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'''BGH, Beschluss vom 27.3.2013 – XII ZB 679/11''', FamRZ 2013, 874
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Die durch ein Behindertentestament auf den Betroffenen übertragene (Vor-) Erbschaft führt auch bei gleichzeitiger Anordnung der Testamentsvollstreckung nicht zwingend zur Mittellosigkeit des Betroffenen. Vielmehr ist durch Auslegung der an den Testamentsvollstrecker adressierten Verwaltungsanordnungen zu ermitteln, ob der Erblasser auch Vergütungsansprüche des Betreuers ausschließen wollte.
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'''BGH, Beschluss vom 10.5.2017 – XII ZB 614/16'''
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Selbst wenn der Testamentsvollstrecker beim Behindertentestament im Rahmen einer Dauertestamentsvollstreckung den Nachlassgegenstand entgegen den Anordnungen des Erblassers pflichtwidrig zugunsten des Betroffenen freigibt, lässt dies dessen Mittellosigkeit nicht entfallen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 1. Februar 2017 – XII ZB 299/15 – FamRZ 2017, 758).
    
'''OLG Hamm, Urt. v. 11.5.2017 – 10 U 72/16''', ZEV 2018, 136
 
'''OLG Hamm, Urt. v. 11.5.2017 – 10 U 72/16''', ZEV 2018, 136
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# Für die Bekanntgabe eines eröffneten Testaments ist bei einem geschäftsunfähigen volljährigen Erben im Hinblick auf die Ausschlagungsfrist allein die Kenntnis des Betreuers als dessen gesetzlicher Vertreter entscheidend. Auf eine Bekanntgabe an die betreute Person persönlich kommt es nicht an.  
 
# Für die Bekanntgabe eines eröffneten Testaments ist bei einem geschäftsunfähigen volljährigen Erben im Hinblick auf die Ausschlagungsfrist allein die Kenntnis des Betreuers als dessen gesetzlicher Vertreter entscheidend. Auf eine Bekanntgabe an die betreute Person persönlich kommt es nicht an.  
 
# Der gesetzlicher Vertreter ist nicht gehindert, die Bekanntgabe in Empfang zu nehmen, weshalb eine Ablaufhemmung gem. § 1944 Abs. 2 S. 2 iVm § 210 S. 1 BGB nicht in Betracht kommt. Der Entgegennahme der Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch den Betreuer stehen weder § 1908i Abs. 1 iVm § 1795 BGB noch § BGB § 181 BGB entgegen, da die bloße Entgegennahme der Bekanntgabe keine rechtsgeschäftliche Handlung darstellt. Die gesetzlichen Gründe für einen Ausschluss der Vertretungsmacht sind als Ausnahmetatbestände auch nicht im Wege der Analogie auf sonstige Interessenkonflikte erweiterungsfähig. Es besteht insoweit auch keine Regelungslücke, denn bei sonstigen Interessenkonflikten kann das Betreuungsgericht dem Betreuer gem. § § 1908i iVm § BGB § 1796 BGB die Vertretung für einzelne Angelegenheiten entziehen.  
 
# Der gesetzlicher Vertreter ist nicht gehindert, die Bekanntgabe in Empfang zu nehmen, weshalb eine Ablaufhemmung gem. § 1944 Abs. 2 S. 2 iVm § 210 S. 1 BGB nicht in Betracht kommt. Der Entgegennahme der Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch den Betreuer stehen weder § 1908i Abs. 1 iVm § 1795 BGB noch § BGB § 181 BGB entgegen, da die bloße Entgegennahme der Bekanntgabe keine rechtsgeschäftliche Handlung darstellt. Die gesetzlichen Gründe für einen Ausschluss der Vertretungsmacht sind als Ausnahmetatbestände auch nicht im Wege der Analogie auf sonstige Interessenkonflikte erweiterungsfähig. Es besteht insoweit auch keine Regelungslücke, denn bei sonstigen Interessenkonflikten kann das Betreuungsgericht dem Betreuer gem. § § 1908i iVm § BGB § 1796 BGB die Vertretung für einzelne Angelegenheiten entziehen.  
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#. Das bloße Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist des § 1944 Absatz 1 BGB durch den Betreuer bedarf keiner gerichtlichen Genehmigung analog § 1908i iVm § 1822 Nr. BGB § 1822 Nummer 2 BGB. Eine analoge Anwendung der Genehmigungsvorbehalte ist auch nicht verfassungsrechtlich geboten.
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#Das bloße Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist des § 1944 Absatz 1 BGB durch den Betreuer bedarf keiner gerichtlichen Genehmigung analog § 1908i iVm § 1822 Nr. BGB § 1822 Nummer 2 BGB. Eine analoge Anwendung der Genehmigungsvorbehalte ist auch nicht verfassungsrechtlich geboten.
    
==Literatur==
 
==Literatur==