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[[Psychisch-Kranken-Gesetz|Öffentlich-rechtliche Unterbringungen]] können durch Gerichtsbeschluss bis zu 6 Monaten ausgesetzt (unterbrochen) werden, § 328 FamFG. Diese Aussetzung kann auf insgesamt 1 Jahr verlängert werden. Hierzu können dem Betroffenen [[wikipedia:de:Auflage|Auflage]]n erteilt werden, z.B. sich in ambulante fachpsychiatrische Behandlung zu begeben. Bei der BGB-Unterbringung ist solches nicht vorgesehen; hier endet mit Entlassung des Betreuten die Rechtswirksamkeit der Unterbringungsgenehmigung selbst; bei erneuter Unterbringungsnotwendigkeit hat der Betreuer oder Bevollmächtigte einen neuen Genehmigungsantrag nach § 1831 Abs. 2 BGB zu stellen. Rechtsprechung zum Verbrauch der Unterbringungsgenehmigung durch faktische Beendigung der Unterbringung: OLG Hamm NJW-RR 2000, 669; BayObLG FamRZ 1995, 1926.
 
[[Psychisch-Kranken-Gesetz|Öffentlich-rechtliche Unterbringungen]] können durch Gerichtsbeschluss bis zu 6 Monaten ausgesetzt (unterbrochen) werden, § 328 FamFG. Diese Aussetzung kann auf insgesamt 1 Jahr verlängert werden. Hierzu können dem Betroffenen [[wikipedia:de:Auflage|Auflage]]n erteilt werden, z.B. sich in ambulante fachpsychiatrische Behandlung zu begeben. Bei der BGB-Unterbringung ist solches nicht vorgesehen; hier endet mit Entlassung des Betreuten die Rechtswirksamkeit der Unterbringungsgenehmigung selbst; bei erneuter Unterbringungsnotwendigkeit hat der Betreuer oder Bevollmächtigte einen neuen Genehmigungsantrag nach § 1831 Abs. 2 BGB zu stellen. Rechtsprechung zum Verbrauch der Unterbringungsgenehmigung durch faktische Beendigung der Unterbringung: OLG Hamm NJW-RR 2000, 669; BayObLG FamRZ 1995, 1926.
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