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| | == Allgemeines == | | == Allgemeines == |
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| − | Nach dem Recht vor Inkrafttreten des [[Betreuungsgesetz]]es am 1. Januar 1992 waren die Behördenaufgaben im Bereich der [[wikipedia:de:Vormund|Vormundschaft]] und [[wikipedia:de:Pflegschaft|Pflegschaft]] für [[wikipedia:de:Volljährigkeit|Volljährige]] den Jugendämtern zugewiesen (§ 54 a JWG a. F.). Die Zuordnung der Aufgaben zum [[wikipedia:de:Jugendamt|Jugendamt]] wurde insbesondere von erwachsenen Menschen als unangemessen und diskriminierend empfunden. Gleichzeitig haben auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendämter die Zuständigkeit ihrer Behörde als überfordernd erlebt, da Kinder und Jugendliche und Erwachsene eine sehr unterschiedliche Art fachlicher Begleitung benötigten. Im Rahmen des Betreuungsgesetzes, das im wesentlichen andere Gesetze änderte (BGB, FGG usw.), wurde auch ein eigenständiges Gesetz für behördliche Aufgaben im Bereich des Betreuungsrechtes geschaffen, das [[Betreuungsbehördengesetz]] (BtBG). Es wird zum 1.1.2023 durch das [[Betreuungsorganisationsgesetz]] (BtOG) ersetzt. | + | Nach dem Recht vor Inkrafttreten des [[Betreuungsgesetz]]es am 1. Januar 1992 waren die Behördenaufgaben im Bereich der [[wikipedia:de:Vormund|Vormundschaft]] und [[wikipedia:de:Pflegschaft|Pflegschaft]] für [[wikipedia:de:Volljährigkeit|Volljährige]] den Jugendämtern zugewiesen (§ 54 a JWG a. F.). Die Zuordnung der Aufgaben zum [[wikipedia:de:Jugendamt|Jugendamt]] wurde insbesondere von erwachsenen Menschen als unangemessen und diskriminierend empfunden. Gleichzeitig haben auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendämter die Zuständigkeit ihrer Behörde als überfordernd erlebt, da Kinder und Jugendliche und Erwachsene eine sehr unterschiedliche Art fachlicher Begleitung benötigten. Im Rahmen des Betreuungsgesetzes, das im wesentlichen andere Gesetze änderte (BGB, FGG usw.), wurde auch ein eigenständiges Gesetz für behördliche Aufgaben im Bereich des Betreuungsrechtes geschaffen, das [[Betreuungsbehördengesetz]] (BtBG). Es wurde zum 1.1.2023 durch das erheblich erweiterte [[Betreuungsorganisationsgesetz]] (BtOG) ersetzt. |
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| | == Errichtung von Betreuungsbehörden == | | == Errichtung von Betreuungsbehörden == |
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| − | Nach § 1 S. 1 BtBG ist es Aufgabe der Bundesländer zu bestimmen, welche Behörde auf örtlicher Ebene in Betreuungsangelegenheiten zuständig ist. In ihren Ausführungsgesetzen haben nahezu alle Flächenländer auf örtlicher Ebene die [[wikipedia:de:Landkreis|Landkreis]]e und [[wikipedia:de:kreisfreie Stadt|kreisfreien Städte]] mit der Aufgabenwahrnehmung betraut. In den Stadtstaaten gab es wegen ihrer besonderen Verwaltungsstruktur entsprechende Sonderregelungen (Berlin: Bezirksämter; Bremen: Amt für soziale Dienste, Bremerhaven: Magistrat ; Hamburg: keine Regelung im [[wikipedia:de:Landesrecht|Landesrecht]], jedoch Aufgabenwahrnehmung durch die Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales). Die zuständigen Behörden auf örtlicher Ebene tragen teilweise die Bezeichnung ''Betreuungsstelle'' (Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen) oder ''Betreuungsbehörde'' (Brandenburg, Sachsen-Anhalt). Sie sind häufig (weiterhin) Teil der [[wikipedia:de:Jugendamt|Jugendämter]], z.T. auch bei Sozialämtern oder Gesundheitsämtern angesiedelt, nur in wenigen Großstädten gibt es eigene Betreuungsämter. | + | Nach § 1 BtOG ist es Aufgabe der Bundesländer zu bestimmen, welche Behörde auf örtlicher Ebene in Betreuungsangelegenheiten zuständig ist. In ihren Ausführungsgesetzen haben nahezu alle Flächenländer auf örtlicher Ebene die [[wikipedia:de:Landkreis|Landkreis]]e und [[wikipedia:de:kreisfreie Stadt|kreisfreien Städte]] mit der Aufgabenwahrnehmung betraut. In den Stadtstaaten gab es wegen ihrer besonderen Verwaltungsstruktur entsprechende Sonderregelungen (Berlin: Bezirksämter; Bremen: Amt für soziale Dienste, Bremerhaven: Magistrat ; Hamburg: keine Regelung im [[wikipedia:de:Landesrecht|Landesrecht]], jedoch Aufgabenwahrnehmung durch die Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales). Die zuständigen Behörden auf örtlicher Ebene tragen teilweise die Bezeichnung ''Betreuungsstelle'' (Bayern, Hessen, Niedersachsen) oder ''Betreuungsbehörde'' (Brandenburg, Sachsen-Anhalt). Sie sind z.T (weiterhin) Teil der Jugendämter]], z.T. auch bei Sozialämtern oder Gesundheitsämtern angesiedelt, nur in wenigen Großstädten gibt es eigene Betreuungsämter. |
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| | == Aufgaben der Betreuungsbehörden == | | == Aufgaben der Betreuungsbehörden == |
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| | Man kann die Aufgaben wie folgt unterteilen: | | Man kann die Aufgaben wie folgt unterteilen: |
| | *Aufgaben im Vorfeld von Betreuungen ([[Beratung]] und Unterstützung von Betreuern; Mitwirkung bei der [[Ausbildung|Aus- und Fortbildung]] von Betreuern, die sog. [[Querschnittsaufgaben]] | | *Aufgaben im Vorfeld von Betreuungen ([[Beratung]] und Unterstützung von Betreuern; Mitwirkung bei der [[Ausbildung|Aus- und Fortbildung]] von Betreuern, die sog. [[Querschnittsaufgaben]] |
| − | *[[Vormundschaftsgerichtshilfe]], ab 1.9.2009 Betreuungsgerichtshilfe (Sachverhaltsermittlung für das Gericht, Benennung von Betreuern und Verfahrenspflegern gegenüber dem Gericht, [[Beschwerde]]rechte gegen Gerichtsentscheidungen, [[Vorführung]]saufgaben) | + | *[[Vormundschaftsgerichtshilfe|Betreuungsgerichtshilfe]] (Sachverhaltsermittlung für das Gericht, Benennung von Betreuern und Verfahrenspflegern gegenüber dem Gericht, [[Beschwerde]]rechte gegen Gerichtsentscheidungen, [[Vorführung]]saufgaben) |
| | *öffentlche [[Beglaubigung durch Betreuungsbehörde|Beglaubigung von Unterschriften]] und Handzeichen unter [[Vorsorgevollmacht]]en und [[Betreuungsverfügung]]en | | *öffentlche [[Beglaubigung durch Betreuungsbehörde|Beglaubigung von Unterschriften]] und Handzeichen unter [[Vorsorgevollmacht]]en und [[Betreuungsverfügung]]en |
| | *Führung von Betreuungen (und seit 1. Juli 2005 auch [[Verfahrenspflegschaft]]en) durch Mitarbeiter der Betreuungsbehörde ([[Behördenbetreuer]]) | | *Führung von Betreuungen (und seit 1. Juli 2005 auch [[Verfahrenspflegschaft]]en) durch Mitarbeiter der Betreuungsbehörde ([[Behördenbetreuer]]) |
| | + | *ab 1.1.2023 Tätigkeit als Stammbehörde zur [[Registrierung]] von [[Berufsbetreuer]]n |
| | *zusätzliche Aufgaben nach Landesrecht (z.B. Organisation örtlicher [[Betreuungsarbeitsgemeinschaft]]en | | *zusätzliche Aufgaben nach Landesrecht (z.B. Organisation örtlicher [[Betreuungsarbeitsgemeinschaft]]en |
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| | ==Bestellung zum Behördenbetreuer== | | ==Bestellung zum Behördenbetreuer== |
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| − | Beschäftigte von Betreuungsbehörden können zum [[Behördenbetreuer]] bestellt werden ({{Zitat de §|1897|bgb}} Abs. 2 BGB). Behördenbetreuer kann nur sein, wer in einem Dienst- oder [[wikipedia:de:Arbeitsverhältnis|Arbeitsverhältnis]] zu einer Betreuungsbehörde bzw. deren Trägerkörperschaft (meist Kommune) steht. Grundsätzlich gelten für Behördenbetreuer die gleichen [[Betreuerpflichten|rechtlichen Bedingungen]] wie für andere Betreuer. Allerdings wird bei Behördenbetreuern kein Einführungsgespräch beim [[Vormundschaftsgericht|Gericht]] geführt ({{Zitat de §|69b|fgg}} FGG). | + | Beschäftigte von Betreuungsbehörden können zum [[Behördenbetreuer]] bestellt werden ({{Zitat de §|1819|bgb}} Abs.3 BGB). Behördenbetreuer kann nur sein, wer in einem Dienst- oder [[wikipedia:de:Arbeitsverhältnis|Arbeitsverhältnis]] zu einer Betreuungsbehörde bzw. deren Trägerkörperschaft (meist Kommune) steht. Grundsätzlich gelten für Behördenbetreuer die gleichen [[Betreuerpflichten|rechtlichen Bedingungen]] wie für andere Betreuer. Allerdings wird bei Behördenbetreuern kein Einführungsgespräch beim [[Vormundschaftsgericht|Gericht]] geführt. |
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| | ===Betreuungsbehörde kann ausnahmsweise als Betreuer bestellt werden=== | | ===Betreuungsbehörde kann ausnahmsweise als Betreuer bestellt werden=== |
| − | [[Bild:Neue_Betreuungen_Anteile.gif|thumb|300px|right|Anteile bei neuen Betreuungen 2007]]
| + | Sofern die Betreuung durch eine oder mehrere natürliche Personen ([[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche]] oder [[Berufsbetreuer|berufliche Betreuer]]) und durch einen [[Betreuungsverein]] nicht möglich ist, kann auch die Betreuungsbehörde selbst zum Betreuer bestellt werden ({{Zitat de §|1818|bgb}} Abs. 4 BGB). Die Betreuungsbehörde hat somit die Pflicht, die Betreuung zu übernehmen, wenn keine andere Möglichkeit zur Betreuungsübernahme vorhanden ist.In diesem Falle hat die Betreuungsbehörde keinen Vergütungsanspruch ({{Zitat de §|14|vbvg}} VBVG), lediglich bei nicht mittellosen Betreuten Anspruch auf [[Aufwendungsersatz]] ({{Zitat de §|1877|bgb}} BGB). Eine [[Sterilisationsbetreuer|Sterilisationsbetreuung]] darf nicht auf die Behörde übertragen werden ({{Zitat de §|1818|bgb}} Abs. 5 BGB). |
| − | Sofern die Betreuung durch eine oder mehrere natürliche Personen ([[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche]] oder [[Berufsbetreuer|berufliche Betreuer]]) und durch einen [[Betreuungsverein]] nicht möglich ist, kann auch die Betreuungsbehörde selbst zum Betreuer bestellt werden ({{Zitat de §|1900|bgb}} Abs. 4 BGB). Die Betreuungsbehörde hat somit die Pflicht, die Betreuung zu übernehmen, wenn keine andere Möglichkeit zur Betreuungsübernahme vorhanden ist.In diesem Falle hat die Betreuungsbehörde keinen Vergütungsanspruch ({{Zitat de §|1836|bgb}} Abs. 3 BGB), lediglich bei nicht mittellosen Betreuten Anspruch auf [[Aufwendungsersatz]] ({{Zitat de §|1835|bgb}} Abs. 5 BGB). Eine [[Sterilisationsbetreuer|Sterilisationsbetreuung]] darf nicht auf die Behörde übertragen werden ({{Zitat de §|1900|bgb}} Abs. 5 BGB). | |
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| − | In den nebenstehenden Statistik ist die Bestellung von Behördenbetreuern und der Betreuungsbehörde selbst zusammengefasst. Im Jahre 2004 erreichte der gemeinsame Anteil nicht mehr die 1%-Marke. Bei vielen Betreuungsbehörden werden inzwischen keine eigenen Betreuungen mehr geführt.
| + | Bei vielen Betreuungsbehörden werden inzwischen keine eigenen Betreuungen mehr geführt. |
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| | '''Rechtsprechung hierzu:''' | | '''Rechtsprechung hierzu:''' |
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| | '''OLG Schleswig, Urteil vom 29.09.2022, 11 U 158/21''' | | '''OLG Schleswig, Urteil vom 29.09.2022, 11 U 158/21''' |
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| − | # § 7 BtBG erlaubt der Betreuungsbehörde, Betreuungsgerichten Umstände mitzuteilen, die aus Sicht der Behörde Zweifel an der Eignung einer Betreuerin und erhebliche Gefahren für das Wohle von Betreuten begründen können, solange die zugrundeliegende Prognoseentscheidung vertretbar ist. | + | # § 7 BtBG (jetzt § 9 BtOG) erlaubt der Betreuungsbehörde, Betreuungsgerichten Umstände mitzuteilen, die aus Sicht der Behörde Zweifel an der Eignung einer Betreuerin und erhebliche Gefahren für das Wohle von Betreuten begründen können, solange die zugrundeliegende Prognoseentscheidung vertretbar ist. |
| | # Es ist nicht rechtsfehlerhaft, bei der Ermessensentscheidung, ob diese Umstände mitgeteilt werden, das Interesse am Schutz der Betreuten höher als das Berufsausübungsinteresse der Betreuerin zu gewichten. | | # Es ist nicht rechtsfehlerhaft, bei der Ermessensentscheidung, ob diese Umstände mitgeteilt werden, das Interesse am Schutz der Betreuten höher als das Berufsausübungsinteresse der Betreuerin zu gewichten. |
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