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#Der als Betreuer bestellte Rechtsanwalt kann eine Tätigkeit im Rahmen der Betreuung gemäß § 1835 Abs. 3 iVm § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn und soweit sich die zu bewältigende Aufgabe als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt. Hiervon ist auszugehen, wenn ein anderer Betreuer berechtigterweise die entgeltlichen Dienste eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen würde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Mai 2014 - XII ZB 683/11 - FamRZ 2014, 1628).
 
#Der als Betreuer bestellte Rechtsanwalt kann eine Tätigkeit im Rahmen der Betreuung gemäß § 1835 Abs. 3 iVm § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn und soweit sich die zu bewältigende Aufgabe als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt. Hiervon ist auszugehen, wenn ein anderer Betreuer berechtigterweise die entgeltlichen Dienste eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen würde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Mai 2014 - XII ZB 683/11 - FamRZ 2014, 1628).
 
#Im Regelfall ist davon auszugehen, dass ein für den [[Aufgabenkreis]] der [[Vermögenssorge]] bestellter nicht anwaltlicher [[Berufsbetreuer]] der höchsten Vergütungsstufe für die Vorbereitung eines Eigeninsolvenzantrags des Betreuten keiner anwaltlichen Unterstützung bedarf.
 
#Im Regelfall ist davon auszugehen, dass ein für den [[Aufgabenkreis]] der [[Vermögenssorge]] bestellter nicht anwaltlicher [[Berufsbetreuer]] der höchsten Vergütungsstufe für die Vorbereitung eines Eigeninsolvenzantrags des Betreuten keiner anwaltlichen Unterstützung bedarf.
      
'''BGH, Beschluss vom 19. Juli 2023 - XII ZB 115/23'''
 
'''BGH, Beschluss vom 19. Juli 2023 - XII ZB 115/23'''
 
   
 
   
 
Zum (verneinten) Anspruch eines anwaltlichen Berufsbetreuers auf Aufwendungsersatz für die Erstellung einer (einfachen) Einkommensteuererklärung für den Betreuten.
 
Zum (verneinten) Anspruch eines anwaltlichen Berufsbetreuers auf Aufwendungsersatz für die Erstellung einer (einfachen) Einkommensteuererklärung für den Betreuten.
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'''LG Münster, Beschluss vom 05.02.2024, 5 T 555/23'''
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# Nach § 1877 Abs. 3 BGB gelten als Aufwendungen auch solche Dienste des Betreuers, die zu seinem Gewerbe oder Beruf gehören. Nach diesen Grundsätzen kann ein Betreuer, der Rechtsanwalt ist, seine Vergütung nach dem RVG verlangen, wenn er eine Tätigkeit ausgeübt hat, für die ein Betreuer, der kein Rechtsanwalt ist, einen Rechtsanwalt beauftragt hätte.
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# Außerdem kann jeder Betreuerin bzw. jedem Betreuer in einfach gelagerten Fällen zugemutet werden, zunächst einmal selbst tätig zu werden, bevor ein Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der Interessen beauftragt wird. Dies kann z.B. in der Weise geschehen, dass die Betreuerin bzw. der Betreuer sich zunächst bei dem Vertragspartner oder einem anderen Anbieter aus der gleichen Branche nach der Sach- und Rechtslage erkundigt und zu Einzelheiten zu rechtlichen Fragen selbst eine Recherche durchführt. Jedoch ist die Notwendigkeit hierfür immer anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Von entscheidender Bedeutung hierbei ist, dass die der Vergütung zugrunde liegende Tätigkeit so hohe rechtliche Schwierigkeiten aufweisen muss, dass die Betreuerin bzw. der Betreuer ohne Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht zu einer Lösung hätte kommen können.
    
==Entnahme aus dem Vermögen des Betreuten==
 
==Entnahme aus dem Vermögen des Betreuten==

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