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Auch wenn der Betreute mit gerichtlicher Genehmigung nach {{Zitat de §|1831|bgb}} Abs. 1 BGB untergebracht ist, ist eine weitere gerichtliche Genehmigung erforderlich, wenn ihm durch mechanische Vorrichtungen für einen längeren Zeitraum oder regelmäßig zusätzlich die unmittelbare Freiheit entzogen werden soll. Sinn dieser Genehmigungspflicht ist es, die Bewegungs- und Entschließungsfreiheit des betroffenen Menschen zu sichern (BGH FamRZ 2001, 149).
 
Auch wenn der Betreute mit gerichtlicher Genehmigung nach {{Zitat de §|1831|bgb}} Abs. 1 BGB untergebracht ist, ist eine weitere gerichtliche Genehmigung erforderlich, wenn ihm durch mechanische Vorrichtungen für einen längeren Zeitraum oder regelmäßig zusätzlich die unmittelbare Freiheit entzogen werden soll. Sinn dieser Genehmigungspflicht ist es, die Bewegungs- und Entschließungsfreiheit des betroffenen Menschen zu sichern (BGH FamRZ 2001, 149).
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==Dies betrifft z.B. Bettgitter, Fixierungen, Ruhigstellen durch Medikamente==
 
==Dies betrifft z.B. Bettgitter, Fixierungen, Ruhigstellen durch Medikamente==

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