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| Beibehaltung des bisherigen Betreuers erfordert. Im Rahmen seiner Prüfung der Interessenlage steht dem Gericht ein Ermessen zu, dessen Ausübung an das Wohl des Betreuten gebunden ist; die Wünsche des Betreuten haben dabei besonderes Gewicht." (Münchener Kommentar zum BGB, § 1908b BGB Rn 23). | | Beibehaltung des bisherigen Betreuers erfordert. Im Rahmen seiner Prüfung der Interessenlage steht dem Gericht ein Ermessen zu, dessen Ausübung an das Wohl des Betreuten gebunden ist; die Wünsche des Betreuten haben dabei besonderes Gewicht." (Münchener Kommentar zum BGB, § 1908b BGB Rn 23). |
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− | ===Rechtsprechung=== | + | '''Rechtsprechung''' |
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| + | <div class="mw-collapsible mw-collapsed" data-expandtext="Rechtsprechung dazu einblenden" data-collapsetext="Rechtsprechung ausblenden"> |
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| [[Bild:Gericht2.jpg|right]] | | [[Bild:Gericht2.jpg|right]] |
| '''Beschluss des BayObLG, 3Z BR 54/93, BtPrax 1993, 171''': Betreuervorschlag durch den Betreuten: | | '''Beschluss des BayObLG, 3Z BR 54/93, BtPrax 1993, 171''': Betreuervorschlag durch den Betreuten: |
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| '''BezG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 30.03.1993, 11 T 7/93''': | | '''BezG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 30.03.1993, 11 T 7/93''': |
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− | # Die sofortige Beschwerde findet statt gegen eine Entscheidung, durch die der Betreuer gegen seinen Willen entlassen worden ist. # Eine Entscheidung, mit der der Betreuer ohne Angaben von Gründen entlassen wird, enthält einen schweren Mangel und verstößt gegen § 12 FGG. | + | # Die sofortige Beschwerde findet statt gegen eine Entscheidung, durch die der Betreuer gegen seinen Willen entlassen worden ist. |
| + | # Eine Entscheidung, mit der der Betreuer ohne Angaben von Gründen entlassen wird, enthält einen schweren Mangel und verstößt gegen § 12 FGG. |
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| '''LG München I, Beschluss vom 20.03.1995, 13 T 5118/95''': | | '''LG München I, Beschluss vom 20.03.1995, 13 T 5118/95''': |
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| # Eine von dem volljährigen Betreuten als Betreuer vorgeschlagene Person kann deshalb nur dann abgelehnt werden, wenn deren Bestellung dem Wohl des Volljährigen zuwiderlaufen würde, § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB. | | # Eine von dem volljährigen Betreuten als Betreuer vorgeschlagene Person kann deshalb nur dann abgelehnt werden, wenn deren Bestellung dem Wohl des Volljährigen zuwiderlaufen würde, § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB. |
| # Im Verfahren über die Verlängerung einer bestehenden Betreuung nach § 295 FamFG ist gegen die Beschwerdeentscheidung die zulassungsfreie [[Beschwerde|Rechtsbeschwerde]] gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft. Dies gilt auch, wenn sich der Betroffene nicht gegen die Verlängerung der Betreuung, sondern nur gegen die [[Betreuerbestellung|Auswahl des Betreuers]] wendet. | | # Im Verfahren über die Verlängerung einer bestehenden Betreuung nach § 295 FamFG ist gegen die Beschwerdeentscheidung die zulassungsfreie [[Beschwerde|Rechtsbeschwerde]] gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft. Dies gilt auch, wenn sich der Betroffene nicht gegen die Verlängerung der Betreuung, sondern nur gegen die [[Betreuerbestellung|Auswahl des Betreuers]] wendet. |
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| ==Wechsel von beruflicher zu ehrenamtlicher Betreuung== | | ==Wechsel von beruflicher zu ehrenamtlicher Betreuung== |