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==Diese einstweilige Anordnung ist zu befristen==
 
==Diese einstweilige Anordnung ist zu befristen==
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Eine solche einstweilige Anordnung darf die Dauer von 6 Monaten nicht überschreiten. Sie kann nach Anhörung eines [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] durch weitere einstweilige Anordnungen verlängert werden. Eilmaßnahmen dürfen keinesfalls länger als maximal 1 Jahr bestehen bleiben. Sie endet auch vorzeitig, wenn vorher eine endgültige Betreuerbestellung wirksam wird (§ 56 FamFG).
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Eine solche einstweilige Anordnung darf die Dauer von 6 Monaten nicht überschreiten. Sie kann nach Anhörung eines [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] durch weitere einstweilige Anordnungen verlängert werden. Eilmaßnahmen dürfen keinesfalls länger als maximal 1 Jahr bestehen bleiben.  
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Wichtig: die vorläufige Betreuung endet (anders als die endgültige [[Betreuerbestellung]]) mit Zeitablauf. Wird vor dem Terminsablauf keine Verlängerung ausgesprochen oder die endgültige Betreuerbestellung vorgenommen, endet die Betreuertätigkeit und der Betroffene ist ohne [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]]. Der bisherige Betreuer ist dann weder berechtigt, weiterhin tätig zu werden, noch hat er für die Zeit nach dem Terminsablauf einen Vergütungsanspruch (siehe unten). Besteht weiterhin ein Betreuungsbedarf, sollte der vorläufige Betreuer das Gericht auf jeden Fall rechtzeitig vor der Beendigung der einstweiligen Anordnung auf die Notwendigkeit der Verlängerung bzw. entgültigen Bestellung aufmerksam machen. Rechtshandlungen, die der bisherige Betreuer in einer solchen "betreuerlosen" Zeit tätigt, sind schwebend unwirksam ({{Zitat de §|179|bgb}} BGB).
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Wichtig: die vorläufige Betreuung endet (anders als die endgültige [[Betreuerbestellung]]) mit Zeitablauf. Wird vor dem Terminsablauf keine Verlängerung ausgesprochen oder die endgültige Betreuerbestellung vorgenommen, endet die Betreuertätigkeit und der Betroffene ist ohne [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]].  
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Der bisherige Betreuer ist dann weder berechtigt, weiterhin tätig zu werden, noch hat er für die Zeit nach dem Terminsablauf einen Vergütungsanspruch (siehe unten).  
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Besteht weiterhin ein Betreuungsbedarf, sollte der vorläufige Betreuer das Gericht auf jeden Fall rechtzeitig vor der Beendigung der einstweiligen Anordnung auf die Notwendigkeit der Verlängerung bzw. entgültigen Bestellung aufmerksam machen. Rechtshandlungen, die der bisherige Betreuer in einer solchen "betreuerlosen" Zeit tätigt, sind schwebend unwirksam ({{Zitat de §|179|bgb}} BGB).
    
Die einstweilige Anordnung endet auch vor Ablauf der o.g. Frist, wenn durch endgültige Gerichtsentscheidung ein Betreuer bestellt oder eine Betreuerbestellung durch Endentscheidung abgelehnt wird (§ 56 Abs. 1 FamFG).
 
Die einstweilige Anordnung endet auch vor Ablauf der o.g. Frist, wenn durch endgültige Gerichtsentscheidung ein Betreuer bestellt oder eine Betreuerbestellung durch Endentscheidung abgelehnt wird (§ 56 Abs. 1 FamFG).
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'''OLG Rostock, Beschluss vom 15.08.2006, 3 W 54/06''', FamRZ 2007, 302 (Ls.): Betreuungsanordnung kann auch nach Ablauf überprüft werden:
 
'''OLG Rostock, Beschluss vom 15.08.2006, 3 W 54/06''', FamRZ 2007, 302 (Ls.): Betreuungsanordnung kann auch nach Ablauf überprüft werden:
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Auch dann, wenn die Befristung einer Betreuung bereits abgelaufen ist, kann die Rechtmäßigkeit einer Betreuungsanordnung noch überprüft werden, da die Betreuungsanordnung den Betroffenen in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG einschränkt. Der effektive Rechtsschutz gebietet es daher, dem Betroffenen zuzubilligen, daß er den Grundrechtseingriff auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen läßt.
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Auch dann, wenn die Befristung einer Betreuung bereits abgelaufen ist, kann die Rechtmäßigkeit einer Betreuungsanordnung noch überprüft werden, da die Betreuungsanordnung den Betroffenen in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG einschränkt. Der effektive Rechtsschutz gebietet es daher, dem Betroffenen zuzubilligen, daß er den Grundrechtseingriff auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen lässt.
    
'''OLG München, Beschluss vom 23.01.2008, {{Rspr|33 Wx 196/08}}:'''
 
'''OLG München, Beschluss vom 23.01.2008, {{Rspr|33 Wx 196/08}}:'''
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'''BGH, Beschluss vom 20. November 2019 - XII ZB 501/18'''
 
'''BGH, Beschluss vom 20. November 2019 - XII ZB 501/18'''
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Besteht für den Betroffenen eine vorläufige Betreuung, so kann ein sog. Ergänzungs- oder [[Verhinderungsbetreuer]] ebenfalls nur vorläufig und damit durch einstweilige Anordnung bestellt werden.
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Besteht für den Betroffenen eine vorläufige Betreuung, so kann ein sog. [[Ergänzungsbetreuer]] oder [[Verhinderungsbetreuer]] ebenfalls nur vorläufig und damit durch einstweilige Anordnung bestellt werden.
    
==Vorläufige Betreuung für Bluttransfusion - Auch bei Zeugen Jehovas möglich==
 
==Vorläufige Betreuung für Bluttransfusion - Auch bei Zeugen Jehovas möglich==

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