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==Allgemeines==
 
==Allgemeines==
Die [[Betreuerbestellung]] ist keine endgültige Angelegenheit. Der Betreute kann immer [[Beschwerde]] gegen die Betreuung einlegen. Auch nahe Angehörige und die [[Betreuungsbehörde]] sind beschwerdeberechtigt (§ 303 FamFG). Zuständig für die Entscheidung ist das Landgericht, sofern das Betreuungsgericht dem [[Rechtsmittel]] nicht statt gibt. Fällt der [[Betreuungsvoraussetzung|Handlungsbedarf]] für eine Betreuung weg, ist die Betreuung vom Gericht aufzuheben (auch von Amts wegen, also ohne Antrag), was in der Praxis auch häufig vorkommt (§ 1871 BGB).
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Die [[Betreuerbestellung]] ist keine endgültige Angelegenheit. Der Betreute kann [[Beschwerde]] gegen die Betreuung einlegen oder später deren Aufhebung beantragen.  
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Auch nahe Angehörige (sofern nach § 274 Abs. 4 FamFG vom Gericht hinzugezogen) und die [[Betreuungsbehörde]] sind beschwerdeberechtigt (§ 303 FamFG). Zuständig für die Entscheidung ist das Landgericht, sofern das Betreuungsgericht dem [[Rechtsmittel]] nicht statt gibt.  
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Fällt der [[Betreuungsvoraussetzung|Handlungsbedarf]] für eine Betreuung weg, ist die Betreuung vom Gericht aufzuheben (auch von Amts wegen, also ohne Antrag), was in der Praxis auch häufig vorkommt (§ 1871 BGB).
    
Ebenso kann der [[Betreuerwechsel|Betreuer gewechselt]] (§ 1869 BGB) oder sein [[Aufgabenkreis]] erweitert oder eingeschränkt werden (§ 1871 BGB). Hierzu bedarf es einer Anregung an das Gericht (§ 1864 BGB). Ein Wechsel des Betreuers ist aber in der Regel schwer zu erreichen. Von sich aus prüft das [[Betreuungsgericht|Gericht]] zumindest alle sieben Jahre, ob die Betreuung unverändert fortzuführen ist (§ 286 FamFG, § 295 FamFG). Bei Anordnungen gegen den Willen nach 2 Jahren.
 
Ebenso kann der [[Betreuerwechsel|Betreuer gewechselt]] (§ 1869 BGB) oder sein [[Aufgabenkreis]] erweitert oder eingeschränkt werden (§ 1871 BGB). Hierzu bedarf es einer Anregung an das Gericht (§ 1864 BGB). Ein Wechsel des Betreuers ist aber in der Regel schwer zu erreichen. Von sich aus prüft das [[Betreuungsgericht|Gericht]] zumindest alle sieben Jahre, ob die Betreuung unverändert fortzuführen ist (§ 286 FamFG, § 295 FamFG). Bei Anordnungen gegen den Willen nach 2 Jahren.
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Aufgrund der gesetzlichen Nachrangigkeit der Betreuung gegenüber anderen Hilfen sollte dieser Beendigungsgrund stets angestrebt werden; der Betreuer soll sich durch sein Handeln selbst "überflüssig" machen, den Betreuten durch seine Hilfestellung verselbständigen; ein Ziel, welches bei [[wikipedia:de:geistige Behinderung|Geistigbehinderten]] sicher oft erreicht werden kann, während es bei [[wikipedia:de:psychische Krankheit|psychisch Kranken]] und [[wikipedia:de:Demenz|Altersverwirrten]] eher zweifelhaft ist. Der Betreuer hat die Möglichkeit des Wegfalls der Betreuung unverzüglich dem Betreuungsgericht anzuzeigen (§ 1864 BGB).  
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Aufgrund der gesetzlichen Nachrangigkeit der Betreuung gegenüber anderen Hilfen sollte dieser Beendigungsgrund stets angestrebt werden; der Betreuer soll sich durch sein Handeln selbst "überflüssig" machen, den Betreuten durch seine Hilfestellung verselbständigen; ein Ziel, welches bei [[wikipedia:de:geistige Behinderung|Geistigbehinderten]] sicher oft erreicht werden kann, während es bei [[wikipedia:de:psychische Krankheit|psychisch Kranken]] und [[wikipedia:de:Demenz|Altersverwirrten]] eher zweifelhaft ist. Der Betreuer hat die Möglichkeit des Wegfalls der Betreuung unverzüglich dem Betreuungsgericht anzuzeigen (§ 1864 BGB) und auch beim [[Jahresbericht]] darauf hinzuweisen.  
    
Die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] und die Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es dürfen nicht länger als notwendig dauern. (§ 1871 BGB schreibt deshalb ausdrücklich vor, dass die Betreuung bzw. der Einwilligungsvorbehalt aufzuheben sind, wenn die jeweiligen Voraussetzungen wegfallen.
 
Die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] und die Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es dürfen nicht länger als notwendig dauern. (§ 1871 BGB schreibt deshalb ausdrücklich vor, dass die Betreuung bzw. der Einwilligungsvorbehalt aufzuheben sind, wenn die jeweiligen Voraussetzungen wegfallen.

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