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Ein Teil der bisherigen Berufsbetreuer erhält nicht die Tabelle C, obwohl ein Studium erfolgreich abgeschlossen ist. Und zwar deswegen, weil nach der bisherigen Rechtsprechung die betreuungsrechtliche Fachkenntnis DURCH das Studium vermittelt werden musste (und nicht später durch Berufserfahrung und Fortbildungen). Diese Koppelung entfällt. Ab 2023 reicht ein beliebiger Studienabschluss. Das gleiche gilt für Tabelle B, wenn ein Berufsabschluss im obigen Sinne nicht als betreuungsrelevant angesehen wurde. Oder eben nur für bestimmte Betreuungen angewendet wurde, wie Stufe B bei Krankenpflegern nur dort, wo auch die Gesundheitssorge dabei war.
 
Ein Teil der bisherigen Berufsbetreuer erhält nicht die Tabelle C, obwohl ein Studium erfolgreich abgeschlossen ist. Und zwar deswegen, weil nach der bisherigen Rechtsprechung die betreuungsrechtliche Fachkenntnis DURCH das Studium vermittelt werden musste (und nicht später durch Berufserfahrung und Fortbildungen). Diese Koppelung entfällt. Ab 2023 reicht ein beliebiger Studienabschluss. Das gleiche gilt für Tabelle B, wenn ein Berufsabschluss im obigen Sinne nicht als betreuungsrelevant angesehen wurde. Oder eben nur für bestimmte Betreuungen angewendet wurde, wie Stufe B bei Krankenpflegern nur dort, wo auch die Gesundheitssorge dabei war.
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Ab 2023 erhalten all diese Betreuer für all ihre Betreuungen die höhere Tabellenstufe (nach dem neuen {{Zitat de §|8|vbvg_2023}} Abs. 2 VBVG). Der Zeitraum beginn für über 3 Jahre tätige Bestandsbetreuer jeweils mit Beginn des Abrechnungsmonats, der nach dem 31.12.2022 beginnt (heißt in der Praxis, irgendwann zwischen dem 1. und 31.1.2023).
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Ab 2023 erhalten all diese Betreuer für all ihre Betreuungen die höhere Tabellenstufe (nach dem neuen {{Zitat de §|8|vbvg_2023}} Abs. 2 VBVG). Der Zeitraum beginn für (am 1.1.2023) über 3 Jahre tätige Bestandsbetreuer jeweils mit Beginn des Abrechnungsmonats, der nach dem 31.12.2022 beginnt (heißt in der Praxis, irgendwann zwischen dem 1. und 31.1.2023).
    
Leider gilt diese Regelung für unter 3jährige Bestandsbetreuer erst ab dem Zeitpunkt, in welchem sie die Sachkunde (nach der Registrierverordnung) gegenüber der Betreuungsbehörde nachgewiesen haben ({{Zitat de §|19|vbvg_2023}} Abs. 1 VBVG). Zwar wird der Endzeitpunkt auf den 30.6.2025 verlängert, aus Vergütungsgründen kann es aber eben sehr sinnvoll sein, diesen Nachweis zeitnah zu beschaffen. Es sollte jetzt schon (für die Registrierung, aber auch die Vergütungshöhe) alles an Nachweisen zusammengestellt werden – und notfalls Ersatzbescheinigungen besorgt werden.
 
Leider gilt diese Regelung für unter 3jährige Bestandsbetreuer erst ab dem Zeitpunkt, in welchem sie die Sachkunde (nach der Registrierverordnung) gegenüber der Betreuungsbehörde nachgewiesen haben ({{Zitat de §|19|vbvg_2023}} Abs. 1 VBVG). Zwar wird der Endzeitpunkt auf den 30.6.2025 verlängert, aus Vergütungsgründen kann es aber eben sehr sinnvoll sein, diesen Nachweis zeitnah zu beschaffen. Es sollte jetzt schon (für die Registrierung, aber auch die Vergütungshöhe) alles an Nachweisen zusammengestellt werden – und notfalls Ersatzbescheinigungen besorgt werden.

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