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==Zwangsvollstreckung und Betreuung==
 
==Zwangsvollstreckung und Betreuung==
    
==Allgemeines==
 
==Allgemeines==
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Der [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] kann auch zur Verhinderung einer (weiteren) Verschuldung des Betroffenen (BayObLG BtPrax 1997, 160 = FamRZ 1997, 902 = Rpfleger 1997, 307), zur Rückführung seiner Schulden (BayObLG BtPrax 2001, 37; FamRZ 2001, 1245) oder der Regulierung seiner Schulden (BayObLG FamRZ 2001, 1245) erforderlich sein. In vielen Fällen ist aber die Einengung dieses Aufgabenkreises angezeigt, etwa auf die Geltendmachung von Renten- und/oder [[Sozialhilfe]]- oder Versicherungsleistungen oder den Abschluss eines bestimmten Vertrages.
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Der [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereich]] [[Vermögenssorge]] kann auch zur Verhinderung einer (weiteren) Verschuldung des Betroffenen (BayObLG BtPrax 1997, 160 = FamRZ 1997, 902 = Rpfleger 1997, 307), zur Rückführung seiner Schulden (BayObLG BtPrax 2001, 37; FamRZ 2001, 1245) oder der Regulierung seiner Schulden (BayObLG FamRZ 2001, 1245) erforderlich sein.  
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In vielen Fällen ist aber die Einengung dieses Aufgabenbereiches angezeigt, etwa auf die Geltendmachung von [[Rente]]n- und/oder [[Sozialhilfe]]- oder Versicherungsleistungen oder den Abschluss eines bestimmten Vertrages.
    
Auch die Gefahr des Entstehens von Verbindlichkeiten, die der Betroffene aktuell nicht erfüllen kann und die eine Verschuldung bewirken, kann einen Betreuungsbedarf begründen (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2016 - XII ZB 519/15).
 
Auch die Gefahr des Entstehens von Verbindlichkeiten, die der Betroffene aktuell nicht erfüllen kann und die eine Verschuldung bewirken, kann einen Betreuungsbedarf begründen (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2016 - XII ZB 519/15).
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Der Betreuer als [[gesetzlicher Vertreter]] des Betreuten vertritt diesen auch in Verfahren, die zur Zwangsvollstreckung oder deren Vorbereitung dienen (§§ 51 - 53 ZPO, § 1902 BGB). Für Vollstreckungsbescheide hat der BGH allerdings am 19.03.2008 gegen den ausdrücklichen Wortlaut des § 170 ZPO entschieden, dass die Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine - aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar - prozessunfähige Partei (also an den Betreuten selbst) die Einspruchsfrist in Gang setze (<ref>BGH, Urteil vom 19. März 2008 - VIII ZR 68/07, FamRZ 2008, 2125 = MDR 2008, 762 = NJW 2008, 2125</ref>). Diese Entscheidung wird in der Literatur kritisch gesehen (Eyinck; MDR 2008, 1255). Sie wurde jedoch bestätigt durch den BGH-Beschluss vom 15.1.2014 - VIII ZR 100/13.
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Der Betreuer als [[gesetzlicher Vertreter]] des Betreuten kann diesen auch in Verfahren, die zur Zwangsvollstreckung oder deren Vorbereitung dienen, vertreten (§§ 51 - 53 ZPO, § 1823 BGB).  
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Für Vollstreckungsbescheide hat der BGH allerdings am 19.03.2008 gegen den ausdrücklichen Wortlaut des § 170 ZPO entschieden, dass die Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine - aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar - prozessunfähige Partei (also an den Betreuten selbst) die Einspruchsfrist in Gang setze (<ref>BGH, Urteil vom 19. März 2008 - VIII ZR 68/07, FamRZ 2008, 2125 = MDR 2008, 762 = NJW 2008, 2125</ref>). Diese Entscheidung wird in der Literatur kritisch gesehen (Eyinck; MDR 2008, 1255). Sie wurde jedoch bestätigt durch den BGH-Beschluss vom 15.1.2014 - VIII ZR 100/13.
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Für den Fall der im Verfahren unerkannt gebliebenen [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] sei der davon Betroffene durch die Möglichkeit der Nichtigkeitsklage (§ 579 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO) ausreichend geschützt.
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Die einmonatige Frist für die Erhebung dieser Klage beginnt mit der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung an den gesetzlichen Vertreter bzw. im Falle der Wiedererlangung der [[Prozessfähigkeit]] nach vorübergehender Geschäftsunfähigkeit mit der erneuten Zustellung an die wieder prozessfähige Partei.  
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Für den Fall der im Verfahren unerkannt gebliebenen ´[[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] sei der davon Betroffene durch die Möglichkeit der Nichtigkeitsklage (§ 579 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO) ausreichend geschützt. Die einmonatige Frist für die Erhebung dieser Klage beginne mit der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung an den gesetzlichen Vertreter bzw. im Falle der Wiedererlangung der Prozessfähigkeit nach vorübergehender Geschäftsunfähigkeit mit der erneuten Zustellung an die wieder prozessfähige Partei. Die Ausschlussfrist von fünf Jahren ab Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung gilt für die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder gesetzlicher Vertretung nicht (§ 586 Abs. 3 ZPO).
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Die Ausschlussfrist von fünf Jahren ab Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung gilt für die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder gesetzlicher Vertretung nicht (§ 586 Abs. 3 ZPO).
    
'''Rechtsprechung:'''
 
'''Rechtsprechung:'''
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== Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen==
 
== Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen==
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Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse können nur geschäftsfähigen Betreuten wirksam zugestellt werden. Das gilt auch dann, wenn es um die Vergütung des Betreuers geht.
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Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse können nur geschäftsfähigen Betreuten wirksam zugestellt werden. Das gilt auch dann, wenn es um die [[Vergütung]] des Betreuers geht.
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'''LG Saarbrücken, Beschluss vom 6. September 2018 – 5 T 274/18'''
 
'''LG Saarbrücken, Beschluss vom 6. September 2018 – 5 T 274/18'''
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==Pfändung von Sozialleistungen==
 
==Pfändung von Sozialleistungen==
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Die Regel­leis­tungen nach dem SGB II (ALG 2) sind unpfändbar, auch die Pfän­dung klei­nerer Beträge kommt nicht in Betracht. Das gilt auch für Verbind­lich­keiten aus vorsätz­lich began­genen uner­laubten Hand­lungen. Dies hat der 7. Senat des Bundes­ge­richts­hofs erneut entschieden <ref>Beschluss vom 13.Oktober 2011, VII ZB 7/11</ref> und damit einen Beschluss vom 25.11.2010 bekräf­tigt (VII ZB 111/09, NJW-RR 2011, 706 = MDR 2011, 127 = FamRZ 2011, 208 = WM 2011, 76 = Rpfleger 2011, 164).
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Die Regel­leis­tungen nach dem SGB II (Bürgergeld) sind unpfändbar, auch die Pfän­dung klei­nerer Beträge kommt nicht in Betracht. Das gilt auch für Verbind­lich­keiten aus vorsätz­lich began­genen uner­laubten Hand­lungen. Dies hat der 7. Senat des Bundes­ge­richts­hofs erneut entschieden <ref>Beschluss vom 13.Oktober 2011, VII ZB 7/11</ref> und damit einen Beschluss vom 25.11.2010 bekräf­tigt (VII ZB 111/09, NJW-RR 2011, 706 = MDR 2011, 127 = FamRZ 2011, 208 = WM 2011, 76 = Rpfleger 2011, 164).
    
Die Regel­leis­tungen (einschließ­lich der Kosten der Unter­kunft) nach dem SGB II und XII entspre­chen dem notwen­digen Unter­halt, der auch in der Zwangs­voll­stre­ckung zu belassen sei, so der BGH. Damit sei auch die Pfän­dung klei­nerer Beträge (30 € monat­lich im entschie­denen Fall) unzu­lässig <ref>http://www.btdirekt.de/themen-fuer-berufsbetreuer/verbraucherschutz/648-keine-pfaendung-in-alg-2-leistungen</ref>
 
Die Regel­leis­tungen (einschließ­lich der Kosten der Unter­kunft) nach dem SGB II und XII entspre­chen dem notwen­digen Unter­halt, der auch in der Zwangs­voll­stre­ckung zu belassen sei, so der BGH. Damit sei auch die Pfän­dung klei­nerer Beträge (30 € monat­lich im entschie­denen Fall) unzu­lässig <ref>http://www.btdirekt.de/themen-fuer-berufsbetreuer/verbraucherschutz/648-keine-pfaendung-in-alg-2-leistungen</ref>
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'''BGH, Beschluss vom 30. April 2020 - VII ZB 82/17'''
 
'''BGH, Beschluss vom 30. April 2020 - VII ZB 82/17'''
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Der Anspruch des sich in einer Pflegeeinrichtung befindlichen Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung des gegenwärtig auf einem "Taschengeldkonto" verwalteten Guthabens sowie die künftigen Ansprüche des Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung der jeweils monatlich auf dem "Taschengeldkonto" eingehenden Geldbeträge sind gemäß § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 1. Fall BGB jeweils bis zu der Höhe unpfändbar, die in § 27b Abs. 3 SGB XII für den angemessenen Barbetrag geregelt ist. Diese Vorschriften stehen einer Pfändbarkeit indes grundsätzlich nicht entgegen, soweit das jeweils vorhandene Guthaben den sich aus § 27b Abs. 3 SGB XII für einen Monat anzusetzenden Betrag übersteigt.
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Der Anspruch des sich in einer [[Altenheim|Pflegeeinrichtung]] befindlichen Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung des gegenwärtig auf einem "Taschengeldkonto" verwalteten Guthabens sowie die künftigen Ansprüche des Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung der jeweils monatlich auf dem "Taschengeldkonto" eingehenden Geldbeträge sind gemäß § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 1. Fall BGB jeweils bis zu der Höhe unpfändbar, die in § 27b Abs. 3 SGB XII für den angemessenen Barbetrag geregelt ist. Diese Vorschriften stehen einer Pfändbarkeit indes grundsätzlich nicht entgegen, soweit das jeweils vorhandene Guthaben den sich aus § 27b Abs. 3 SGB XII für einen Monat anzusetzenden Betrag übersteigt.
    
==Abgabe der Vermögensauskunft (ehemals eidesstattlichen Versicherung)==
 
==Abgabe der Vermögensauskunft (ehemals eidesstattlichen Versicherung)==
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'''BGH, Beschluss vom 14.08.2008, I ZB 20/08'''; BtPrax 2008, 257 = BtMan 2008, 221 = FamRZ 2008, 2109 = NJW-RR 2009, 1 = MDR 2008, 1357 = WM 2008, 2264 = FoVo 2009, 18 = DGVZ 2008, 189 = BGHR 2008, 1241:
 
'''BGH, Beschluss vom 14.08.2008, I ZB 20/08'''; BtPrax 2008, 257 = BtMan 2008, 221 = FamRZ 2008, 2109 = NJW-RR 2009, 1 = MDR 2008, 1357 = WM 2008, 2264 = FoVo 2009, 18 = DGVZ 2008, 189 = BGHR 2008, 1241:
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''Wenn für die [[Vermögenssorge]] des Schuldners ein [[gesetzlicher Vertreter]] bestellt, nicht aber ein [[Einwilligungsvorbehalt]] gemäß § 1903 BGB angeordnet ist, hat das Vollstreckungsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen, ob der [[gesetzlicher Vertreter|Vertreter]] oder der Schuldner die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abzugeben hat. Im vorliegenden Fall wurde die Betreuerin verpflichtet, die eV. abzugeben.''
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''Wenn für die [[Vermögenssorge]] des Schuldners ein [[gesetzlicher Vertreter]] bestellt, nicht aber ein [[Einwilligungsvorbehalt]] gemäß § 1903 BGB a.F. (Jetzt § 1825 BGB)  angeordnet ist, hat das Vollstreckungsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen, ob der [[gesetzlicher Vertreter|Vertreter]] oder der Schuldner die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abzugeben hat. Im vorliegenden Fall wurde die Betreuerin verpflichtet, die eV. abzugeben.''
    
Anmerkung: Für Geschäftsunfähige ergibt sich die Verpflichtung des Betreuers, die Erklärung abzugeben, direkt aus § 455 ZPO; siehe auch LG Koblenz, Urt. v 10.3.1972 - 13 T 8/72, DGVZ 1972,117. Das gilt auch beim vorherigen Verfahrenseintritt des Betreuers in das Zwangsvollstreckungsverfahren gegen einen Geschäftsfähigen nach § 53 ZPO: LG Osnabrück DGVZ 2005, 128; AG Haßfurt DGVZ 2003, 46.
 
Anmerkung: Für Geschäftsunfähige ergibt sich die Verpflichtung des Betreuers, die Erklärung abzugeben, direkt aus § 455 ZPO; siehe auch LG Koblenz, Urt. v 10.3.1972 - 13 T 8/72, DGVZ 1972,117. Das gilt auch beim vorherigen Verfahrenseintritt des Betreuers in das Zwangsvollstreckungsverfahren gegen einen Geschäftsfähigen nach § 53 ZPO: LG Osnabrück DGVZ 2005, 128; AG Haßfurt DGVZ 2003, 46.
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Zum 1.1.2013 hat es durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung einige Änderungen gegeben, die auch für Betreuer von Interesse sein können. Geregelt ist das neue Verfahren im Abschnitt „Vollstreckung wegen Geldforderungen“ in den §§ 802 a bis l ZPO. Kernpunkt dieser Neuregelung ist es, dass die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung  durch die Abgabe einer Vermögensauskunft ersetzt wurde.
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Zum 1.1.2013 hat es durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung einige Änderungen gegeben, die auch für Betreuer von Interesse sein können. Geregelt ist das neue Verfahren im Abschnitt „Vollstreckung wegen Geldforderungen“ in den §§ 802a bis l ZPO. Kernpunkt dieser Neuregelung ist es, dass die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung  durch die Abgabe einer Vermögensauskunft ersetzt wurde.
    
Anders als bisher ist kein erfolgloser Pfändungsversuch mehr notwendig, damit der Gerichtsvollzieher vom Schuldner Auskünfte über seine finanziellen Verhältnisse einholen darf. Der Gläubiger kann wählen, ob der Schuldner bereits von Beginn an dem Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung detailliert Auskunft über sein Vermögen zu erteilen hat (§ 802c, f  ZPO) oder ob dies nach einem erfolglosen Vollstreckungsversuch erfolgen soll (§ 807 ZPO).
 
Anders als bisher ist kein erfolgloser Pfändungsversuch mehr notwendig, damit der Gerichtsvollzieher vom Schuldner Auskünfte über seine finanziellen Verhältnisse einholen darf. Der Gläubiger kann wählen, ob der Schuldner bereits von Beginn an dem Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung detailliert Auskunft über sein Vermögen zu erteilen hat (§ 802c, f  ZPO) oder ob dies nach einem erfolglosen Vollstreckungsversuch erfolgen soll (§ 807 ZPO).
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'''Landgericht Hamburg, Beschluss vom 08.03.2019 - 330 T 14/19''', NZI 2019, 384
 
'''Landgericht Hamburg, Beschluss vom 08.03.2019 - 330 T 14/19''', NZI 2019, 384
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Für die Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO benötigt der Betreuer die betreuungsgerichtliche Genehmigung nach § 1812 BGB.
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Für die Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO benötigt der Betreuer die betreuungsgerichtliche Genehmigung nach § 1812 BGB a.F. (Jetzt § 1854 BGB).
    
'''AG Hannover, Beschl. v. 24.03.2020 – 904 IK 109/20 - 4''', NZI 2020, 799
 
'''AG Hannover, Beschl. v. 24.03.2020 – 904 IK 109/20 - 4''', NZI 2020, 799
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==Literatur==
 
==Literatur==
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===Bücher im Bundesanzeiger-Verlag===
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/zivil-und-zivilprozessrecht/ Brosey/Lütgens: Zivil- und Zivilprozessrecht für Betreuer]
      
===Zeitschriftenbeiträge===
 
===Zeitschriftenbeiträge===

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