Der Barbetrag für persönliche Angelegenheiten (sog. Sozialhilfetaschengeld) nach § 27b Abs. 2 SGB XII von z.Zt. 135,54 € (Stand 1.1.2023) wird in der Regel vom Heim für den Bewohner verwaltet. Der Betreuer hat hier die Pflicht zu kontrollieren, dass der Betrag tatsächlich für persönliche Zwecke des Bewohners Verwendung findet (z.B. Friseur, Fußpflege usw.). Der Barbetrag für Heimbewohner macht 27 % des Eckregelsatzes von derzeit 502 € (Stand 2023) aus.
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Der Barbetrag für persönliche Angelegenheiten (sog. Sozialhilfetaschengeld) nach § 27b Abs. 2 SGB XII von z.Zt. 153,01 € (Stand 1.1.2024) wird in der Regel vom Heim für den Bewohner verwaltet. Der Betreuer hat hier die Pflicht zu kontrollieren, dass der Betrag tatsächlich für persönliche Zwecke des Bewohners Verwendung findet (z.B. Friseur, Fußpflege usw.). Der Barbetrag für Heimbewohner macht 27 % des Eckregelsatzes von derzeit 563 € (Stand 2024) aus.
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[https://www.biva.de/pflege-im-heim/pflegeheim-kosten/barbetragsverwaltung/ Weitere Infos zur Barbetragsverwaltung]