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[[Bild:Verfahrenspfleger.gif|thumb|300px|right|Verfahrenspflegerbestellungen in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren]]
 
[[Bild:Verfahrenspfleger.gif|thumb|300px|right|Verfahrenspflegerbestellungen in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren]]
 
[[Bild:Verfahrenspfleger2007.gif|thumb|300px|right|Verfahrenspflegerbestellungen im regionalen Vergleich]]
 
[[Bild:Verfahrenspfleger2007.gif|thumb|300px|right|Verfahrenspflegerbestellungen im regionalen Vergleich]]
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Der '''Verfahrenspfleger''' hat die Aufgabe, im Verfahren vor dem Betreuungsgericht (auf Bestellung eines [[Betreuer]]s oder Anordnung einer [[Unterbringung]]) die Interessen des Betroffenen zu vertreten und kann hier Anträge stellen, [[Rechtsmittel]] einlegen und an den Anhörungen teilnehmen.
 
Der '''Verfahrenspfleger''' hat die Aufgabe, im Verfahren vor dem Betreuungsgericht (auf Bestellung eines [[Betreuer]]s oder Anordnung einer [[Unterbringung]]) die Interessen des Betroffenen zu vertreten und kann hier Anträge stellen, [[Rechtsmittel]] einlegen und an den Anhörungen teilnehmen.
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Die Bestellung von Verfahrenspflegern sank nach langjährigem Anstieg von 137.671 auf 131.891, also um 5.780 oder 4,4 % % , er entspricht tendenziell dem Rückgang der gesamten Betreuungs- und Unterbringungsverfahren. 2015 wurden in 64,3 % % (2014: 64,22 % % ,; 2013: 64,59 % %) der Fälle [[Rechtsanwalt|Anwälte]] als Verfahrenspfleger bestellt, in 35,7 % % (2014: 35,78 % , %; 2013: 35,41 % %) andere beruflich tätige Personen. . Die Anteile blieben damit gegenüber dem Vorjahr nahezu gleich. Ehrenamtliche Verfahrenspflegerbestellungen wurden statistisch weiterhin nicht erfasst.  
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==Aufgaben==
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Der Verfahrenspfleger soll dem Betroffenen erläutern, wie das gerichtliche Verfahren abläuft, ihm Inhalte und Mitteilungen des Gerichtes erläutern. Auch soll er Wünsche des Betroffenen an das Gericht übermitteln (§ 276 Abs. 2 FamFG). Auch kann er darauf achten, ob alle möglichen freiwilligen Hilfen für den Betroffenen ausgeschöpft sind.  
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Rechtsgrundlagen: in [[Betreuungsverfahren]] § 276 FamFG, in [[Unterbringungsverfahren]] § 317 FamFG. Weitere Rechtsgrundlagen zur Bestellung von Verfahrenspflegern: § 297 FamFG ([[Sterilisation]], § 298 FamFG [[Sterbehilfe]], § 312 FamFG ([[Zwangsbehandlung]]en).
==Aufgaben==
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Der Verfahrenspfleger soll dem Betroffenen erläutern, wie das gerichtliche Verfahren abläuft, ihm Inhalte und Mitteilungen des Gerichtes erläutern. Auch soll er Wünsche des Betroffenen an das Gericht übermitteln. Auch kann er darauf achten, ob alle möglichen freiwilligen Hilfen für den Betroffenen ausgeschöpft sind. Rechtsgrundlagen: in [[Betreuungsverfahren]] § 276 FamFG, in [[Unterbringungsverfahren]] § 317 FamFG. Weitere Rechtsgrundlagen zur Bestellung von Verfahrenspflegern: § 297 FamFG ([[Sterilisation]], § 298 FamFG [[Sterbehilfe]], § 312 FamFG ([[Zwangsbehandlung]]en).
      
Hierzu hat das OLG Frankfurt a.M. Stellung genommen: „Der Verfahrenspfleger ist Pfleger eigener Art. Er ist dem Betroffenen zur Seite zu stellen, soweit dies zur Wahrung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. [...] Hintergrund der gesetzgeberischen Überlegung war hierbei speziell in Bezug auf das [[Unterbringungsverfahren]], dass der Betroffene bei diesen besonders schweren Eingriffen in seine Freiheit nicht allein stehen, sondern fachkundig beraten und vertreten werden soll. Der Verfahrenspfleger hat im Rahmen des Verfahrens, für das er bestellt ist, die Rechtsstellung eines gesetzlichen Vertreters des Betroffenen. Er braucht Weisungen des Betroffenen nicht zu beachten, sondern hat nur die objektiven Interessen des Betroffenen wahrzunehmen.“
 
Hierzu hat das OLG Frankfurt a.M. Stellung genommen: „Der Verfahrenspfleger ist Pfleger eigener Art. Er ist dem Betroffenen zur Seite zu stellen, soweit dies zur Wahrung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. [...] Hintergrund der gesetzgeberischen Überlegung war hierbei speziell in Bezug auf das [[Unterbringungsverfahren]], dass der Betroffene bei diesen besonders schweren Eingriffen in seine Freiheit nicht allein stehen, sondern fachkundig beraten und vertreten werden soll. Der Verfahrenspfleger hat im Rahmen des Verfahrens, für das er bestellt ist, die Rechtsstellung eines gesetzlichen Vertreters des Betroffenen. Er braucht Weisungen des Betroffenen nicht zu beachten, sondern hat nur die objektiven Interessen des Betroffenen wahrzunehmen.“
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'''OLG München, Beschluss vom 24.06.2008, 33 Wx 127/08'''; BtPrax 2008, 219 = FamRZ 2008, 2150 = FGPrax 2008, 207 = BtMan 2008, 227 (Ls) = Rpfleger 2008, 574 = MDR 2008, 976  = NJW-RR 2009, 355 :
 
'''OLG München, Beschluss vom 24.06.2008, 33 Wx 127/08'''; BtPrax 2008, 219 = FamRZ 2008, 2150 = FGPrax 2008, 207 = BtMan 2008, 227 (Ls) = Rpfleger 2008, 574 = MDR 2008, 976  = NJW-RR 2009, 355 :
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Ob ein in einer [[Unterbringung]]ssache zum Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt seine Tätigkeit  als berufsspezifische Dienstleistung nach dem RVG (in Verbindung mit § 1835 Abs. 3 BGB) als [[Aufwendungsersatz]] abrechnen kann, hängt nach h. M. davon ab, ob ein qualifizierter Laie als Verfahrenspfleger anwaltlichen Rat gesucht hätte. Die Beurteilung, ob eine vom Betroffenen bei der Anhörung abgegebene Erklärung freiwilligen Verbleibs in der Einrichtung beachtlich ist, erfordert keine anwaltstypischen besonderen Rechtskenntnisse.
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Ob ein in einer [[Unterbringung]]ssache zum Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt seine Tätigkeit  als berufsspezifische Dienstleistung nach dem RVG (in Verbindung mit § 1835 Abs. 3 BGB, jetzt § 1877 Abs. 3 BGB) als [[Aufwendungsersatz]] abrechnen kann, hängt nach h. M. davon ab, ob ein qualifizierter Laie als Verfahrenspfleger anwaltlichen Rat gesucht hätte. Die Beurteilung, ob eine vom Betroffenen bei der Anhörung abgegebene Erklärung freiwilligen Verbleibs in der Einrichtung beachtlich ist, erfordert keine anwaltstypischen besonderen Rechtskenntnisse.
    
'''OLG Naumburg, Beschluss vom 11.11.2009, 4 WF 52/09''': Feststellung der Berufsmäßigkeit einer Tätigkeit als Verfahrenspfleger kann konkludent erfolgen:
 
'''OLG Naumburg, Beschluss vom 11.11.2009, 4 WF 52/09''': Feststellung der Berufsmäßigkeit einer Tätigkeit als Verfahrenspfleger kann konkludent erfolgen:
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*Harm: Die Evaluierung der FGG-Reform; Ergebnisse zum Verfahrenspfleger; BtPrax 2018, 107
 
*Harm: Die Evaluierung der FGG-Reform; Ergebnisse zum Verfahrenspfleger; BtPrax 2018, 107
 
*Heistermann: Verfahrenspflegschaft im Betreuungsrecht – ein Fall für den Rechtsanwalt?, DAVorm 1998, 287
 
*Heistermann: Verfahrenspflegschaft im Betreuungsrecht – ein Fall für den Rechtsanwalt?, DAVorm 1998, 287
*[http://www.bt-portal.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Verfahrenspflegschaft/Kirschbaum_Verfahrenspflegschaft_01_06.pdf Kirschbaum: Die Bedeutung von Verfahrenspflegschaften; BtPrax 2006, 21 (PDF)]
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*Kirschbaum: Die Bedeutung von Verfahrenspflegschaften; BtPrax 2006, 21  
 
*Klüsener: Die Anwaltsbeiordnung im [[Unterbringungsverfahren]]; FamRZ 1994, 487
 
*Klüsener: Die Anwaltsbeiordnung im [[Unterbringungsverfahren]]; FamRZ 1994, 487
 
*Koritz: Der Verfahrenspfleger im [[Unterbringungsverfahren]] nach § 1631b BGB – das Spannungsfeld zwischen einer Bestellung nach § 50 und § 70b FGG, FPR 2006, 42
 
*Koritz: Der Verfahrenspfleger im [[Unterbringungsverfahren]] nach § 1631b BGB – das Spannungsfeld zwischen einer Bestellung nach § 50 und § 70b FGG, FPR 2006, 42
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*Pohl: Verfahrenspflegschaft; BtPrax 1992, 19 und 56
 
*Pohl: Verfahrenspflegschaft; BtPrax 1992, 19 und 56
 
*Rausch: Das Verfahren in Betreuungssachen, Rechtspflegerstudienhefte 1991, 129
 
*Rausch: Das Verfahren in Betreuungssachen, Rechtspflegerstudienhefte 1991, 129
*[http://www.bt-portal.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Verfahrenspflegschaft/Rogalla_Verfahrenspfleger_05_93.pdf Rogalla: Mehr Rechtsschutz durch den Verfahrenspfleger, BtPrax 1993, 146 (PDF)]
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*Rogalla: Mehr Rechtsschutz durch den Verfahrenspfleger, BtPrax 1993, 146
 
*dies.: Die Verfahrenspflegerin – eine Identitätskrise im Verlauf, Probleme der Verfahrenspflegschaft im Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, RuP 1996, 130
 
*dies.: Die Verfahrenspflegerin – eine Identitätskrise im Verlauf, Probleme der Verfahrenspflegschaft im Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, RuP 1996, 130
 
*Schmidl: Die Bindungswirkung der Patientenverfügung für Verfahrenspfleger und Verfahrensbevollmächtigte; ZErb 2005, 82
 
*Schmidl: Die Bindungswirkung der Patientenverfügung für Verfahrenspfleger und Verfahrensbevollmächtigte; ZErb 2005, 82
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[[Kategorie:Betreuungspersonen]]
 
[[Kategorie:Betreuungspersonen]]
 
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]
 
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]
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{{Quelle Wikipedia|Verfahrenspfleger| 28. Juli  2006|3=http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Verfahrenspfleger&oldid=19510650}}
 

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