Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
15 Bytes hinzugefügt ,  12:16, 18. Feb. 2024
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 1: Zeile 1: −
''Diese Seite ist an die Rechtslage ab 1.1.2023 angepasst, Links überprüft''
+
''Diese Seite ist an die Rechtslage ab 1.1.2023 angepasst, Links überprüft'''
   −
Die Anhörung im [[Betreuungsverfahren|Gerichtsverfahren]]
+
==Die Anhörung im [[Betreuungsverfahren|Gerichtsverfahren]]==
 
[[Bild:Justiz.jpg|right]]
 
[[Bild:Justiz.jpg|right]]
 
==Betroffener ist persönlich vom Betreuungsrichter anzuhören==
 
==Betroffener ist persönlich vom Betreuungsrichter anzuhören==
Zeile 9: Zeile 9:  
Die Anhörung soll in der üblichen Umgebung des Betroffenen stattfinden Den unmittelbaren Eindruck soll sich das Gericht in der üblichen Umgebung des Betroffenen verschaffen, wenn dieser es verlangt oder wenn es der Sachaufklärung dient. Gegen seinen Willen soll der Betroffene jedoch in seiner Privatsphäre nicht gestört werden. Widerspricht er daher einem Besuch des Betreuungsrichters, so findet die Anhörung im Gericht statt.
 
Die Anhörung soll in der üblichen Umgebung des Betroffenen stattfinden Den unmittelbaren Eindruck soll sich das Gericht in der üblichen Umgebung des Betroffenen verschaffen, wenn dieser es verlangt oder wenn es der Sachaufklärung dient. Gegen seinen Willen soll der Betroffene jedoch in seiner Privatsphäre nicht gestört werden. Widerspricht er daher einem Besuch des Betreuungsrichters, so findet die Anhörung im Gericht statt.
   −
GGf. kann die Anhörung als Videokonferenz stattfinden (§ 32 Abs. 3 FamFG iVm § 128a ZPO). Das ist derzeit allerdings noch umstritten, weil eine BVerfG-Entscheidung dem entgegensteht (BVerfG NJW 2006)
+
GGf. kann die Anhörung als Videokonferenz stattfinden (§ 32 Abs. 3 FamFG iVm § 128a ZPO). Das ist derzeit allerdings noch umstritten, weil eine BVerfG-Entscheidung dem entgegensteht (BVerfG NJW 2006).
    
==Weitere Anwesende==
 
==Weitere Anwesende==
Soweit ein [[Verfahrenspfleger]], § 276 FamFG, bestellt ist, soll die Anhörung in dessen Gegenwart durchgeführt werden. Das Gericht kann auch bereits in dieser Phase des Verfahrens einen [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]]  hinzuziehen. Auf Wunsch des Betroffenen kann eine Person seines Vertrauens an der Anhörung teilnehmen. Weiteren Personen kann das Gericht die Anwesenheit gestatten, jedoch nicht gegen den Willen des Betroffenen. Häufig handelt es sich bei diesen Personen um Mitarbeiter der [[Betreuungsbehörde]] oder den möglichen Betreuer, damit der Betroffene die Gelegenheit erhält, von diesem einen ersten Eindruck zu erhalten. Rechtsgrundlage: § 170 GVG. Ein Dolmetscher kann ebenfalls zugegen sein (§ 185 GVG).
+
Soweit ein [[Verfahrenspfleger]], § 276 FamFG, bestellt ist, soll die Anhörung in dessen Gegenwart durchgeführt werden. Das Gericht kann auch bereits in dieser Phase des Verfahrens einen [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]]  hinzuziehen. Auf Wunsch des Betroffenen kann eine Person seines Vertrauens an der Anhörung teilnehmen.  
 +
 
 +
Weiteren Personen kann das Gericht die Anwesenheit gestatten, jedoch nicht gegen den Willen des Betroffenen. Häufig handelt es sich bei diesen Personen um Mitarbeiter der [[Betreuungsbehörde]] oder den möglichen Betreuer, damit der Betroffene die Gelegenheit erhält, von diesem einen ersten Eindruck zu erhalten. Rechtsgrundlage: § 170 GVG. Ein Dolmetscher kann ebenfalls zugegen sein (§ 185 GVG).
    
==Betroffener kann zur Anhörung vorgeführt werden==
 
==Betroffener kann zur Anhörung vorgeführt werden==
Zeile 39: Zeile 41:  
'''LG Wuppertal, Beschluss vom 05.05.2020, 9 T 71/20'''
 
'''LG Wuppertal, Beschluss vom 05.05.2020, 9 T 71/20'''
   −
Persönliche Anhörung des Betroffenen in Unterbringungssachen kann trotz Corona-Krise nicht (mehr) durch eine telefonische ersetzt werden.
+
Persönliche Anhörung des Betroffenen in Unterbringungssachen kann trotz [[Corona]]-Krise nicht (mehr) durch eine telefonische ersetzt werden.
    
==Ergebnis der Anhörung==
 
==Ergebnis der Anhörung==

Navigationsmenü