oder der Erbe binnen 6 Monaten nach Betreuungsende unbekannt oder unauffindbar sind.
*der Ex-Betreute oder der Erbe binnen 6 Monaten nach Betreuungsende unbekannt oder unauffindbar sind.
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