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==Allgemeines==
 
==Allgemeines==
 
Ein '''Verhinderungsbetreuer''' ist ein Betreuer, der zusätzlich zu einem bereits bestellten [[Betreuer]] seitens des [[Betreuungsgericht]]es für bestimmte Situationen [[Betreuerbestellung|bestellt]] werden kann. Rechtsgrundlage ist {{Zitat de §|1817|bgb}} Abs. 4 BGB. Frühere Bezeichnungen waren Vertretungsbetreuer oder  Ersatzbetreuer.
 
Ein '''Verhinderungsbetreuer''' ist ein Betreuer, der zusätzlich zu einem bereits bestellten [[Betreuer]] seitens des [[Betreuungsgericht]]es für bestimmte Situationen [[Betreuerbestellung|bestellt]] werden kann. Rechtsgrundlage ist {{Zitat de §|1817|bgb}} Abs. 4 BGB. Frühere Bezeichnungen waren Vertretungsbetreuer oder  Ersatzbetreuer.
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Mit der Betreuungsrechtsreform 2023 führte der Gesetzgeber die bislang schon informell etablierten Bezeichnungen auch als amtliche Bezeichnungen im Gesetz ein. Seitdem wird nur noch der Betreuer, der wegen tatsächlicher Verhinderung bestellt wird, im Gesetz als Verhinderungsbetreuer bezeichnet. Der Betreuer, der wegen rechtlicher Verhinderung bestellt wird, heißt demgegenüber [[Ergänzungsbetreuer]] (§ 1817 Abs. 5 BGB), um die Nähe zum Ergänzungspfleger zu betonen und die unterschiedliche Funktion der beiden Personengruppen besser darzustellen.
    
==Tatsächliche Verhinderung des Betreuers==
 
==Tatsächliche Verhinderung des Betreuers==

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