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Hinsichtlich des Zeugenbeweises eines Notars: „Auch seiner Aussage durfte das Gericht erhöhte Bedeutung beimessen, da er als Notar gem. § 28 BeurkG von Amts wegen zur Prüfung der Testierfähigkeit vor der Beurkundung verpflichtet war.
 
Hinsichtlich des Zeugenbeweises eines Notars: „Auch seiner Aussage durfte das Gericht erhöhte Bedeutung beimessen, da er als Notar gem. § 28 BeurkG von Amts wegen zur Prüfung der Testierfähigkeit vor der Beurkundung verpflichtet war.
 
Hinsichtlich „Laien“zeugen: „Denn bei ihnen handelt es sich ersichtlich um Laien auf humanmedizinischem Gebiet, die auch zur Beurteilung der Voraussetzungen von Testierunfähigkeit nicht besonders geschult sind. Eine Verletzung der Pflicht zur Amtsermittlung liegt in dem Absehen von ihrer Vernehmung daher nicht.“
 
Hinsichtlich „Laien“zeugen: „Denn bei ihnen handelt es sich ersichtlich um Laien auf humanmedizinischem Gebiet, die auch zur Beurteilung der Voraussetzungen von Testierunfähigkeit nicht besonders geschult sind. Eine Verletzung der Pflicht zur Amtsermittlung liegt in dem Absehen von ihrer Vernehmung daher nicht.“
 
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'''LG Hamburg, Beschluss vom 17.2.2000 – 301 T 264/99''':
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Gehört zum [[Aufgabenkreis]] des Betreuers die [[Vermögenssorge]], kann auch der Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments gegenüber dem Betreuer erklärt werden.
      
'''OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.03.2000, ZERB 2000, 204'''
 
'''OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.03.2000, ZERB 2000, 204'''
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Die Frage, ob die Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig war oder nicht, lässt sich nach std. Rspr. in der Regel nur mit Hilfe eines psychiatrischen SV beantworten (vgl. BayObLG, FamRZ 1985, 742, 743; BayObLGZ 1995, 383, 391 = FamRZ 1996, 566). Allerdings ist die Hinzuziehung eines SV nur erforderlich, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte Anlass besteht, an der Testierfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu zweifeln (vgl. BayObLG, FamRZ 1998, 1242, 1243).
 
Die Frage, ob die Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig war oder nicht, lässt sich nach std. Rspr. in der Regel nur mit Hilfe eines psychiatrischen SV beantworten (vgl. BayObLG, FamRZ 1985, 742, 743; BayObLGZ 1995, 383, 391 = FamRZ 1996, 566). Allerdings ist die Hinzuziehung eines SV nur erforderlich, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte Anlass besteht, an der Testierfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu zweifeln (vgl. BayObLG, FamRZ 1998, 1242, 1243).
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'''[http://www.ra-kotz.de/testierfaehigkeit.htm OLG Celle, Beschluss vom 28.04.2003], 6 W 26/03; FamRZ 2003, 1700 = NJW-RR 2003, 1093  
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''' OLG Celle, Beschluss vom 28.04.2003, 6 W 26/03; FamRZ 2003, 1700 = NJW-RR 2003, 1093  
    
Da die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme bildet, ist ein Erblasser solange als testierfähig anzusehen, als nicht die Testierunfähigkeit zur vollen Gewissheit des Gerichts feststeht. Die Feststellungslast für die Testierunfähigkeit als eine das Erbrecht vernichtende Tatsache trägt derjenige, der sich auf die darauf beruhende Unwirksamkeit beruft. Bleiben deshalb trotz Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten nicht behebbare Zweifel, so muss von der Testierfähigkeit ausgegangen werden (BayObLG NJW-RR 2002, 1088 = FamRZ 2002, 497; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 870 f.; 1996, 1159).
 
Da die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme bildet, ist ein Erblasser solange als testierfähig anzusehen, als nicht die Testierunfähigkeit zur vollen Gewissheit des Gerichts feststeht. Die Feststellungslast für die Testierunfähigkeit als eine das Erbrecht vernichtende Tatsache trägt derjenige, der sich auf die darauf beruhende Unwirksamkeit beruft. Bleiben deshalb trotz Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten nicht behebbare Zweifel, so muss von der Testierfähigkeit ausgegangen werden (BayObLG NJW-RR 2002, 1088 = FamRZ 2002, 497; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 870 f.; 1996, 1159).

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