Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
66 Bytes hinzugefügt ,  10:02, 10. Apr. 2024
Zeile 19: Zeile 19:  
Zum anderen haben die Beamtengesetze aller Bundesländer (einschl. des Bundes) es Beamten zur Pflicht gemacht, Betreuungen, Vormundschaften und Pflegschaften im Rahmen einer Nebentätigkeitsgenehmigung vorab genehmigen zu lassen. Über Verweisungen gilt das gleiche für Richter, Soldaten, Pfarrer. Für Arbeitnehmer im öff. Dienst gelten infolge Wegfalls des BAT (§ 11) durch den TVöD nicht mehr.
 
Zum anderen haben die Beamtengesetze aller Bundesländer (einschl. des Bundes) es Beamten zur Pflicht gemacht, Betreuungen, Vormundschaften und Pflegschaften im Rahmen einer Nebentätigkeitsgenehmigung vorab genehmigen zu lassen. Über Verweisungen gilt das gleiche für Richter, Soldaten, Pfarrer. Für Arbeitnehmer im öff. Dienst gelten infolge Wegfalls des BAT (§ 11) durch den TVöD nicht mehr.
   −
Da es sich bei {{Zitat-dej|§|1784|bgb}} BGB um eine Sollvorschrift handelt, kann das [[Betreuungsgericht]] bei begründeten Eilfällen den Beamten (oder Religionsdiener) auch ohne vorherige Genehmigung zum [[vorläufiger Betreuer|vorläufigen Betreuer]] bestellen, z.B. um Operationsgenehmigungen zu erteilen. Dennoch gilt auch hier, dass bei Versagung der Genehmigung der vorläufige Betreuer im Nachinein von Amts wegen entlassen werden muss.
+
Da es sich bei {{Zitat-dej|§|1784|bgb}} BGB um eine Sollvorschrift handelte, konnte das [[Betreuungsgericht]] bei begründeten Eilfällen den Beamten (oder Religionsdiener) auch ohne vorherige Genehmigung zum [[vorläufiger Betreuer|vorläufigen Betreuer]] bestellen, z.B. um Operationsgenehmigungen zu erteilen. Dennoch galt auch hier, dass bei Versagung der Genehmigung der vorläufige Betreuer im Nachinein von Amts wegen entlassen werden musste.
   −
Wichtig für Betreuungen ist in diesem Zusammenhang auch {{Zitat-dej|§|1868|bgb}} Absatz 6 BGB zuerwähnen, der die Bestellung eines bisherigen persönlich bestellten [[Behördenbetreuer]]s zum Einzelbetreuer regelt. Auch hier ist die Genehmigung des Dienstherrn erforderlich, wenn der Betreuer die Betreuung als [[Berufsbetreuer]] weiterführen will. Gerade in diesen Fällen kann an einen Interessenkonflikt zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn gedacht werden, wenn die Abberufung des Mitarbeiters der [[Betreuungsbehörde]] als Betreuer auf Antrag der Leitung der [[Betreuungsbehörde]] und evtl. gegen den Willen des Mitarbeiters erfolgte.
+
Wichtig für Betreuungen ist in diesem Zusammenhang auch {{Zitat-dej|§|1868|bgb}} Absatz 6 BGB zuerwähnen, der die Bestellung eines bisherigen persönlich bestellten [[Behördenbetreuer]]s zum Einzelbetreuer regelt.  
 +
 
 +
Auch hier ist -weiterhin - die Genehmigung des Dienstherrn erforderlich, wenn der Betreuer die Betreuung als [[Berufsbetreuer]] weiterführen will (neben der [[Registrierung]] nach § 23 BtOG). Gerade in diesen Fällen kann an einen Interessenkonflikt zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn gedacht werden, wenn die Abberufung des Mitarbeiters der [[Betreuungsbehörde]] als Betreuer auf Antrag der Leitung der [[Betreuungsbehörde]] und evtl. gegen den Willen des Mitarbeiters erfolgte.
    
==Die Genehmigung ist zu versagen:==
 
==Die Genehmigung ist zu versagen:==

Navigationsmenü