− | Ersparnisse älterer Menschen für eine würdige, den persönlichen Vorstellungen entsprechende Bestattung betreffen die Alterssicherung und können daher in angemessenem Umfang [[Mittellosigkeit|Schonvermögen]] i. S. v. § 90 SGB XII sein. Die Angemessenheit ist nicht schon dann infrage gestellt, wenn die erforderlichen Kosten einer Bestattung i. S. v. § 74 SGB-XII (maßvoll) überschritten werden. OVG Münster, Beschluss 16 B 2078/03 vom 19.12.03 , FEVS 55, 478 = info also 2004, 82 = NVwZ-RR 2004, 360. | + | Ersparnisse älterer Menschen für eine würdige, den persönlichen Vorstellungen entsprechende Bestattung betreffen die Alterssicherung und können daher in angemessenem Umfang [[Mittellosigkeit|Schonvermögen]] i. S. v. § 90 SGB XII sein. Die Angemessenheit ist nicht schon dann infrage gestellt, wenn die erforderlichen Kosten einer Bestattung i. S. v. § 74 SGB XII (maßvoll) überschritten werden. OVG Münster, Beschluss 16 B 2078/03 vom 19.12.03 , FEVS 55, 478 = info also 2004, 82 = NVwZ-RR 2004, 360. |
| Es ist nicht zu beanstanden, dass eine Betreute ihren angesparten Barbetrag nach § 27b Abs. 2 SGB XII für die Grabpflege des verstorbenen Ehemannes verwendet, auch in Form eines Dauergrabpflegevertrags. In dieser Form angelegte Beträge sind kein verfügbares Vermögen nach § 90 SGB XII: VG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.6.1999 – 3 E 1084/99. | | Es ist nicht zu beanstanden, dass eine Betreute ihren angesparten Barbetrag nach § 27b Abs. 2 SGB XII für die Grabpflege des verstorbenen Ehemannes verwendet, auch in Form eines Dauergrabpflegevertrags. In dieser Form angelegte Beträge sind kein verfügbares Vermögen nach § 90 SGB XII: VG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.6.1999 – 3 E 1084/99. |