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Ist '''Gefahr im Verzug''', das heißt, es droht ein Schaden für den Fall, dass nicht sofort gehandelt wird, kann die einstweilige Anordnung nach § 301 FamFG noch '''vor [[Anhörung]] des Betroffenen und Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s '''ergehen ('''eilige einstweilige Anordnung'''). Diese Handlungen müssen dann aber nachgeholt werden.  
 
Ist '''Gefahr im Verzug''', das heißt, es droht ein Schaden für den Fall, dass nicht sofort gehandelt wird, kann die einstweilige Anordnung nach § 301 FamFG noch '''vor [[Anhörung]] des Betroffenen und Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s '''ergehen ('''eilige einstweilige Anordnung'''). Diese Handlungen müssen dann aber nachgeholt werden.  
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Bei dieser '''eiligen einstweiligen Anordnung''' muss das Gericht außerdem die Bestimmungen des § 1897 Abs. 4 und 5 BGB für die Auswahl des Betreuers nicht zu beachten (§ 301 Abs. 2 FamFG), kann also einen [[Betreuervorschlag|Vorschlag]] des Betroffenen ohne weiteres übergehen.
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Bei dieser '''eiligen einstweiligen Anordnung''' muss das Gericht außerdem die Bestimmungen des § 1816 Abs. 2 und 3 BGB für die [[Auswahl des Betreuers]] nicht zu beachten (§ 301 Abs. 2 FamFG), kann also einen [[Betreuervorschlag|Vorschlag]] des Betroffenen ohne weiteres übergehen. Die vorherige Einholung der Unterlagen nach § 21 BtOG (Führungszeugnis, Schuldnerauskunft) beim [[Betreuer (Ehrenamt)|Ehrenamtler]] ist nicht nötig.
    
Würde selbst die Bestellung eines Betreuers durch eilige einstweilige Anordnung zu lange dauern (beispielsweise weil ein ins Koma gefallener Patient unbedingt noch am selben Tag [[Heilbehandlung|operiert]] werden muss), kann das [[Betreuungsgericht]] als '''Notbetreuer '''nach § 1867 BGB selbst an Stelle des noch nicht bestellten Betreuers handeln. Besondere Verfahrensvorschriften braucht es dann nicht zu beachten. So weit es das Eilbedürfnis überhaupt zulässt, muss das Gericht nur - in welcher Form auch immer - rechtliches Gehör gewähren.
 
Würde selbst die Bestellung eines Betreuers durch eilige einstweilige Anordnung zu lange dauern (beispielsweise weil ein ins Koma gefallener Patient unbedingt noch am selben Tag [[Heilbehandlung|operiert]] werden muss), kann das [[Betreuungsgericht]] als '''Notbetreuer '''nach § 1867 BGB selbst an Stelle des noch nicht bestellten Betreuers handeln. Besondere Verfahrensvorschriften braucht es dann nicht zu beachten. So weit es das Eilbedürfnis überhaupt zulässt, muss das Gericht nur - in welcher Form auch immer - rechtliches Gehör gewähren.

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