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[[Bild:Betreuerwechsel2007.gif|thumb|300px|right|Betreuerwechsel 2007]]
 
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Ein '''Vereinsbetreuer''' ist ein [[wikipedia:de:Arbeitnehmer|Arbeitnehmer]] eines der bundesweit ca. 830 nach § 14 BtOG anerkannten [[Betreuungsverein]]e, dem beruflich Betreuungen nach § 1816 Abs. 5 BGB, §§ 16, 19 Abs. 2 BtOG seitens des [[Betreuungsgericht]]es übertragen wurden. In den meisten Fällen haben Vereinsbetreuer einen Studienabschluss als Diplom-Sozialarbeiter /Sozialpädagoge.
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Ein '''Vereinsbetreuer''' ist ein [[wikipedia:de:Arbeitnehmer|Arbeitnehmer]] eines der bundesweit ca. 830 nach § 14 [[BtOG]] anerkannten [[Betreuungsverein]]e, dem beruflich Betreuungen nach § 1816 Abs. 5 BGB, §§ 16, 19 Abs. 2 [[BtOG]] seitens des [[Betreuungsgericht]]es übertragen wurden. In den meisten Fällen haben Vereinsbetreuer einen Studienabschluss als Diplom-Sozialarbeiter /Sozialpädagoge.
    
==Allgemeines==
 
==Allgemeines==
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Vereinsbetreuer kann nur sein, wer in einem [[Arbeitsvertrag|Arbeitsverhältnis]] zum Betreuungsverein steht (OLG Hamm FGPrax 2000, 192 = FamRZ 2001, 253 = NJW-RR 2001, 651 = BtPrax 2000, 218, Landgericht München I  FamRZ 2000, 321 = BtPrax 1999, 117). Der Betreuungsverein ist verpflichtet, qualifizierte Mitarbeiter vorzuhalten, diese zu beaufsichtigen, weiterzubilden und im Rahmen der [[Betreuerhaftung]] gegen Schäden, die diese im Rahmen der Betreuertätigkeit anrichten könnten, zu versichern.
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Vereinsbetreuer kann nur sein, wer in einem [[Arbeitsvertrag|Arbeitsverhältnis]] zum [[Betreuungsverein]] steht (OLG Hamm FGPrax 2000, 192 = FamRZ 2001, 253 = NJW-RR 2001, 651 = BtPrax 2000, 218, Landgericht München I  FamRZ 2000, 321 = BtPrax 1999, 117). Der Betreuungsverein ist verpflichtet, qualifizierte Mitarbeiter vorzuhalten, diese zu beaufsichtigen, weiterzubilden und im Rahmen der [[Betreuerhaftung]] gegen Schäden, die diese im Rahmen der Betreuertätigkeit anrichten könnten, zu versichern.
    
==Status des Vereinsbetreuers==
 
==Status des Vereinsbetreuers==
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Grundsätzlich gelten für Vereinsbetreuer die gleichen [[Betreuerpflichten|rechtlichen Bedingungen]] wie für andere Betreuer. In dem [[Betreuerbestellung|Bestellungsbeschluss]] muss ausdrücklich vermerkt werden, dass der Betreuer als Mitarbeiter des Betreuungsvereins bestellt wird (§ 286 Abs. 1 Nr. 3 FamFG). Vereinsbetreuer brauchen ebenso wie selbstständige Berufsbetreuer die [[Registrierung]] nach §§ 23 ff BtOG.
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Grundsätzlich gelten für Vereinsbetreuer die gleichen [[Betreuerpflichten|rechtlichen Bedingungen]] wie für andere Betreuer. In dem [[Betreuerbestellung|Bestellungsbeschluss]] muss ausdrücklich vermerkt werden, dass der Betreuer als Mitarbeiter des Betreuungsvereins bestellt wird (§ 286 Abs. 1 Nr. 3 FamFG). Vereinsbetreuer brauchen ebenso wie selbstständige Berufsbetreuer die [[Registrierung]] nach §§ 23 ff [[BtOG]].
    
Vereinsbetreuer haben genau wie die nächsten Familienangehörigen den Status des ''[[befreiter Betreuer|befreiten Betreuers]]'', vgl. § 1859 BGB. Dies bedeutet, dass die meisten [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtlichen Genehmigungserfordernisse]] bei der [[Geldanlage]] nicht gelten. Auch sind sie während der Betreuung von der jährlichen Rechnungslegungspflicht ({{Zitat de §|1865|bgb}} BGB) befreit.
 
Vereinsbetreuer haben genau wie die nächsten Familienangehörigen den Status des ''[[befreiter Betreuer|befreiten Betreuers]]'', vgl. § 1859 BGB. Dies bedeutet, dass die meisten [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtlichen Genehmigungserfordernisse]] bei der [[Geldanlage]] nicht gelten. Auch sind sie während der Betreuung von der jährlichen Rechnungslegungspflicht ({{Zitat de §|1865|bgb}} BGB) befreit.
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Das Betreuungsgericht kann jedoch im Einzelfall des Status des ''befreiten'' Betreuers entziehen, in einem solchen Falle ist auch der Vereinsbetreuer verpflichtet, die genannten Pflichten zu erfüllen.   
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Das [[Betreuungsgericht]] kann jedoch im Einzelfall des Status des ''befreiten'' Betreuers entziehen, in einem solchen Falle ist auch der Vereinsbetreuer verpflichtet, die genannten Pflichten zu erfüllen.   
    
Sofern ein Vereinsbetreuer bestellt ist, kann der Arbeitgeber dieser Person jederzeit dessen Entlassung beantragen. Allerdings ist es hier möglich, dass das Betreuungsgericht stattdessen anordnet, dass der bisherige Vereinsmitarbeiter diese Betreuung als Einzelperson weiterführt (§ 1868 Abs. 6 BGB)
 
Sofern ein Vereinsbetreuer bestellt ist, kann der Arbeitgeber dieser Person jederzeit dessen Entlassung beantragen. Allerdings ist es hier möglich, dass das Betreuungsgericht stattdessen anordnet, dass der bisherige Vereinsmitarbeiter diese Betreuung als Einzelperson weiterführt (§ 1868 Abs. 6 BGB)
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