Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
47 Bytes hinzugefügt ,  08:32, 12. Mai 2024
Zeile 57: Zeile 57:  
====Gebühren:====
 
====Gebühren:====
   −
Bei Betreuungen wird für jedes angefangene Kalenderjahr vom Betroffenen eine Gebühr in Höhe von 11,50 € für jede angefangenen 5000 € Vermögen erhoben, wobei ein Freibetrag von 25.000 € berücksichtigt wird (Vorbem. 1.1. zu Anlage 1 zum GNotKG). Die Jahresmindestgebühr beträgt 230 € (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG, Hauptabschnitt 1, KV 11101), die Jahreshöchstgebühr bei ausschließlicher Personensorge beträgt 300 € (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG, Hauptabschnitt 1, KV 11102).
+
Bei Betreuungen wird für jedes angefangene Kalenderjahr vom Betroffenen eine Gebühr in Höhe von 11,50 € (inkl Erhöhung seit 1.1.2024) für jede angefangenen 5000 € Vermögen erhoben, wobei ein Freibetrag von 25.000 € berücksichtigt wird (Vorbem. 1.1. zu Anlage 1 zum GNotKG). Die Jahresmindestgebühr beträgt (seit 1.1.2024) 230 € (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG, Hauptabschnitt 1, KV 11101), die Jahreshöchstgebühr bei ausschließlicher Personensorge beträgt 300 € (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG, Hauptabschnitt 1, KV 11102).
    
Ein als „[[Kontrollbetreuung]]“ eingerichtetes Betreuungsverfahren wird nach KV 11101 berechnet, da davon ausgegangen wird, dass eine Kontrollbetreuung stets vermögensrechtliche Bezüge hat.  
 
Ein als „[[Kontrollbetreuung]]“ eingerichtetes Betreuungsverfahren wird nach KV 11101 berechnet, da davon ausgegangen wird, dass eine Kontrollbetreuung stets vermögensrechtliche Bezüge hat.  

Navigationsmenü