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'''Artikel entspricht der Rechtslage ab 1.1.2023.'''
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'''Aktueller Hinweis''': Ab 1.1.23 gelten folgende Änderungen: Vermögensfreigrenze für (Ex-)Betreute 10.000 (statt 5.000) €. Erbenfreibetrag 3.012 € (ab 2024 3.378 €), keine Heranziehung laufenden Einkommens mehr. Bei Vormundschaften und Pflegschaften Minderjähriger entfällt der Staatsregress insgesamt.
      
==Grundsätzliches==
 
==Grundsätzliches==
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Die Staatskasse (Landeskasse) kann durch den Bezirksrevisor Regressforderungen gegen den Betreuten geltend machen, wenn [[Betreuervergütung]]en und [[Aufwendungsersatz]] (einschl. der [[Aufwandspauschale]]) wegen früherer [[Mittellosigkeit]] aus der Staatskasse bewilligt wurden und der Betreute nunmehr zur (auch ratenweisen) Zahlung imstande ist (§ 1881 BGB).
 
Die Staatskasse (Landeskasse) kann durch den Bezirksrevisor Regressforderungen gegen den Betreuten geltend machen, wenn [[Betreuervergütung]]en und [[Aufwendungsersatz]] (einschl. der [[Aufwandspauschale]]) wegen früherer [[Mittellosigkeit]] aus der Staatskasse bewilligt wurden und der Betreute nunmehr zur (auch ratenweisen) Zahlung imstande ist (§ 1881 BGB).
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Der Freibetrag für den Erben eines verstorbenen Sozialhilfeempfängers (§ 102 SGB XII) sowie für den Erben des verstorbenen Betreuten (§ 1881 BGB, § 102 SGB XII) ab 1.1.23 3,012 € und ab 1.1.24 3.378 €). Der Freibetrag für pflegende Angehörige nach den obigen Bestimmungen bleibt bei Sozialhilfe bei 15340,-- €.
 
Der Freibetrag für den Erben eines verstorbenen Sozialhilfeempfängers (§ 102 SGB XII) sowie für den Erben des verstorbenen Betreuten (§ 1881 BGB, § 102 SGB XII) ab 1.1.23 3,012 € und ab 1.1.24 3.378 €). Der Freibetrag für pflegende Angehörige nach den obigen Bestimmungen bleibt bei Sozialhilfe bei 15340,-- €.
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Bei Vormundschaften und Pflegschaften Minderjähriger entfällt der Staatsregress seit 1.1.2023 insgesamt.
    
==Handhabung==
 
==Handhabung==