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==Kostenauferlegung==
 
==Kostenauferlegung==
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Für die Auslagen des Betroffenen gilt: das Gericht kann die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn eine Betreuungsmaßnahme nach den §§ 1896 bis 1908i des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder einer [[Unterbringung]]smaßnahme  abgelehnt, als ungerechtfertigt aufgehoben, eingeschränkt oder das Verfahren ohne Entscheidung über eine Maßnahme beendet wird.  
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Für die Auslagen des Betroffenen gilt: das Gericht kann die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn eine Betreuungsmaßnahme nach den §§ 1814 ff BGB oder einer [[Unterbringung]]smaßnahme  abgelehnt, als ungerechtfertigt aufgehoben, eingeschränkt oder das Verfahren ohne Entscheidung über eine Maßnahme beendet wird.  
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Wird in diesen Fällen die Tätigkeit des Gerichts von einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten veranlaßt und trifft diesen ein grobes Verschulden, so können ihm die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise auferlegt werden (§ 81 Abs. 2 FamFG)
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Wird in diesen Fällen die Tätigkeit des Gerichts von einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten veranlaßt und trifft diesen ein grobes Verschulden, so können ihm die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise auferlegt werden (§ 81 Abs. 4 FamFG)
    
'''LG Hamburg, Beschluss vom 30.08.2017, 301 T 280/17''', FamRZ 2018, 773
 
'''LG Hamburg, Beschluss vom 30.08.2017, 301 T 280/17''', FamRZ 2018, 773

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