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==Kosten in gerichtlichen Betreuungsverfahren und Unterbringungsverfahren (Neuregelungen ab August 2013)==
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==Kosten in gerichtlichen [[Betreuungsverfahren]] und [[Unterbringungsverfahren]] ([[Neu]]regelungen ab August 2013)==
    
==Wer trägt die Kosten?==
 
==Wer trägt die Kosten?==
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==Anwaltskosten==
 
==Anwaltskosten==
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Beauftragt der Betroffene einen Rechtsanwalt, dann schließt er mit ihm einen Geschäftsbesorgungsvertrag ({{Zitat de §|675|bgb}} BGB), ist ihm daher zur Zahlung des Honorars nach RVG verpflichtet. Das gilt in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren auch dann, wenn der Betreute eigentlich geschäftsunfähig ist (§ 104 BGB). Denn die §§ 275, 316 FamFG fingieren in Betreuungs- und Unterbringungssachen eine [[Verfahrensfähigkeit]] des Betroffenen. Der Gegenstandswert für die Prüfung oder Anordnung einer Betreuung beträgt derzeit 5.000 € gem. § 23 Abs. 3 RVG. Dies wurde auch durch das Bayerische Oberste Landesgericht so bestätigt (BayObLG AnwBl. 2001, 305). Im Betreuungsverfahren fallen die normalen Verfahrensgebühren an; entsprechend bei Beschwerde die Gebühren 3500 und 3513 mit jeweils 0,5.
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Beauftragt der Betroffene einen [[Rechtsanwalt]], dann schließt er mit ihm einen Geschäftsbesorgungsvertrag ({{Zitat de §|675|bgb}} BGB), ist ihm daher zur Zahlung des Honorars nach RVG verpflichtet. Das gilt in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren auch dann, wenn der Betreute eigentlich geschäftsunfähig ist (§ 104 BGB). Denn die §§ 275, 316 FamFG fingieren in [[Betreuungssachen|Betreuungs-]] und Unterbringungssachen eine [[Verfahrensfähigkeit]] des Betroffenen. Der Gegenstandswert für die Prüfung oder Anordnung einer Betreuung beträgt derzeit 5.000 € gem. § 23 Abs. 3 RVG. Dies wurde auch durch das Bayerische Oberste Landesgericht so bestätigt (BayObLG AnwBl. 2001, 305). Im [[Betreuungsverfahren]] fallen die normalen Verfahrensgebühren an; entsprechend bei Beschwerde die Gebühren 3500 und 3513 mit jeweils 0,5.
    
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===Bei Anordnung der Betreuung===
 
===Bei Anordnung der Betreuung===
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Das Gericht stellt dem Betroffenen Gebühren und Auslagen in Rechnung. Unterbringungsverfahren sind gebührenfrei, allerdings können auch hier Auslagen in Rechnung gestellt werden. Das Betreuungsverfahren ist stets ein Amtsverfahren, auch wenn der Betroffene selbst einen „Antrag“ stellt, §§ 1814   BGB; 271 FamFG.  Daher gibt es auch keine Vorschusspflicht, auch nicht für Auslagen.  
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Das Gericht stellt dem Betroffenen Gebühren und Auslagen in Rechnung. Unterbringungsverfahren sind gebührenfrei, allerdings können auch hier Auslagen in Rechnung gestellt werden. Das [[Betreuungsverfahren]] ist stets ein Amtsverfahren, auch wenn der Betroffene selbst einen „Antrag“ stellt, § 1814 BGB; § 271 FamFG.  Daher gibt es auch keine Vorschusspflicht, auch nicht für Auslagen.  
    
====Gebühren:====
 
====Gebühren:====
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Bei Betreuungen wird für jedes angefangene Kalenderjahr vom Betroffenen eine Gebühr in Höhe von 11,50 € (inkl Erhöhung seit 1.1.2024) für jede angefangenen 5000 € Vermögen erhoben, wobei ein Freibetrag von 25.000 € berücksichtigt wird (Vorbem. 1.1. zu Anlage 1 zum GNotKG). Die Jahresmindestgebühr beträgt (seit 1.1.2024) 230 € (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG, Hauptabschnitt 1, KV 11101), die Jahreshöchstgebühr bei ausschließlicher Personensorge beträgt 300 € (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG, Hauptabschnitt 1, KV 11102).
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Bei Betreuungen wird für jedes angefangene Kalenderjahr vom Betroffenen eine Gebühr in Höhe von 11,50 € (inkl Erhöhung seit 1.1.2024) für jede angefangenen 5000 € Vermögen erhoben, wobei ein [[Freibetrag]] von 25.000 € berücksichtigt wird (Vorbem. 1.1. zu Anlage 1 zum GNotKG). Achtung: der [[Freibetrag]] ist mit Wirkung ab 1.6.2025 auf 10.000 € abgesenkt worden.
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Die Jahresmindestgebühr beträgt (seit 1.1.2024) 230 € (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG, Hauptabschnitt 1, KV 11101), die Jahreshöchstgebühr bei ausschließlicher Personensorge beträgt 300 € (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG, Hauptabschnitt 1, KV 11102). Geht eine [[vorläufiger Betreuer|vorläufige Betreuung]] in eine endgültige über, handelt es sich um ein einheitliches Verfahren. Dauert die Betreuung nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend 100,00 €.
    
Ein als „[[Kontrollbetreuung]]“ eingerichtetes Betreuungsverfahren wird nach KV 11101 berechnet, da davon ausgegangen wird, dass eine Kontrollbetreuung stets vermögensrechtliche Bezüge hat.  
 
Ein als „[[Kontrollbetreuung]]“ eingerichtetes Betreuungsverfahren wird nach KV 11101 berechnet, da davon ausgegangen wird, dass eine Kontrollbetreuung stets vermögensrechtliche Bezüge hat.  
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Unter „Vermögen“ wird das um die Verbindlichkeiten des Betroffenen bereinigte Vermögen (=Reinvermögen) verstanden. Schulden  des Betroffenen werden also abgezogen. Haftet der Betroffene nur anteilig (z.B. bei einem Ehepaar, das gemeinsam für Schulden haftet), so ist auch nur dieser Anteil zu berücksichtigen, bei gesamtschuldnerischer Haftung ggf. aufgeteilt „nach Köpfen“.  
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Zum „Vermögen“ wird seit 1.6.2025 auf die Regelung bei der [[Betreuervergütung]] verwiesen. Es gilt also nun der gleiche Maßstab, das Vermögen muss im Sinne des § 90 SGB XII verwertbar sein und die in Absatz 2 genannten Vermögenswerte zählen nicht mit. Genauso findet auch die Härteklausel (§ 90 Abs. 3 SGB XII) nun Anwendung (zB bei angespartem Schmerzensgeld).
    
Umfasst die angeordnete Betreuung nur einen Teil des Vermögens, so ist nach KV 11101 Abs. 1, letzter Satz, nur dieser Teil des Vermögens bei der Berechnung der Jahresgebühr zu berücksichtigen.  
 
Umfasst die angeordnete Betreuung nur einen Teil des Vermögens, so ist nach KV 11101 Abs. 1, letzter Satz, nur dieser Teil des Vermögens bei der Berechnung der Jahresgebühr zu berücksichtigen.  
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====Freibetrag====
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====[[Freibetrag]]====
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Kosten (also Gebühren und gerichtliche Auslagen) werden nur erhoben, wenn das Vermögen des Betroffenen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 Euro beträgt; der § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII genannte Vermögenswert (das selbstbewohnte Hausgrundstück) wird nicht mitgerechnet; vorausgesetzt, bei dem dort genannten Vermögenswert handelt es sich um ein ''angemessenes Hausgrundstück", das vom Betroffenen und/oder bestimmten Angehörigen bewohnt wird.
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Kosten (also Gebühren und gerichtliche Auslagen) werden nur erhoben, wenn das verfügbare Vermögen des Betroffenen mehr als 10.000 Euro beträgt; der § 90 Abs. 2 SGB XII genannte Vermögenswert (z.B. das selbstbewohnte [[Grundstück|Hausgrundstück]]) wird nicht mitgerechnet; vorausgesetzt, bei dem dort genannten Vermögenswert handelt es sich um ein ''angemessenes Hausgrundstück", das vom Betroffenen und/oder bestimmten Angehörigen bewohnt wird.
    
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====Bruchteile eines Jahres====
 
====Bruchteile eines Jahres====
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Für das Jahr bei Einleitung der Maßnahme und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben (§ 8 GNotKG). Wird die Betreuung z.B. durch Beschluss vom 1.10.2018 angeordnet, wird also für die Zeit vom 1.10.2018 - 31.12.2019 nur eine Jahresgebühr gerechnet (nicht 1,25 oder 2 Jahresgebühren also). Stirbt der Betroffene am 1.7.2019, wird das Jahr 2019 voll berechnet.
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Für das Jahr bei Einleitung der Maßnahme und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben (§ 8 GNotKG). Wird die Betreuung z.B. durch Beschluss vom 1.10.2023 angeordnet, wird also für die Zeit vom 1.10.2023 - 31.12.2024 nur eine Jahresgebühr gerechnet (nicht 1,25 oder 2 Jahresgebühren also). Stirbt der Betroffene am 1.7.2024, wird das Jahr 2024 voll berechnet.
    
====Fälligkeit====
 
====Fälligkeit====
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===Auslagen===
 
===Auslagen===
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Auslagen des Gerichts sind insbesondere das Honorar des [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] und des [[Verfahrenspfleger]]s, etwaige Zeugenentschädigungen  und die Reisekosten des Richters anläßlich der persönlichen Anhörung des Betroffenen. Das Gericht kann auch weitere [[Aufwendungsersatz|Auslagen]] in Rechnung stellen. Meist sind es Porto oder Schreibauslagen, dann gelten für die ersten 50 Seiten je 0,50 Euro pro Seite und danach je 0,15 Euro pro Seite. Zustellauslagen werden nur erhoben, wenn in einem Jahr mehr als 10 Zustellungen anfallen.
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Auslagen des Gerichts sind insbesondere das Honorar des [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] und des [[Verfahrenspfleger]]s, etwaige Zeugenentschädigungen  und die Reisekosten des Richters anläßlich der persönlichen [[Anhörung]] des Betroffenen. Das Gericht kann auch weitere [[Aufwendungsersatz|Auslagen]] in Rechnung stellen. Meist sind es Porto oder Schreibauslagen, dann gelten für die ersten 50 Seiten je 0,50 Euro pro Seite und danach je 0,15 Euro pro Seite. Zustellauslagen werden nur erhoben, wenn in einem Jahr mehr als 10 Zustellungen anfallen.
    
Eine Besonderheit besteht in [[Unterbringungsverfahren]], bzw. bei unterbringungsähnliche Maßnahmen wie z.B. Anbringung eines Bettgitters (§ 26 Abs. 3 GNotKG): Danach schuldet der Betroffene nur Auslagen nach Nr. 31015 (=Kosten des Verfahrenspflegers) - und dies auch nur, soweit die Gerichtskosten nicht einem anderen auferlegt sind.  Da bei diesen Verfahren regelmäßig keine Kostenentscheidung zu Lasten eines „anderen“ erfolgt, schuldet der Betroffene grundsätzlich nur die Auslagen für den Verfahrenspfleger.  
 
Eine Besonderheit besteht in [[Unterbringungsverfahren]], bzw. bei unterbringungsähnliche Maßnahmen wie z.B. Anbringung eines Bettgitters (§ 26 Abs. 3 GNotKG): Danach schuldet der Betroffene nur Auslagen nach Nr. 31015 (=Kosten des Verfahrenspflegers) - und dies auch nur, soweit die Gerichtskosten nicht einem anderen auferlegt sind.  Da bei diesen Verfahren regelmäßig keine Kostenentscheidung zu Lasten eines „anderen“ erfolgt, schuldet der Betroffene grundsätzlich nur die Auslagen für den Verfahrenspfleger.  
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====Sachverständige====
 
====Sachverständige====
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Der [[Sachverständigengutachten|Sachverständige]] wird nach den Bestimmungen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (§{{Zitat de §|8|jveg}} ff. JVEG) bezahlt. Sachverständige sind z.B. bei der Frage zu hören, ob eine [[Betreuungsvoraussetzung|Betreuung]] oder eine [[Unterbringung]] überhaupt nötig sind sowie bei zahlreichen [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtlichen Genehmigungen]]. Meist sind Ärzte als Sachverständige beauftragt. Die Leistungen des medizinischen [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] zur Erstellung des Gutachtens bezüglich der Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]s oder zur Prüfung der Geschäfts- oder [[Testierfähigkeit]] sowie in [[Unterbringungsverfahren]] sind in die Honorargruppe M3 einzuordnen (Stundensatz 120 € nach § 9 JVEG). Die Verlängerung einer Betreuung wird nach M 1 (80€/Std.) und die Einrichtung einer Betreuung nach M 2 (90 €/Std.) aus der Staatskasse bezahlt.
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Der [[Forensik|forensische]] [[Sachverständigengutachten|Sachverständige]] wird nach den Bestimmungen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (§{{Zitat de §|8|jveg}} ff. JVEG) bezahlt. Sachverständige sind z.B. bei der Frage zu hören, ob eine [[Betreuungsvoraussetzung|Betreuung]] oder eine [[Unterbringung]] überhaupt nötig sind sowie bei zahlreichen [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtlichen Genehmigungen]]. Meist sind Ärzte als Sachverständige beauftragt. Die Leistungen des medizinischen [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] zur Erstellung des Gutachtens bezüglich der Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]s oder zur Prüfung der Geschäfts- oder [[Testierfähigkeit]] sowie in [[Unterbringungsverfahren]] sind in die Honorargruppe M3 einzuordnen (Stundensatz 120 € nach § 9 JVEG). Die Verlängerung einer Betreuung wird nach M 1 (80€/Std.) und die Einrichtung einer Betreuung nach M 2 (90 €/Std.) aus der Staatskasse bezahlt.
    
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====Verfahrenspfleger:====
 
====Verfahrenspfleger:====
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Der beruflich tätige [[Verfahrenspfleger]] erhält je nach Qualifikation einen Stundensatz in Höhe von 23 bis 39 € + MWSt. ({{Zitat de §|277|famfg}} FamFG i.V.m. {{Zitat de §|3|vbvg}} VBVG). Außerdem Aufwendungsersatz für Sachkosten, zB 0,30 € je gefahrenen km. In Fällen, in denen anwaltliche Tätigkeit erforderlich war, kann der Anwalt Kosten nach dem RVG geltend machen. Die genannten Kosten werden dem [[Verfahrenspfleger]] direkt aus der Staatskasse erstattet.
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Der beruflich tätige [[Verfahrenspfleger]] erhält je nach Qualifikation einen Stundensatz in Höhe von 23 bis 39 € + MWSt. ({{Zitat de §|277|famfg}} FamFG i.V.m. {{Zitat de §|3|vbvg}} VBVG). Außerdem Aufwendungsersatz für Sachkosten, zB 0,42 € je gefahrenen km. In Fällen, in denen anwaltliche Tätigkeit erforderlich war, kann der Anwalt Kosten nach dem RVG geltend machen. Die genannten Kosten werden dem [[Verfahrenspfleger]] direkt aus der Staatskasse erstattet.
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Im Unterschied zu den sonstigen Auslagen können die Verfahrenspflegerkosten auch bei Betreuten zurückverlangt werden, wenn der für Betreuer geltende Freibetrag nach {{Zitat de §|1836c|bgb}} BGB (Vermögensfreibetrag meist: 10.000 €) überschritten ist (Anlage 3 zum GNotKG, Nr. 31015.)
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Im Unterschied zu den sonstigen Auslagen können die Verfahrenspflegerkosten auch bei Betreuten zurückverlangt werden, wenn der für Betreuer geltende [[Freibetrag]] nach {{Zitat de §|1880|bgb}} BGB (Vermögensfreibetrag meist: 10.000 €) überschritten ist (Anlage 3 zum GNotKG, Nr. 31015.)
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[[Rechtsprechung_zum_Verfahrenspfleger#Verg.C3.BCtung_und_Kosten_des_Verfahrenspflegers|Rechtsprechung dazu anzeigen]]
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====Dolmetscher====
 
====Dolmetscher====
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==Kostenerstattung==
 
==Kostenerstattung==
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*Wird die Betreuung angeordnet, muss der Betroffene seinen Rechtsanwalt selbst bezahlen, ferner die gerichtlichen Gebühren und Auslagen (soweit nicht die Freibetragsregelung eingreift).
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*Wird die Betreuung angeordnet, muss der Betroffene seinen [[Rechtsanwalt]] selbst bezahlen, ferner die gerichtlichen Gebühren und Auslagen (soweit nicht die Freibetragsregelung eingreift).
    
*Wird die Betreuung abgelehnt, muss der Betroffene gleichwohl seinen Anwalt zunächst selbst bezahlen. Nach § 307 FamFG kann aber das Gericht alle Auslagen des Betroffenen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen. Solche Auslagen sind zB die Anwaltskosten des Betroffenen, seine Fahrtkosten zum Gutachter und zur richterlichen Anhörung, sein Verdienstausfall während dieser Zeit. Nicht notwendig sind zB die Kosten eines zweiten Rechtsanwalts.
 
*Wird die Betreuung abgelehnt, muss der Betroffene gleichwohl seinen Anwalt zunächst selbst bezahlen. Nach § 307 FamFG kann aber das Gericht alle Auslagen des Betroffenen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen. Solche Auslagen sind zB die Anwaltskosten des Betroffenen, seine Fahrtkosten zum Gutachter und zur richterlichen Anhörung, sein Verdienstausfall während dieser Zeit. Nicht notwendig sind zB die Kosten eines zweiten Rechtsanwalts.
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==Unterbringungsverfahren==
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==[[Unterbringungsverfahren]]==
    
Gebühren werden hier nicht erhoben; gerichtliche Auslagen (hier: nur die Kosten des [[Verfahrenspfleger]]s) werden nur von nicht mittellosen Betroffenen verlangt.
 
Gebühren werden hier nicht erhoben; gerichtliche Auslagen (hier: nur die Kosten des [[Verfahrenspfleger]]s) werden nur von nicht mittellosen Betroffenen verlangt.
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==Kostenauferlegung==
 
==Kostenauferlegung==
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Für die Auslagen des Betroffenen gilt: das Gericht kann die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn eine Betreuungsmaßnahme nach den §§ 1814 ff BGB oder einer [[Unterbringung]]smaßnahme  abgelehnt, als ungerechtfertigt aufgehoben, eingeschränkt oder das Verfahren ohne Entscheidung über eine Maßnahme beendet wird.  
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Für die Auslagen des Betroffenen gilt: das Gericht kann die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden [[Rechtsweg in Deutschland|Rechtsverfolgung]] notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn eine Betreuungsmaßnahme nach den §§ 1814 ff BGB oder einer [[Unterbringung]]smaßnahme  abgelehnt, als ungerechtfertigt aufgehoben, eingeschränkt oder das Verfahren ohne Entscheidung über eine Maßnahme beendet wird.  
    
Wird in diesen Fällen die Tätigkeit des Gerichts von einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten veranlaßt und trifft diesen ein grobes Verschulden, so können ihm die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise auferlegt werden (§ 81 Abs. 4 FamFG)
 
Wird in diesen Fällen die Tätigkeit des Gerichts von einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten veranlaßt und trifft diesen ein grobes Verschulden, so können ihm die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise auferlegt werden (§ 81 Abs. 4 FamFG)
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'''LG Hamburg, Beschluss vom 30.08.2017, 301 T 280/17''', FamRZ 2018, 773
 
'''LG Hamburg, Beschluss vom 30.08.2017, 301 T 280/17''', FamRZ 2018, 773
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Akzeptiert eine Bank bzw. Sparkasse eine erteilte notarielle Vorsorgevollmacht nicht und macht sie eine Verfügung der Vorsorgegebebevollmächtigten über ein Bankkonto des Vollmachtgebers trotz Vorliegens dieser notariellen Vorsorgevollmacht von unberechtigten Bedingungen abhängig, so haftet sie ggf. dem Vollmachtgeber für den diesem hierdurch entstandenen Schaden.
 
Akzeptiert eine Bank bzw. Sparkasse eine erteilte notarielle Vorsorgevollmacht nicht und macht sie eine Verfügung der Vorsorgegebebevollmächtigten über ein Bankkonto des Vollmachtgebers trotz Vorliegens dieser notariellen Vorsorgevollmacht von unberechtigten Bedingungen abhängig, so haftet sie ggf. dem Vollmachtgeber für den diesem hierdurch entstandenen Schaden.
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==Kostenbeschwerde==
 
==Kostenbeschwerde==
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Gegen den Kostenansatz findet der Rechtsbehelf der Erinnerung statt, § 18 Abs. 1 KostVfg.  Über Erinnerungen entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind.  Der Kostenbeamte kann der Erinnerung abhelfen, §§ 18 Abs. 6, 36  KostVfg. Will er einer Erinnerung des Kostenschuldners nicht oder nicht in vollem Umfang abhelfen, hat er sie mit den Akten dem Prüfungsbeamten vorzulegen, § 28 Abs. 2 S. 2 KostVfg..
 
Gegen den Kostenansatz findet der Rechtsbehelf der Erinnerung statt, § 18 Abs. 1 KostVfg.  Über Erinnerungen entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind.  Der Kostenbeamte kann der Erinnerung abhelfen, §§ 18 Abs. 6, 36  KostVfg. Will er einer Erinnerung des Kostenschuldners nicht oder nicht in vollem Umfang abhelfen, hat er sie mit den Akten dem Prüfungsbeamten vorzulegen, § 28 Abs. 2 S. 2 KostVfg..
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Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die Beschwerde zulässig, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 € übersteigt oder die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung anstehenden Frage  durch das Amtsgericht zugelassen wurde, § 81  Abs. 2 GNotKG.  Zuständig für die  Entscheidung  über die Beschwerde ist  bei Kosten in Betreuungssachen das für das Amtsgericht zuständige Landgericht, §§ 81 Abs. 3 GNotKG; 72 Abs. 1 S. 2; 119 Abs. 1 Nr. 1b) GVG.
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Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die [[Beschwerde]] zulässig, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 € übersteigt oder die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung anstehenden Frage  durch das Amtsgericht zugelassen wurde, § 81  Abs. 2 GNotKG.  Zuständig für die  Entscheidung  über die Beschwerde ist  bei Kosten in Betreuungssachen das für das Amtsgericht zuständige Landgericht, §§ 81 Abs. 3 GNotKG; 72 Abs. 1 S. 2; 119 Abs. 1 Nr. 1b) GVG.
    
Nach § 81 GNotKG gilt: Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten  oder im Interesse dieser Person eingelegt, so ist sie in jedem Fall gebührenfrei.
 
Nach § 81 GNotKG gilt: Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten  oder im Interesse dieser Person eingelegt, so ist sie in jedem Fall gebührenfrei.
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==Weitere Rechtsprechung (z.T.- zum früheren Kostenrecht vor 2013)==
 
==Weitere Rechtsprechung (z.T.- zum früheren Kostenrecht vor 2013)==
 
[[Bild:Gericht2.jpg|right]]
 
[[Bild:Gericht2.jpg|right]]
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<div class="mw-collapsible mw-collapsed" data-expandtext="Rechtsprechung dazu anzeigen" data-collapsetext="Rechtsprechung verbergen">
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'''BVerfG, Beschluss vom 23.05.2006, 1 BvR 1484/99 ''', BVerfGE 115, 381 = NJW 2006, 2246 = FamRZ 2006, 997:
 
'''BVerfG, Beschluss vom 23.05.2006, 1 BvR 1484/99 ''', BVerfGE 115, 381 = NJW 2006, 2246 = FamRZ 2006, 997:
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Die Kosten eines während eines laufenden Rechtsstreits für eine Partei eingeleiteten [[Betreuungsverfahren]]s sind grundsätzlich nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs.1 Satz 1 ZPO. Das gilt auch dann, wenn sich der [[Aufgabenkreis]] des bestellten Betreuers auf die Vertretung der Partei in dem konkreten Rechtsstreit beschränkt.
 
Die Kosten eines während eines laufenden Rechtsstreits für eine Partei eingeleiteten [[Betreuungsverfahren]]s sind grundsätzlich nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs.1 Satz 1 ZPO. Das gilt auch dann, wenn sich der [[Aufgabenkreis]] des bestellten Betreuers auf die Vertretung der Partei in dem konkreten Rechtsstreit beschränkt.
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==Videos und Podcasts==
 
==Videos und Podcasts==
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*Schneider: Änderung der Gerichtskostenerhebung bei einstweiligen Anordnungen in Betreuungssachen; FamRB 2015, 78
 
*Schneider: Änderung der Gerichtskostenerhebung bei einstweiligen Anordnungen in Betreuungssachen; FamRB 2015, 78
 
*Schürmann: Die Verfahrenskostenhilfe nach dem FamFG, FamRB 2009, 58
 
*Schürmann: Die Verfahrenskostenhilfe nach dem FamFG, FamRB 2009, 58
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*Volpert: Änderungen bei der Erhebung der Gerichtskosten in Betreuungssachen; Rpfleger 2026, 166
 
*Zimmermann: Die Kostenentscheidung im FamFG, FamRZ 2009, 377
 
*Zimmermann: Die Kostenentscheidung im FamFG, FamRZ 2009, 377
 
*ders.: Gerichtskosten in Betreuungssachen; JurBüro 1999, 344
 
*ders.: Gerichtskosten in Betreuungssachen; JurBüro 1999, 344
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==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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*[[Betreuungskosten im Steuerrecht]]
+
* [[Betreuungsgericht]], [[Betreuungsrichter]], [[Aufsicht]], [[Prozesspfleger]], [[Forensik]]
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* [[vorläufiger Betreuer]], [[einstweilige Anordnung]]
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* [[Betreuungskosten im Steuerrecht]]
 +
* [[Kontrollbetreuer]]
 +
* [[Subsidiaritätsprinzip]]
 +
* [[elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach]], [[Nutzungspflicht]]
 +
* [[Rechtsprechung]] in Deutschland
 +
* [[Gesetzgebung]] in Deutschland
 +
* [[Verbraucherstreitbeilegung]]
 +
* [[Regress der Staatskasse]], [[Freibetrag]], [[Mittellosigkeit]]
    
==Formulare==
 
==Formulare==
7.540

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