Das Gesetz fordert nur, dass die Verwahrung auf Verlangen des (zukünftigen) Erblassers erfolgen muss (§ 2248 BGB). Es wird jedoch nicht verlangt, dass die Verwahrung (höchst)persönlich zu erfolgen hat. Im Ergebnis ist deshalb eine Stellvertretung möglich. Die Erteilung der Vorsorgevollmacht ist eine wirksame Ermächtigung zur Stellvertretung. | Das Gesetz fordert nur, dass die Verwahrung auf Verlangen des (zukünftigen) Erblassers erfolgen muss (§ 2248 BGB). Es wird jedoch nicht verlangt, dass die Verwahrung (höchst)persönlich zu erfolgen hat. Im Ergebnis ist deshalb eine Stellvertretung möglich. Die Erteilung der Vorsorgevollmacht ist eine wirksame Ermächtigung zur Stellvertretung. |