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'''Bestellung eines Betreuers'''
 
'''Bestellung eines Betreuers'''
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*[[Vereinsbetreuer]],  oder [[Berufsbetreuer]]
 
*[[Vereinsbetreuer]],  oder [[Berufsbetreuer]]
 
*[[Behördenbetreuer]]
 
*[[Behördenbetreuer]]
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*[[Betreuungsverein]] oder [[Betreuungsbehörde]]
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*[[Betreuungsverein]]  
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*[[Betreuungsbehörde]]
    
Nur triftige Gründe rechtfertigen eine Abweichung. Vom Vorschlag des Betroffenen darf das [[Betreuungsgericht]] nur abweichen, wenn dieser dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft. In Form einer [[Betreuungsverfügung]] kann bereits ein Vorschlag für den Fall gemacht werden, dass die Betreuerbestellung unerwartet zu erfolgen hat. Dadurch kann ein eventueller [[wikipedia:de:Familienkonflikt|Familienkonflikt]] verhindert werden. Die [[Betreuungsbehörde]] unterbreitet oft auf Wunsch des Gerichtes einen konkreten [[Betreuervorschlag]], vgl.  {{Zitat de §|12|btog}} BtOG.
 
Nur triftige Gründe rechtfertigen eine Abweichung. Vom Vorschlag des Betroffenen darf das [[Betreuungsgericht]] nur abweichen, wenn dieser dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft. In Form einer [[Betreuungsverfügung]] kann bereits ein Vorschlag für den Fall gemacht werden, dass die Betreuerbestellung unerwartet zu erfolgen hat. Dadurch kann ein eventueller [[wikipedia:de:Familienkonflikt|Familienkonflikt]] verhindert werden. Die [[Betreuungsbehörde]] unterbreitet oft auf Wunsch des Gerichtes einen konkreten [[Betreuervorschlag]], vgl.  {{Zitat de §|12|btog}} BtOG.
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nämlich fachlich und persönlich. Fachlich geeignet ist der Betreuer, wenn er den ihm zugewiesenen [[Aufgabenkreis]] zweckentsprechend besorgen kann. Siehe auch unter [[Ausbildung]].
 
nämlich fachlich und persönlich. Fachlich geeignet ist der Betreuer, wenn er den ihm zugewiesenen [[Aufgabenkreis]] zweckentsprechend besorgen kann. Siehe auch unter [[Ausbildung]].
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Persönlich ist zum Betreuer geeignet, wer die Gewähr bietet, dass er den Betroffenen „im erforderlichen Umfang” auch „persönlich” betreuen kann. Der Betroffene soll nicht zur anonym verwalteten „Nummer” werden, wie es unter dem alten Recht vor 1992 zum Teil der Fall war. Es besteht hier ein enger Zusammenhang mit der in § 1821 BGB geregelten Besprechungspflicht. Die Eignung zur persönlichen Betreuung kann insbesondere bei Überlastung oder sehr weiter räumlicher Entfernung zum Wohnort des Betreuten fehlen.
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Persönlich ist zum Betreuer geeignet, wer die Gewähr bietet, dass er den Betroffenen „im erforderlichen Umfang” auch „persönlich” betreuen kann. Der Betroffene soll nicht zur anonym verwalteten „Nummer” werden, wie es unter dem alten Recht vor 1992 zum Teil der Fall war. Es besteht hier ein enger Zusammenhang mit der in § 1821 BGB geregelten Besprechungspflicht. Die Eignung zur [[persönliche Betreuung|persönlichen Betreuung]] kann insbesondere bei Überlastung oder sehr weiter räumlicher Entfernung zum Wohnort des Betreuten fehlen.
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Seit 2023 sind auch bei ehrenamtlichen Betreuern ein [[wikipedia:de:Führungszeugnis|Führungszeugnis]] und eine Auskunft aus dem [[wikipedia:de:Schuldnerverzeichnis|Schuldnerverzeichnis]] (ggü der [[Betreuungsbehörde]] vorzulegen,  {{Zitat de §|21|btog}}BtOG.
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Seit 2023 sind auch bei ehrenamtlichen Betreuern ein [[wikipedia:de:Führungszeugnis|Führungszeugnis]] und eine Auskunft aus dem [[Schuldnerverzeichnis]] ggü. der [[Betreuungsbehörde]] notwendig,  {{Zitat de §|21|btog}}BtOG.
    
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Ein Betreuer ist nur dann geeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB (jetzt § 1816 BGB), wenn er neben der fachlichen Qualifikation auch in persönlicher Hinsicht zur Führung der Betreuung geeignet ist.
 
Ein Betreuer ist nur dann geeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB (jetzt § 1816 BGB), wenn er neben der fachlichen Qualifikation auch in persönlicher Hinsicht zur Führung der Betreuung geeignet ist.
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'''BGH, Beschluss vom 04.05.2022 - XII ZB 118/21'''
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Der Wille oder Wunsch des Betroffenen kann bei der Betreuerauswahl nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. August 2021 - XII ZB 151/20, FamRZ 2021, 1822).
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'''BGH Beschluss v. 28.2.2024 – XII ZB 213/23''': Zur Ablehnung eines Betreuervorschlages
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Eine vom Betroffenen vorgeschlagene Person darf bei der Betreuerauswahl nur dann mangels Eignung unberücksichtigt bleiben, wenn sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände hinsichtlich sämtlicher Aufgabenbereiche der Betreuung die konkrete Gefahr ergibt, dass der Vorgeschlagene nicht gewillt oder in der Lage ist, die Betreuung zum Wohl der betroffenen Person zu führen (im Anschluss an Senatsbeschluss BGH v. 4.5.2022 – XII ZB 118/21, FamRZ 2022, 1559).
    
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== Bestellung von Betreuern ==
 
== Bestellung von Betreuern ==
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Bei den Erstbestellungen von Betreuern ist seit Jahren ein Rückgang gegenüber dem Vorjahr zu verzeichnen. Auch hat sich der Rückgang des Anteils der ehrenamtlichen Betreuungen weiter fortgesetzt und beschleunigt. Der Gesamtanteil für ehrenamtliche Betreuer lag zuletzt deutlich unterhalb von 40 % (Konkrete Zahlen liegen derzeit nicht aus allen Bundesländern vor.
      
=== Wünsche des Betreuten bei der Betreuerauswahl===
 
=== Wünsche des Betreuten bei der Betreuerauswahl===
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Das Vorschlagsrecht des Betroffenen bezieht sich nur auf natürliche Personen. Der Wunsch einen Verein zu bestellen, ist nicht verbindlich, er kann den Vorrang der Betreuung durch eine natürliche Person nicht beseitigen (BayObLG FamRZ 1999, 52). Dieser Nachrang ist in § 1818 Abs. 1 BGB nun eingeschränkt. Der Vorschlag einer natürlichen Person durch den Betroffenen begründet den grundsätzlichen Vorrang des Vorgeschlagenen vor allen anderen als Betreuer in Betracht kommenden Personen (BayObLGZ 1996, 136), auch vor dem möglicherweise am besten Geeigneten (BayObLG BtPrax 2001, 218 LS) und/oder dem ebenfalls als geeignet erscheinenden Vater.
 
Das Vorschlagsrecht des Betroffenen bezieht sich nur auf natürliche Personen. Der Wunsch einen Verein zu bestellen, ist nicht verbindlich, er kann den Vorrang der Betreuung durch eine natürliche Person nicht beseitigen (BayObLG FamRZ 1999, 52). Dieser Nachrang ist in § 1818 Abs. 1 BGB nun eingeschränkt. Der Vorschlag einer natürlichen Person durch den Betroffenen begründet den grundsätzlichen Vorrang des Vorgeschlagenen vor allen anderen als Betreuer in Betracht kommenden Personen (BayObLGZ 1996, 136), auch vor dem möglicherweise am besten Geeigneten (BayObLG BtPrax 2001, 218 LS) und/oder dem ebenfalls als geeignet erscheinenden Vater.
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Die Rechtswirksamkeit des Vorschlags hängt weder von der Wahrung einer bestimmten Form ab noch setzt sie [[Geschäftsfähigkeit]] oder einen besonderen Grad von Einsichtsfähigkeit voraus (BayObLG FamRZ 1999, 53). Es genügt, wenn der Betroffene seinen Wunsch mit natürlichem Willen ernsthaft geäußert hat (vgl. BayObLG FGPrax 2002, 117). Auch früher geäußerte Wünsche, z.B. in einer [[Betreuungsverfügung]], sollen erfüllt werden, es sei denn, die betroffene Person hält erkennbar nicht mehr an ihnen fest (BayObLG BtPrax 2000, 260).
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Die Rechtswirksamkeit des Vorschlags hängt weder von der Wahrung einer bestimmten Form ab noch setzt sie [[Geschäftsfähigkeit]] oder einen besonderen Grad von Einsichtsfähigkeit voraus (BayObLG FamRZ 1999, 53). Es genügt, wenn der Betroffene seinen Wunsch mit [[natürlicher Wille|natürlichem Willen]] ernsthaft geäußert hat (vgl. BayObLG FGPrax 2002, 117). Auch früher geäußerte Wünsche, z.B. in einer [[Betreuungsverfügung]], sollen erfüllt werden, es sei denn, die betroffene Person hält erkennbar nicht mehr an ihnen fest (BayObLG BtPrax 2000, 260).
 
[[Bild:Gericht2.jpg|right]]
 
[[Bild:Gericht2.jpg|right]]
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# Die Einrichtung oder Erweiterung der Betreuung mit einem anderen als dem gewünschten Betreuer widerspricht dem Willen des Betroffenen, wenn dieser sein Einverständnis mit der Einrichtung oder Erweiterung der Betreuung mit der Bestellung der von ihm gewünschten Person verknüpft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 237/17 - FamRZ 2017, 1612).
 
# Die Einrichtung oder Erweiterung der Betreuung mit einem anderen als dem gewünschten Betreuer widerspricht dem Willen des Betroffenen, wenn dieser sein Einverständnis mit der Einrichtung oder Erweiterung der Betreuung mit der Bestellung der von ihm gewünschten Person verknüpft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 237/17 - FamRZ 2017, 1612).
 
# Beruht die Entscheidung des Betroffenen gegen die Bestellung eines anderen als des von ihm gewünschten Betreuers auf einer freien Willensbildung, muss diese Entscheidung auch dann respektiert werden, wenn die Fortführung der bestehenden Betreuung für den Betroffenen objektiv vorteilhaft wäre. In einem solchen Fall ist trotz der Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen und fortbestehendem Betreuungsbedarf die Einrichtung oder Erweiterung der Betreuung ausgeschlossen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 237/17 - FamRZ 2017, 1612).
 
# Beruht die Entscheidung des Betroffenen gegen die Bestellung eines anderen als des von ihm gewünschten Betreuers auf einer freien Willensbildung, muss diese Entscheidung auch dann respektiert werden, wenn die Fortführung der bestehenden Betreuung für den Betroffenen objektiv vorteilhaft wäre. In einem solchen Fall ist trotz der Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen und fortbestehendem Betreuungsbedarf die Einrichtung oder Erweiterung der Betreuung ausgeschlossen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 237/17 - FamRZ 2017, 1612).
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'''BGH, Beschluss vom 6. November 2024 - XII ZB 176/24'''
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#Eine vom Betroffenen vorgeschlagene Person darf bei der Betreuerauswahl nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn sich nach umfassender Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von ganz erheblichem Gewicht ergeben, die auf einen Eignungsmangel im Sinne von § 1816 Abs. 2 Satz 1 BGB schließen lassen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2023 - XII ZB 514/21 - FamRZ 2024, 643).
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# Zum Umfang der Amtsermittlungspflicht nach § 26 FamFG in Fällen, in denen statt eines vom Betroffenen vorgeschlagenen Angehörigen eine andere Person zum Betreuer bestellt wird (in Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 285/22 - FamRZ 2023, 1062).
    
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=== Nahe soziale Bindungen ===
 
=== Nahe soziale Bindungen ===
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Hat der Betroffene keinen [[Betreuervorschlag]] gemacht oder kann der Vorgeschlagene aus den o.g. Gründen, oder weil er sich selbst weigert, nicht bestellt werden, so muss das Gericht weiter prüfen, ob jemand aus dem unmittelbaren verwandtschaftlichen und sozialen Umfeld des Betroffenen zum Betreuer bestellt werden kann. Hierbei kann das Gericht {{Zitat de §|12|btog}} BtOG die [[Betreuungsbehörde]] auffordern, entsprechende Ermittlungen anzustellen.
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Hat der Betroffene keinen [[Betreuervorschlag]] gemacht oder kann der Vorgeschlagene aus den o.g. Gründen, oder weil er sich selbst weigert, nicht bestellt werden, so muss das Gericht weiter prüfen, ob jemand aus dem unmittelbaren verwandtschaftlichen und sozialen Umfeld des Betroffenen zum Betreuer bestellt werden kann. Hierbei kann das Gericht {{Zitat de §|12|btog}} BtOG die [[Betreuungsbehörde]] auffordern, [[Amtsermittlungspflicht|entsprechende Ermittlungen anzustellen]].
    
=== Bestellung von Familienangehörigen ===
 
=== Bestellung von Familienangehörigen ===
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Dennoch ist es fraglich, ob [[wikipedia:de:Verwandtschaft|Verwandte]] generell gegenüber anderen gleich geeigneten Personen vorgezogen werden sollten; so sollte das Gericht bei seiner Auswahl stets das soziale Umfeld des Betroffenen mit einbeziehen; sind Verstrickungen zwischen Betroffenen und potentiellem Betreuer vorhanden, die sich durch die Anordnung der Betreuung verstärken könnten?
 
Dennoch ist es fraglich, ob [[wikipedia:de:Verwandtschaft|Verwandte]] generell gegenüber anderen gleich geeigneten Personen vorgezogen werden sollten; so sollte das Gericht bei seiner Auswahl stets das soziale Umfeld des Betroffenen mit einbeziehen; sind Verstrickungen zwischen Betroffenen und potentiellem Betreuer vorhanden, die sich durch die Anordnung der Betreuung verstärken könnten?
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Z.B. kann bei geistig [[wikipedia:de:Behinderte|Behinderte]]n die wünschenswerte Verselbständigung verzögert oder verhindert werden, wenn ein überbehütender Elternteil zum Betreuer bestellt wird. Wie ist das Eigeninteresse eines verwandten Betreuers an der Erhaltung des Vermögens des Betreuten und evtl. späteren [[wikipedia:de:Erbe|Erbe]]s einzuschätzen? Kann hierdurch der vom Gesetzgeber ausgesprochene Gedanke des § 1821 BGB (Lebensgestaltung nach eigenen Wünschen) beeinträchtigt werden? Diese möglichen Interessenskonflikte werden auch in § 1816 Abs. 6 BGB erwähnt und sind mit möglichen Vorteilen (der Betreuer ist der betreuten Person bekannt; es ist keine Eingewöhnung nötig) abzuwägen.
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Z.B. kann bei [[intellektuelle Beeinträchtigung|geistig Behinderten]] die wünschenswerte Verselbständigung verzögert oder verhindert werden, wenn ein überbehütender Elternteil zum Betreuer bestellt wird. Wie ist das Eigeninteresse eines verwandten Betreuers an der Erhaltung des Vermögens des Betreuten und evtl. späteren [[wikipedia:de:Erbe|Erbe]]s einzuschätzen? Kann hierdurch der vom Gesetzgeber ausgesprochene Gedanke des § 1821 BGB (Lebensgestaltung nach eigenen Wünschen) beeinträchtigt werden? Diese möglichen Interessenskonflikte werden auch in § 1816 Abs. 6 BGB erwähnt und sind mit möglichen Vorteilen (der Betreuer ist der betreuten Person bekannt; es ist keine Eingewöhnung nötig) abzuwägen.
    
Interessenkonflikte müssen aber stets konkret feststellbar sein, eine lediglich abstrakte Gefahr rechtfertigt es nicht, eine vom Betreuten gewünschte Person als Betreuer abzulehnen (KG Berlin, [[BtPrax]] 95, 107; OLG Düsseldorf, BtPtrax 95, 110). Abstrakte Gefahren, wie die Erbberechtigung, schließen die Betreuerbestellung nicht aus (BayObLG NJWE-FER 2000, 259/260). Diese Gefahr betrifft auch nur Konflikte zwischen Betreuer und Betreutem, nicht solche zum zuständigen Richter (BayObLG FamRZ 1994, 531).
 
Interessenkonflikte müssen aber stets konkret feststellbar sein, eine lediglich abstrakte Gefahr rechtfertigt es nicht, eine vom Betreuten gewünschte Person als Betreuer abzulehnen (KG Berlin, [[BtPrax]] 95, 107; OLG Düsseldorf, BtPtrax 95, 110). Abstrakte Gefahren, wie die Erbberechtigung, schließen die Betreuerbestellung nicht aus (BayObLG NJWE-FER 2000, 259/260). Diese Gefahr betrifft auch nur Konflikte zwischen Betreuer und Betreutem, nicht solche zum zuständigen Richter (BayObLG FamRZ 1994, 531).
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=== Sonstige ehrenamtliche Betreuer ===
 
=== Sonstige ehrenamtliche Betreuer ===
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Die Betreuung ist (wie auch die [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormundschaft]] und [[wikipedia:de:Pflegschaft|Pflegschaft]]) grundsätzlich  ein unentgeltliches [[Betreuer (Ehrenamt)|Ehrenamt]]. Daher sollen in erster Linie Einzelpersonen ehrenamtlich die Betreuungen übernehmen. Ehrenamtliche Betreuer haben verschiedene Ansprüche, die aus dem [[wikipedia:de:Ehrenamt|Ehrenamt]] erwachsen, gegenüber der betreuten Person bzw. dem Staat, z.B. auf Beratung oder [[wikipedia:de:Unfallversicherung|Unfallversicherung]]sschutz.
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Die Betreuung ist (wie auch die [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormundschaft]] und [[wikipedia:de:Pflegschaft|Pflegschaft]]) grundsätzlich  ein unentgeltliches [[Betreuer (Ehrenamt)|Ehrenamt]]. Daher sollen in erster Linie Einzelpersonen ehrenamtlich die Betreuungen übernehmen. Ehrenamtliche Betreuer haben verschiedene Ansprüche, die aus dem [[wikipedia:de:Ehrenamt|Ehrenamt]] erwachsen, gegenüber der betreuten Person bzw. dem Staat, z.B. auf [[Beratung]], [[Haftpflichtversicherung|Haftpflicht-]] und [[wikipedia:de:Unfallversicherung|Unfallversicherung]]sschutz.
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Jede Bürgerin und jeder Bürger ist verpflichtet, eine Betreuung zu übernehmen, wenn sie zur persönlichen Betreuung der betroffenen Person geeignet ist und die Übernahme zugemutet werden kann (§ 1819 BGB). Hierzu werden sonstige, insbesondere familiäre und gesundheitliche Belastungen berücksichtigt. Zur Bestellung als Betreuer ist dennoch eine [[Einverständniserklärung]] des zu Bestellenden nötig. Es kann niemand zur Abgabe dieser Erklärung gezwungen werden. [[wikipedia:de:Beamte|Beamte]] benötigen zur Übernahme einer bezahlten Betreuung eine [[Beamte als Betreuer|Nebentätigkeitsgenehmigung]] ihres Dienstherrn.
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Jede Bürgerin und jeder Bürger ist verpflichtet, eine Betreuung zu übernehmen, wenn sie zur persönlichen Betreuung der betroffenen Person geeignet ist und die Übernahme zugemutet werden kann (§ 1819 BGB). Hierzu werden sonstige, insbesondere familiäre und gesundheitliche Belastungen berücksichtigt. Zur Bestellung als Betreuer ist dennoch eine Einverständniserklärung des zu Bestellenden nötig. Es kann niemand zur Abgabe dieser Erklärung gezwungen werden. [[wikipedia:de:Beamte|Beamte]] benötigen zur Übernahme einer bezahlten Betreuung eine [[Beamte als Betreuer|Nebentätigkeitsgenehmigung]] ihres Dienstherrn.
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Der [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]] erhält (Vergütung nur im Ausnahmefall bei sehr wohlhabenden Betreuten) lediglich [[Aufwendungsersatz]] gem. {{Zitat-dej|§|1877|bgb}} / {{Zitat-dej|§|1878|bgb}} BGB (entweder eine [[Aufwandspauschale]] von derzeit 450 Euro jährlich oder wahlweise Ersatz der tatsächlich angefallenen Auslagen wie Fahrtkosten, Porto etc., aber keine Vergütung der Arbeitszeit). Die Vergütung und die [[Aufwandspauschale|Auslagenpauschale]] sind vom Betreuten zu zahlen und werden nur bei Mittellosigkeit des Betreuten von der Staatskasse getragen. Die [[Mittellosigkeit]] bestimmt sich nach den [[wikipedia:de:Sozialhilfe|sozialhilferechtlichen]] Grundsätzen ({{Zitat de §|1880|bgb}} BGB / {{Zitat de §|90|sgb_12}} SGB-XII, zurzeit besteht ein [[Mittellosigkeit|Schonvermögen]] von 10.000 Euro. Auch ein selbstbewohntes Einfamilienhaus bleibt unberücksichtigt.
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Der [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]] erhält (Vergütung nur im Ausnahmefall bei sehr wohlhabenden Betreuten) lediglich [[Aufwendungsersatz]] gem. {{Zitat-dej|§|1877|bgb}} / {{Zitat-dej|§|1878|bgb}} BGB (entweder eine [[Aufwandspauschale]] von derzeit 425 Euro jährlich oder wahlweise Ersatz der tatsächlich angefallenen Auslagen wie Fahrtkosten, Porto etc., aber keine Vergütung der Arbeitszeit). Die Vergütung und die [[Aufwandspauschale|Auslagenpauschale]] sind vom Betreuten zu zahlen und werden nur bei Mittellosigkeit des Betreuten von der Staatskasse getragen. Die [[Mittellosigkeit]] bestimmt sich nach den [[wikipedia:de:Sozialhilfe|sozialhilferechtlichen]] Grundsätzen ({{Zitat de §|1880|bgb}} BGB / {{Zitat de §|90|sgb_12}} SGB-XII, zurzeit besteht ein [[Mittellosigkeit|Schonvermögen]] von 10.000 Euro. Auch ein selbstbewohntes Einfamilienhaus bleibt unberücksichtigt.
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'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 28.4.2009, 1 W 129/07''', NJW-RR 2009, 1452:
 
'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 28.4.2009, 1 W 129/07''', NJW-RR 2009, 1452:
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Der Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung nach § 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB kommt nur zum Tragen, wenn hierfür eine geeignete Person zur Verfügung steht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 642/17 - FamRZ 2018, 1772).  
 
Der Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung nach § 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB kommt nur zum Tragen, wenn hierfür eine geeignete Person zur Verfügung steht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 642/17 - FamRZ 2018, 1772).  
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[[Bild:Altenheim.jpg|200px|right]]
 
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[[Bild:Neue_Betreuungen1992_2007.gif|thumb|300px|right|Anteile bei neuen Betreuungen 1992- 2007]]
 
[[Bild:Neue_Betreuungen1992_2007.gif|thumb|300px|right|Anteile bei neuen Betreuungen 1992- 2007]]
 
[[Bild:Neue_Betreuungen2007_regional.gif|thumb|300px|right|Anteile bei neuen Betreuungen 2007]]
 
[[Bild:Neue_Betreuungen2007_regional.gif|thumb|300px|right|Anteile bei neuen Betreuungen 2007]]
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Bei der Abwägung der für und wider die Bestellung sprechenden Gesichtspunkte ist insbesondere zu bedenken, dass Angehörige die Bedürfnisse und das Äußerungsverhalten eines Betroffenen vielfach besser kennen als fremde Personen. Ausschlaggebend bleibt jedoch das Wohl des Betroffenen. Deshalb hat sich das Vormundschaftsgericht maßgeblich von der Frage leiten zu lassen, durch wen die bestmögliche Kombination von persönlicher Betreuung und Besorgung der Angelegenheiten des Betroffenen gewährleistet wird (BayObLG FamRZ 1996, 507 m.w.N.). Es kann hierbei auch zu dem Ergebnis kommen, dass auch wenn eine Person zur ehrenamtlichen Übernahme der Betreuung bereit ist, ein [[Berufsbetreuer]] zu bestellen ist, wenn dieser wesentlich besser geeignet ist (vgl. BayObLG BtPrax 2002, 130 LS).
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Bei der Abwägung der für und wider die Bestellung sprechenden Gesichtspunkte ist insbesondere zu bedenken, dass Angehörige die Bedürfnisse und das Äußerungsverhalten eines Betroffenen vielfach besser kennen als fremde Personen. Ausschlaggebend bleibt jedoch das Wohl des Betroffenen. Deshalb hat sich das [[Betreuungsgericht]] maßgeblich von der Frage leiten zu lassen, durch wen die bestmögliche Kombination von [[Persönliche Betreuung|persönlicher Betreuung]] und Besorgung der Angelegenheiten des Betroffenen gewährleistet wird (BayObLG FamRZ 1996, 507 m.w.N.). Es kann hierbei auch zu dem Ergebnis kommen, dass auch wenn eine Person zur ehrenamtlichen Übernahme der Betreuung bereit ist, ein [[Berufsbetreuer]] zu bestellen ist, wenn dieser wesentlich besser geeignet ist (vgl. BayObLG BtPrax 2002, 130 LS).
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Erst wenn aus den bisher genannten Kreisen (vom Betreuten benannte Personen, nahe Angehörige, sonstige Ehrenamtler) niemand als Betreuer in Frage kommt, ist die Bestellung eines [[Berufsbetreuer]]s zulässig. So bestimmt es § 1816 Abs. 5 BGB.
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Erst wenn aus den bisher genannten Kreisen (vom Betreuten benannte Personen, nahe Angehörige, sonstige Ehrenamtler) niemand als Betreuer in Frage kommt, ist [[Subsidiaritätsprinzip|subsidiär]] die Bestellung eines [[Berufsbetreuer]]s zulässig. So bestimmt es § 1816 Abs. 5 BGB.
    
In diesem Zusammenhang sind auch Konflikte zu erwähnen, die sich aus dem [[wikipedia:de:Verwandtschaft|verwandtschaftlichen]] Verhältnis ergeben können und die gerade dagegen sprechen, einen nahen Angehörigen zum Betreuer zu bestellen; z.B. kann es erforderlich sein, Interessen des Betreuten gegen seine eigene Familie durchzusetzen, möglicherweise haben Angehörige ein Eigeninteresse daran, das Vermögen des Betreuten zum Zwecke der späteren [[wikipedia:de:Erbschaft|Erbschaft]] zusammenzuhalten, was wiederum den Wunsch des Betreuten nach einer angemessenen Lebensführung beeinträchtigen kann. Auch hier kann es angebracht sein, einen Betreuer, der nicht zur Familie der betreuten Person gehört, zu bestellen.
 
In diesem Zusammenhang sind auch Konflikte zu erwähnen, die sich aus dem [[wikipedia:de:Verwandtschaft|verwandtschaftlichen]] Verhältnis ergeben können und die gerade dagegen sprechen, einen nahen Angehörigen zum Betreuer zu bestellen; z.B. kann es erforderlich sein, Interessen des Betreuten gegen seine eigene Familie durchzusetzen, möglicherweise haben Angehörige ein Eigeninteresse daran, das Vermögen des Betreuten zum Zwecke der späteren [[wikipedia:de:Erbschaft|Erbschaft]] zusammenzuhalten, was wiederum den Wunsch des Betreuten nach einer angemessenen Lebensführung beeinträchtigen kann. Auch hier kann es angebracht sein, einen Betreuer, der nicht zur Familie der betreuten Person gehört, zu bestellen.
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Bei besonders komplizierten Betreuungen ([[wikipedia:de:psychische_Krankheit|Wahnerkrankung]]en, zahlreiche Gerichtsverfahren, großes Vermögen zu verwalten usw.) wird es sich ebenfalls empfehlen, einen professionellen Betreuer vorzuschlagen.
 
Bei besonders komplizierten Betreuungen ([[wikipedia:de:psychische_Krankheit|Wahnerkrankung]]en, zahlreiche Gerichtsverfahren, großes Vermögen zu verwalten usw.) wird es sich ebenfalls empfehlen, einen professionellen Betreuer vorzuschlagen.
 
   
 
   
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Zum 01.07.2005 wurde die Vergütung der [[Berufsbetreuer]] wesentlich geändert, da die Kosten insbesondere durch die aus der Staatskasse zu zahlenden [[Betreuervergütung]]en in den vergangenen Jahren stark angestiegen waren. Der Vereins- und der Berufsbetreuer erhält nunmehr eine pauschalierte Vergütung, die den Betreuungsaufwand  pauschaliert. Siehe unter [[Betreuervergütung 2019]].
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Zum 01.07.2005 wurde die Vergütung der [[Berufsbetreuer]] wesentlich geändert, da die Kosten insbesondere durch die aus der Staatskasse zu zahlenden [[Betreuervergütung]]en in den vergangenen Jahren stark angestiegen waren. Vereins- und Berufsbetreuer erhielten nun eine Vergütung, die den Betreuungsaufwand  pauschaliert. Siehe unter [[Betreuervergütung 2019]].
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Rechtsprechung:
 
Rechtsprechung:
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Zur Auswahl eines Berufsbetreuers anstelle eines Angehörigen und von diesem hilfsweise benannter ehrenamtlicher Personen.
 
Zur Auswahl eines Berufsbetreuers anstelle eines Angehörigen und von diesem hilfsweise benannter ehrenamtlicher Personen.
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===Bestellung von Vereinsbetreuern oder des Betreuungsvereins ===
 
===Bestellung von Vereinsbetreuern oder des Betreuungsvereins ===
 
Beschäftigte von [[Betreuungsverein]]en können zum [[Vereinsbetreuer]] bestellt werden (§ 1816 Abs. 5 BGB in Verbindung mit § 19 Abs. 2 BtOG).  
 
Beschäftigte von [[Betreuungsverein]]en können zum [[Vereinsbetreuer]] bestellt werden (§ 1816 Abs. 5 BGB in Verbindung mit § 19 Abs. 2 BtOG).  
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Vereinsbetreuer kann nur sein, wer in einem [[wikipedia:de:Arbeitsverhältnis|Arbeitsverhältnis]] zum Betreuungsverein steht. Der Betreuungsverein ist verpflichtet, qualifizierte Mitarbeiter vorzuhalten, diese zu beaufsichtigen, weiterzubilden und gegen Schäden, die diese im Rahmen der Betreuertätigkeit anrichten könnten, zu versichern.
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Vereinsbetreuer kann nur sein, wer in einem [[wikipedia:de:Arbeitsverhältnis|Arbeitsverhältnis]] zum Betreuungsverein steht. Der Betreuungsverein ist verpflichtet, qualifizierte Mitarbeiter vorzuhalten, diese zu beaufsichtigen, [[Fortbildung|weiterzubilden]] und gegen Schäden, die diese im Rahmen der Betreuertätigkeit anrichten könnten, zu versichern.
    
Sofern die Betreuung durch eine oder mehrere [[wikipedia:de:natürliche Person|natürliche Person]]en (ehrenamtliche oder berufliche Betreuer) nicht möglich ist, kann auch der Betreuungsverein als Verein zum Betreuer bestellt werden (§ 1818 Abs. 1 BGB). Er erhält seit 1.1.2023 auch eine Vergütung, § 13 VBVG.
 
Sofern die Betreuung durch eine oder mehrere [[wikipedia:de:natürliche Person|natürliche Person]]en (ehrenamtliche oder berufliche Betreuer) nicht möglich ist, kann auch der Betreuungsverein als Verein zum Betreuer bestellt werden (§ 1818 Abs. 1 BGB). Er erhält seit 1.1.2023 auch eine Vergütung, § 13 VBVG.
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Rechtsprechung: '''BayObLG, Beschluss vom 26.11.1997, {{Rspr|3Z BR 422/97}}, Rpfleger 1998, 199 ''': Vorrang der Betreuung durch natürliche Person vor Vereinsbetreuung
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'''Rechtsprechung'''
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'''BayObLG, Beschluss vom 26.11.1997, {{Rspr|3Z BR 422/97}}, Rpfleger 1998, 199 ''': Vorrang der Betreuung durch natürliche Person vor Vereinsbetreuung
    
# Zum Betreuer ist grundsätzlich eine natürliche Person zu bestellen. Die Bestellung eines Vereins ist nur zulässig, wenn der Betroffene durch natürliche Personen nicht hinreichend betreut werden kann.  
 
# Zum Betreuer ist grundsätzlich eine natürliche Person zu bestellen. Die Bestellung eines Vereins ist nur zulässig, wenn der Betroffene durch natürliche Personen nicht hinreichend betreut werden kann.  
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Interessenkollision bei Betreuung durch Vereinsbetreuer. Sind der Geschäftsführer und sein Stellvertreter eines eine Wohnungseinrichtung/Heim betreibenden sozialen Vereins (e.V.) zugleich Geschäftsführer sowie Stellvertreter eines weiteren sozialen Vereins (e.V.), kommt die Führung einer Betreuung des in der einen Einrichtung lebenden Betroffenen durch Mitarbeiter des anderen sozialen Vereins zur Vermeidung von Interessenkollision als dem Sinn und Zweck des § 1897 III BGB widersprechend nicht in Betracht.
 
Interessenkollision bei Betreuung durch Vereinsbetreuer. Sind der Geschäftsführer und sein Stellvertreter eines eine Wohnungseinrichtung/Heim betreibenden sozialen Vereins (e.V.) zugleich Geschäftsführer sowie Stellvertreter eines weiteren sozialen Vereins (e.V.), kommt die Führung einer Betreuung des in der einen Einrichtung lebenden Betroffenen durch Mitarbeiter des anderen sozialen Vereins zur Vermeidung von Interessenkollision als dem Sinn und Zweck des § 1897 III BGB widersprechend nicht in Betracht.
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===Bestellung von Behördenbetreuern oder der Betreuungsbehörde ===
 
===Bestellung von Behördenbetreuern oder der Betreuungsbehörde ===
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In diesem Falle hat die [[Betreuungsbehörde]] keinen Vergütungsanspruch ({{Zitat-dej|§|1836|bgb}} Abs. 3 BGB), lediglich bei nicht mittellosen Betreuten Anspruch auf [[Aufwendungsersatz]] (§ 14 VBVG).
 
In diesem Falle hat die [[Betreuungsbehörde]] keinen Vergütungsanspruch ({{Zitat-dej|§|1836|bgb}} Abs. 3 BGB), lediglich bei nicht mittellosen Betreuten Anspruch auf [[Aufwendungsersatz]] (§ 14 VBVG).
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'''Rechtsprechung'''
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'''LG Hamburg, Beschluss vom 11.02.2020, 309 T 24/20'''
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# Die Bestellung der örtlichen Betreuungsbehörde zur Betreuerin ist dann geboten, wenn die Betreuungsbehörde im konkreten Fall keinen im Einzelfall geeigneten und übernahmebreiten Einzelbetreuer und auch keinen Betreuungsverein vorschlagen kann.
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# Die Amtsermittlungspflicht des Gerichts nach § 26 FamFG gebietet es in diesem Fall nicht, selbst eigene umfangreiche Ermittlungen zur Suche eines geeigneten Betreuers anzustellen.
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# Es ist Aufgabe der Betreuungsbehörde, die notwendigen fachlichen und personellen  Ressourcen für die Bestellung als Betreuerin vorzuhalten. Die Übernahme einer Betreuung kann durch die Behörde jedenfalls nicht durch Verweis auf Überlastung und Personalknappheit verweigert werden.
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# Die Behörde hat dem Gericht mitzuteilen, wenn und soweit Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betreute nunmehr (doch) durch eine natürliche Person oder einen Betreuungsverein hinreichend betreut werden kann.
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'''AG Brandenburg, Beschluss vom 07.03.2024, 85 XVII 33/24'''
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Zu den Voraussetzungen der Bestellung der örtlichen Betreuungsbehörde als Betreuer eines Betroffenen durch das Gericht (§ 1816, § 1818 und § 1868 BGB in Verbindung mit § 26 und § 300 FamFG unter Beachtung von § 1 und § 2 BtOG).
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=== Kontroll-/Überwachungsbetreuer ===
 
=== Kontroll-/Überwachungsbetreuer ===
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Die Bestellung eines [[Kontrollbetreuer]]s ist bei Vorliegen einer [[wikipedia:de:Generalvollmacht|Generalvollmacht]] des Betroffenen dann erforderlich, wenn konkreter Überwachungsbedarf besteht und der Betroffene seinen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung gemäß {{Zitat-dej|§|666|bgb}} BGB gegenüber dem Bevollmächtigten auf Grund seiner psychischen Erkrankung nicht mehr selbst wahrnehmen kann. Der Verdacht des Missbrauchs ist nicht erforderlich (BayObLG [[wikipedia:de:FamRZ|FamRZ]] 1994, 1550; LG München I FamRZ 1998, 923, OLG Köln FamRZ 2000, 909).
 
Die Bestellung eines [[Kontrollbetreuer]]s ist bei Vorliegen einer [[wikipedia:de:Generalvollmacht|Generalvollmacht]] des Betroffenen dann erforderlich, wenn konkreter Überwachungsbedarf besteht und der Betroffene seinen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung gemäß {{Zitat-dej|§|666|bgb}} BGB gegenüber dem Bevollmächtigten auf Grund seiner psychischen Erkrankung nicht mehr selbst wahrnehmen kann. Der Verdacht des Missbrauchs ist nicht erforderlich (BayObLG [[wikipedia:de:FamRZ|FamRZ]] 1994, 1550; LG München I FamRZ 1998, 923, OLG Köln FamRZ 2000, 909).
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=== Sterilisationsbetreuer===
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=== [[Sterilisationsbetreuer]]===
 
Für die Einwilligung in eine [[Sterilisation]] des Betreuten (nach § 1830 BGB muss gem. § 1817 Abs. 2 BGB stets ein [[Sterilisationsbetreuer|besonderer Betreuer]] bestellt werden. Die [[Betreuungsbehörde]] und der [[Betreuungsverein]] dürfen nach § 1818 Abs. 5 BGB nicht für diesen Aufgabenkreis bestellt werden.
 
Für die Einwilligung in eine [[Sterilisation]] des Betreuten (nach § 1830 BGB muss gem. § 1817 Abs. 2 BGB stets ein [[Sterilisationsbetreuer|besonderer Betreuer]] bestellt werden. Die [[Betreuungsbehörde]] und der [[Betreuungsverein]] dürfen nach § 1818 Abs. 5 BGB nicht für diesen Aufgabenkreis bestellt werden.
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===Betreuerwechsel auf Antrag des Betreuers, wenn Unzumutbarkeit vorliegt===
 
===Betreuerwechsel auf Antrag des Betreuers, wenn Unzumutbarkeit vorliegt===
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Ein Betreuer kann, wenn ihm die Betreuung aufgrund neu eingetretener Umstände nicht mehr zugemutet werden kann, seine Entlassung beim Betreuungsgericht verlangen (§ 1868 ABs. 4 BGB, § 296 FamFG).  
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Ein Betreuer kann, wenn ihm die Betreuung aufgrund neu eingetretener Umstände nicht mehr zugemutet werden kann, seine [[Entlassung des Betreuers|Entlassung]] beim [[Betreuungsgericht]] verlangen (§ 1868 ABs. 4 BGB, § 296 FamFG).  
    
Solche Umstände können z.B. in einer Überforderung mit den Bestimmungen für die [[Betreuerpflichten|Betreuertätigkeit]] bestehen. Weiter kann es sein, dass der Betreute den Betreuten ständig belästigt oder bedroht oder von ihm erheblich mehr Zeit an Betreuertätigkeit verlangt, als der Betreuer erbringen kann. Auch ein beruflicher Wechsel beim Betreuer, z.B. in eine weit entfernte Stadt oder erhebliche Belastungen in der familiären Sphäre des Betreuers können eine solche Unzumutbarkeit begründen.
 
Solche Umstände können z.B. in einer Überforderung mit den Bestimmungen für die [[Betreuerpflichten|Betreuertätigkeit]] bestehen. Weiter kann es sein, dass der Betreute den Betreuten ständig belästigt oder bedroht oder von ihm erheblich mehr Zeit an Betreuertätigkeit verlangt, als der Betreuer erbringen kann. Auch ein beruflicher Wechsel beim Betreuer, z.B. in eine weit entfernte Stadt oder erhebliche Belastungen in der familiären Sphäre des Betreuers können eine solche Unzumutbarkeit begründen.
    
===[[Betreuerwechsel]] bei fehlender Eignung des Betreuers für die Betreuertätigkeit===
 
===[[Betreuerwechsel]] bei fehlender Eignung des Betreuers für die Betreuertätigkeit===
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Es kommt vor, dass eine als Betreuer ausgewählte Person von Anfang an nicht geeignet war, als Betreuer tätig zu werden. Solche Fehlentscheidungen sollen zwar vermieden werden, insbesondere durch Einbindung der Betreuungsbehörde (§ 12 BtOG [[Betreuungsbehördengesetz]]), lassen sich aber nicht immer vermeiden.  
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Es kommt vor, dass eine als Betreuer ausgewählte Person von Anfang an nicht geeignet war, als Betreuer tätig zu werden. Solche Fehlentscheidungen sollen zwar vermieden werden, insbesondere durch Einbindung der Betreuungsbehörde (§ 12 BtOG [[Betreuungsorganisationsgesetz]]), lassen sich aber nicht immer vermeiden.  
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Wer z.B. nicht in der Lage ist, die Interessen des Betreuten gegenüber Dritten wie Behörden, Vermietern oder anderen [[wikipedia:de:Vertragspartner|Vertragspartner]]n zu vertreten, ist in der Regel ungeeignet. Das gleiche gilt für Personen, die auch mit Hilfestellung von Vereinen und [[Betreuungsbehörde]]n  ihre [[Betreuerpflichten|Pflichten]] gegenüber dem Betreuten und dem Gericht nicht wahrnehmen können oder sich sogar am Vermögen des Betreuten bereichern ([[wikipedia:de:Untreue|Untreue]]).
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Wer z.B. nicht in der Lage ist, die Interessen des Betreuten gegenüber Dritten wie Behörden, Vermietern oder anderen [[wikipedia:de:Vertragspartner|Vertragspartner]]n zu vertreten, ist in der Regel ungeeignet. Das gleiche gilt für Personen, die auch mit [[Unterstützungspflicht|Unterstützung]] von Vereinen und [[Betreuungsbehörde]]n  ihre [[Betreuerpflichten|Pflichten]] gegenüber dem Betreuten und dem Gericht nicht wahrnehmen können oder sich sogar am Vermögen des Betreuten bereichern ([[wikipedia:de:Untreue|Untreue]]).
    
Bisweilen wird die Eignung, die Angelegenheiten für den Betreuten zu besorgen, auch später beeinträchtigt, z.B. durch schwere Erkrankung des Betreuers.
 
Bisweilen wird die Eignung, die Angelegenheiten für den Betreuten zu besorgen, auch später beeinträchtigt, z.B. durch schwere Erkrankung des Betreuers.
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# Anhaltspunkte dafür, dass nur eine kurzfristige Umstellung auf eine ehrenamtliche Betreuung und eine alsbaldige Rückkehr zu einer berufsmäßigen Betreuungsführung beabsichtigt ist, muss das Gericht im Rahmen der Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) nachgehen.
 
# Anhaltspunkte dafür, dass nur eine kurzfristige Umstellung auf eine ehrenamtliche Betreuung und eine alsbaldige Rückkehr zu einer berufsmäßigen Betreuungsführung beabsichtigt ist, muss das Gericht im Rahmen der Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) nachgehen.
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===Betreuerwechsel nach dem Tod des Betreuers===
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===Betreuerwechsel nach dem [[Tod des Betreuers]]===
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Nach dem [[wikipedia:de:Tod|Tod]] des Betreuers ist ebenfalls ein neuer Betreuer zu bestellen ({{Zitat-dej|§|1908c|bgb}} BGB). Der [[wikipedia:de:Erbe|Erbe]] des Betreuers hat dessen Tod beim [[Betreuungsgericht]] zu melden ({{Zitat-dej|§|1894|bgb}} BGB).
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Nach dem [[wikipedia:de:Tod|Tod]] des Betreuers ist ebenfalls ein neuer Betreuer zu bestellen. Der [[wikipedia:de:Erbe|Erbe]] des Betreuers sollte dessen Tod beim [[Betreuungsgericht]] melden.
    
==Videos und Podcasts==
 
==Videos und Podcasts==
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==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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*[[Betreuervorschlag|Betreuervorschlag durch die Betreuungsbehörde]], [[Betreuerwechsel]]
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* [[Betreuungsgesetz]], [[Anzeigepflicht]], [[Bankvollmacht]], [[Anregung der Betreuerbestellung]], [[Betreuervorschlag|Betreuervorschlag durch die Betreuungsbehörde]], [[Aufgabenkreis]], [[Verlängerung der Betreuung]], [[Betreuerwechsel]], [[Grundrechte]], [[digitale Barrierefreiheit]], [[Personalausweis]]
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* [[Einstweilige Anordnung]]
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* [[Gesamtplanverfahren]], [[Gesetzgebung]]
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* [[Haftpflichtversicherung]], [[Regress der Staatskasse]], [[Freibetrag]]
    
==Literatur==
 
==Literatur==
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*[https://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3846212628/internetsevon-21 Dodegge u.a.: Systematischer Praxiskommentar Betreuungsrecht, Neuauflage 2023]
 
*[https://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3846212628/internetsevon-21 Dodegge u.a.: Systematischer Praxiskommentar Betreuungsrecht, Neuauflage 2023]
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/praxiskommentar-betreuungs-und-unterbringungsverf/ Fröschle: Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, Neuauflage 2020]
      
===Zeitschriftenbeiträge===
 
===Zeitschriftenbeiträge===
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== Weblinks ==
 
== Weblinks ==
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*[https://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Tagungen/BGT-Talk/V/Kosuch-BGTalk-2022-Praesentation.pdf BGT-Präsentation Betreuerbestellung - was ist neu (2023; Sabine Norman.Scherer)]
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*[https://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Tagungen/BGT-Talk/IV/Marx_Herausforderungen.pdf BGT-Präsentation Betreuerbestellung Herausforderung bei Behörden und Vereinen (Holger Marx)]
   
*[https://www.landkreistag.de/images/stories/themen/Senioren/170116%20DLTDSTBAGS%20berarb%20Empf%20Betreuerauswahl%20Endfassung.pdf Empfehlungen zur Betreuerauswahl (BAGüs, PDF)] Empfehlungen zur Betreuerauswahl (BAGüS, PDF)]
 
*[https://www.landkreistag.de/images/stories/themen/Senioren/170116%20DLTDSTBAGS%20berarb%20Empf%20Betreuerauswahl%20Endfassung.pdf Empfehlungen zur Betreuerauswahl (BAGüs, PDF)] Empfehlungen zur Betreuerauswahl (BAGüS, PDF)]
 
*[http://www.anwalt.de/rechtstipps/die-als-betreuer-vorgeschlagene-person-ist-vor-ihrer-ablehnung-anzuhoeren_016029.html Rechtstipp: Anhörung der vorgeschlagenen Person vor Ihrer Ablehnung durch den Betreuungsrichter]
 
*[http://www.anwalt.de/rechtstipps/die-als-betreuer-vorgeschlagene-person-ist-vor-ihrer-ablehnung-anzuhoeren_016029.html Rechtstipp: Anhörung der vorgeschlagenen Person vor Ihrer Ablehnung durch den Betreuungsrichter]
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