− | § 4 BtOG enthält die Gestattung der Datenverarbeitung für die Betreuungsbehörde. | + | {{Zitat de §|4|btog}} BtOG enthält die Gestattung der Datenverarbeitung für die Betreuungsbehörde. Die jeweiligen Landesdatenschutzgesetze können ergänzende Regelungen treffen. |