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Im bisherigen Recht (bis Ende 2022) konnte der Betreuer Erbe des Betreuten sein. Dies gilt weiterhin dann, wenn der Betreute mit dem verstorbenen Betreuten verwandt war und mangels eines Testamentes (oder eines Erbvertrags) die gesetzliche Erbfolge eintritt. Zum anderen ist es dem Betreuten aber auch unbelassen, in einem Testament seinen Betreuer zum Erben zu berufen (auch kann er ihm per Testament ein Vermächtnis hinterlassen). Dies ist deshalb möglich, weil durch die Betreuung der Betreute in seiner [[Testierfähigkeit]] nicht beschränkt wird (anders als nach der Entmündigung alten Rechtes) und auch ein [[Einwilligungsvorbehalt]] hierzu nicht möglich ist (§ 1825 Abs. 2 BGB). Personen, die in einem [[Altenheim|Heim]] arbeiten, ist es gegenüber den von Ihnen gepflegten Menschen untersagt, sich Zuwendungen versprechen zu lassen (§ 14 Abs. 5 Heimgesetz); die Rechtsprechung hat dies auch auf testamentarische Zuwendungen ausgeweitet<ref>Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 03.07.1998, 1 BvR 434/98, NJW 1998, 2964 = DNotZ 1999, 56 = FamRZ 1998, 1498</ref> .  
 
Im bisherigen Recht (bis Ende 2022) konnte der Betreuer Erbe des Betreuten sein. Dies gilt weiterhin dann, wenn der Betreute mit dem verstorbenen Betreuten verwandt war und mangels eines Testamentes (oder eines Erbvertrags) die gesetzliche Erbfolge eintritt. Zum anderen ist es dem Betreuten aber auch unbelassen, in einem Testament seinen Betreuer zum Erben zu berufen (auch kann er ihm per Testament ein Vermächtnis hinterlassen). Dies ist deshalb möglich, weil durch die Betreuung der Betreute in seiner [[Testierfähigkeit]] nicht beschränkt wird (anders als nach der Entmündigung alten Rechtes) und auch ein [[Einwilligungsvorbehalt]] hierzu nicht möglich ist (§ 1825 Abs. 2 BGB). Personen, die in einem [[Altenheim|Heim]] arbeiten, ist es gegenüber den von Ihnen gepflegten Menschen untersagt, sich Zuwendungen versprechen zu lassen (§ 14 Abs. 5 Heimgesetz); die Rechtsprechung hat dies auch auf testamentarische Zuwendungen ausgeweitet<ref>Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 03.07.1998, 1 BvR 434/98, NJW 1998, 2964 = DNotZ 1999, 56 = FamRZ 1998, 1498</ref> .  
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Für Berufsbetreuer (§ 19 Abs. 2 BtOG) besteht aber seit 1.1.23 ein Annahmeverbot (mit Ausnahmen), § 30 BtOG.
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Für [[Berufsbetreuer]]  ({{Zitat de §|19|btog}} Abs. 2 BtOG) besteht aber seit 1.1.23 ein Annahmeverbot (mit Ausnahmen),   {{Zitat de §|30|btog}} BtOG.
    
==Abhängigkeitsverhältnis?==
 
==Abhängigkeitsverhältnis?==
Da die Situation einer Betreuung ein ähnliches Abhängigkeitsverhältnis darstellen kann, hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Entwurf eines 1. BtÄndG vorgeschlagen, die heimrechtlichen Regelungen u.a. auch auf Berufsbetreuer auszuweiten<ref>BR-Drs. 960/96 vom 31.01.1997, S. 1</ref>. In Ihrer Gegenäußerung hat die Bundesregierung jedoch ein Regelungsbedürfnis für diese Fragen verneint, da viele Betreute ohnehin testierunfähig seien (§ 2229 Abs. 4 BGB), darüber hinaus fehle es bei [[Berufsbetreuer]]n meist an dem Merkmal der Einbindung des Betreuten in einen vom Betreuer beherrschten Lebensraum. Außerdem sei die Gefahr der persönlichen Beeinflussung eher bei [[Betreuer (Ehrenamt)|Familienangehörigen als Betreuern]] zu sehen; ein Eingriff in die Testierfähigkeit verbiete sich aber aus verfassungsrechtlichen Gründen (Schutz von Ehe und Familie, Art. 6 Grundgesetz), sowie um familienangehörige Betreuer nicht von der Übernahme des Betreueramtes abzuhalten<ref>Bt-Drs. 13/7158 vom 11.03.1997, Anlage 3</ref>.
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Da die Situation einer Betreuung ein ähnliches Abhängigkeitsverhältnis darstellen kann, hatte der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme zum Entwurf eines 1. BtÄndG vorgeschlagen, die heimrechtlichen Regelungen u.a. auch auf Berufsbetreuer auszuweiten<ref>BR-Drs. 960/96 vom 31.01.1997, S. 1</ref>. In Ihrer Gegenäußerung hatte die Bundesregierung damals jedoch ein Regelungsbedürfnis für diese Fragen verneint, da viele Betreute ohnehin testierunfähig seien (§ 2229 Abs. 4 BGB), darüber hinaus fehle es bei [[Berufsbetreuer]]n meist an dem Merkmal der Einbindung des Betreuten in einen vom Betreuer beherrschten Lebensraum. Außerdem sei die Gefahr der persönlichen Beeinflussung eher bei [[Betreuer (Ehrenamt)|Familienangehörigen als Betreuern]] zu sehen; ein Eingriff in die Testierfähigkeit verbiete sich aber aus verfassungsrechtlichen Gründen (Schutz von Ehe und Familie, Art. 6 Grundgesetz), sowie um familienangehörige Betreuer nicht von der Übernahme des Betreueramtes abzuhalten<ref>Bt-Drs. 13/7158 vom 11.03.1997, Anlage 3</ref>.
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Ab 1.1.2023 ist die Annahme von Schenkungen und Erbschaften beruflichen Betreuer gesetzlich untersagt (§ 30 BtOG); das Gericht kann Ausnahmen gestatten. Der Verstoß gegen dieses Verbot kann zum Widerruf der für die Berufsausübung nötigen Registrierung führen (§ 27 BtOG).
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Ab 1.1.2023 ist die Annahme von Schenkungen und Erbschaften beruflichen Betreuer gesetzlich untersagt ( {{Zitat de §|30|btog}} BtOG); das Gericht kann Ausnahmen gestatten. Der Verstoß gegen dieses Verbot kann zum Widerruf der für die Berufsausübung nötigen [[Registrierung]] führen ( {{Zitat de §|27|btog}} BtOG).
    
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
Die Rechtsprechung hat mehrfach Testamente von Betreuten zugunsten des Betreuers wegen sittenwidriger Beeinflussung des Testators geprüft.  
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Die Rechtsprechung hat bereits vor 2023 mehrfach Testamente von Betreuten zugunsten des Betreuers wegen sittenwidriger Beeinflussung des Testators geprüft.  
    
So stellte das '''OLG Braunschweig''' fest<ref>OLG Braunschweig FamRZ 2000, 1189</ref>:  
 
So stellte das '''OLG Braunschweig''' fest<ref>OLG Braunschweig FamRZ 2000, 1189</ref>:  
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==Fazit==
 
==Fazit==
Insgesamt dürfte eine Erbeinsetzung zugunsten des Betreuers zumindest immer den Geruch der unzulässigen Beeinflussung beinhalten. Es ist daher jedem Betreuer geraten, von derartigen Gedanken Abstand zu nehmen. Sollte wirklich ein Betreuter den ernstlichen Willen haben, den Betreuer zum Erben einzusetzen, sollte der Betreuer dies nicht aktiv unterstützen, auf jeden Fall zu einer notariellen Beurkundung des Testamentes raten und den Notar, soweit bekannt, von der [[Betreuerbestellung]] in Kenntnis setzen, um diesem die Möglichkeit einer korrekten Prüfung des [[freier Wille|Willens]] und der [[Geschäftsfähigkeit]] des Testators zu ermöglich (§§ 11, 17 Beurkundungsgesetz). Der Notar kann in diesem Zusammenhang auch in die Akte des Betreuungsgerichtes Einsicht nehmen, insbes. in das [[Sachverständigengutachten]], vgl. §13 Abs. 2 FamFG.
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Insgesamt dürfte eine Erbeinsetzung zugunsten des Betreuers zumindest immer den Geruch der unzulässigen Beeinflussung beinhalten. Es ist daher jedem Betreuer geraten, von derartigen Gedanken Abstand zu nehmen. Sollte wirklich ein Betreuter den ernstlichen Willen haben, den Betreuer zum Erben einzusetzen, sollte der Betreuer dies nicht aktiv unterstützen, auf jeden Fall zu einer notariellen Beurkundung des Testamentes raten und den Notar, soweit bekannt, von der [[Betreuerbestellung]] in Kenntnis setzen, um diesem die Möglichkeit einer korrekten Prüfung des [[freier Wille|Willens]] und der [[Geschäftsfähigkeit]] des Testators zu ermöglich (§§ 11, 17 Beurkundungsgesetz). Der Notar kann in diesem Zusammenhang auch in die Akte des Betreuungsgerichtes Einsicht nehmen, insbes. in das [[Sachverständigengutachten]], vgl. § 13 Abs. 2 FamFG.
    
==Heim als Erbe des Heimbewohners ?==
 
==Heim als Erbe des Heimbewohners ?==

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