Wenn der [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] bestand, ist auch eine Schluss[[rechnungslegung]] einzureichen, § 1872 BGB. Auch so genannte [[befreiter Betreuer|„befreite“ Betreuer]] sind zur (vereinfachten)[[Schlusspflichten|Schlussrechenschaft]] verpflichtet. Seit 1.1.23 gilt das nur noch, wenn der Erbe das ausdrücklich verlangt oder binnen 6 Monaten nach dem Tod nicht bekannt ist. | Wenn der [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] bestand, ist auch eine Schluss[[rechnungslegung]] einzureichen, § 1872 BGB. Auch so genannte [[befreiter Betreuer|„befreite“ Betreuer]] sind zur (vereinfachten)[[Schlusspflichten|Schlussrechenschaft]] verpflichtet. Seit 1.1.23 gilt das nur noch, wenn der Erbe das ausdrücklich verlangt oder binnen 6 Monaten nach dem Tod nicht bekannt ist. |