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Beibehaltung des bisherigen Betreuers erfordert. Im Rahmen seiner Prüfung der Interessenlage steht dem Gericht ein Ermessen zu, dessen Ausübung an das Wohl des Betreuten gebunden ist; die Wünsche des Betreuten haben dabei besonderes Gewicht." (Münchener Kommentar zum BGB, § 1908b BGB Rn 23).
 
Beibehaltung des bisherigen Betreuers erfordert. Im Rahmen seiner Prüfung der Interessenlage steht dem Gericht ein Ermessen zu, dessen Ausübung an das Wohl des Betreuten gebunden ist; die Wünsche des Betreuten haben dabei besonderes Gewicht." (Münchener Kommentar zum BGB, § 1908b BGB Rn 23).
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===Rechtsprechung===
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'''Rechtsprechung'''
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[[Bild:Gericht2.jpg|right]]
 
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'''Beschluss des BayObLG, 3Z BR 54/93, BtPrax 1993, 171''': Betreuervorschlag durch den Betreuten:
 
'''Beschluss des BayObLG, 3Z BR 54/93, BtPrax 1993, 171''': Betreuervorschlag durch den Betreuten:
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'''BezG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 30.03.1993, 11 T 7/93''':
 
'''BezG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 30.03.1993, 11 T 7/93''':
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# Die sofortige Beschwerde findet statt gegen eine Entscheidung, durch die der Betreuer gegen seinen Willen entlassen worden ist. # Eine Entscheidung, mit der der Betreuer ohne Angaben von Gründen entlassen wird, enthält einen schweren Mangel und verstößt gegen § 12 FGG.
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# Die sofortige Beschwerde findet statt gegen eine Entscheidung, durch die der Betreuer gegen seinen Willen entlassen worden ist.  
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# Eine Entscheidung, mit der der Betreuer ohne Angaben von Gründen entlassen wird, enthält einen schweren Mangel und verstößt gegen § 12 FGG.
    
'''LG München I,  Beschluss vom 20.03.1995, 13 T 5118/95''':
 
'''LG München I,  Beschluss vom 20.03.1995, 13 T 5118/95''':
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# Eine von dem volljährigen Betreuten als Betreuer vorgeschlagene Person kann deshalb nur dann abgelehnt werden, wenn deren Bestellung dem Wohl des Volljährigen zuwiderlaufen würde, § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB.
 
# Eine von dem volljährigen Betreuten als Betreuer vorgeschlagene Person kann deshalb nur dann abgelehnt werden, wenn deren Bestellung dem Wohl des Volljährigen zuwiderlaufen würde, § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB.
 
# Im Verfahren über die Verlängerung einer bestehenden Betreuung nach § 295 FamFG ist gegen die Beschwerdeentscheidung die zulassungsfreie [[Beschwerde|Rechtsbeschwerde]] gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft. Dies gilt auch, wenn sich der Betroffene nicht gegen die Verlängerung der Betreuung, sondern nur gegen die [[Betreuerbestellung|Auswahl des Betreuers]] wendet.
 
# Im Verfahren über die Verlängerung einer bestehenden Betreuung nach § 295 FamFG ist gegen die Beschwerdeentscheidung die zulassungsfreie [[Beschwerde|Rechtsbeschwerde]] gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft. Dies gilt auch, wenn sich der Betroffene nicht gegen die Verlängerung der Betreuung, sondern nur gegen die [[Betreuerbestellung|Auswahl des Betreuers]] wendet.
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==Wechsel von beruflicher zu ehrenamtlicher Betreuung==
 
==Wechsel von beruflicher zu ehrenamtlicher Betreuung==

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