Ein Schlussbericht muss nach der [[Ende der Betreuung|Beendigung einer Betreuung]] durch den Betreuer erstellt und an das Betreuungsgericht gesendet werden (§ 1863 Abs. 4 BGB). Wurde der Betreuer für den Aufgabenbereich [[Vermögenssorge]] bestellt, kann die Einreichung der [[Schlussrechnungslegung]] und/oder [[Selbstverwaltungserklärung]] zusammen mit dem Schlussbericht erfolgen. | Ein Schlussbericht muss nach der [[Ende der Betreuung|Beendigung einer Betreuung]] durch den Betreuer erstellt und an das Betreuungsgericht gesendet werden (§ 1863 Abs. 4 BGB). Wurde der Betreuer für den Aufgabenbereich [[Vermögenssorge]] bestellt, kann die Einreichung der [[Schlussrechnungslegung]] und/oder [[Selbstverwaltungserklärung]] zusammen mit dem Schlussbericht erfolgen. |