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Es kommt immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten über die Legitimation von Betreuern. Grundsätzlich muss die einmalige Vorlage des [[Betreuerausweis]]es ausreichen, jedenfalls darf eine Bank nicht verlangen, dass der Ausweis anlässlich jeder Verfügung über das Konto eines Betreuten erneut vorgelegt wird (LG Oldenburg, Urteil v. 15.9.2009, Az. 13 S 62/09; BGH, Beschl. V. 30.3.2010, Az. XI ZR 184/09). Die Abgabe einer Überweisung
 
Es kommt immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten über die Legitimation von Betreuern. Grundsätzlich muss die einmalige Vorlage des [[Betreuerausweis]]es ausreichen, jedenfalls darf eine Bank nicht verlangen, dass der Ausweis anlässlich jeder Verfügung über das Konto eines Betreuten erneut vorgelegt wird (LG Oldenburg, Urteil v. 15.9.2009, Az. 13 S 62/09; BGH, Beschl. V. 30.3.2010, Az. XI ZR 184/09). Die Abgabe einer Überweisung
 
am Bankschalter wäre andernfalls jedes Mal mit unnötigem Zeitaufwand verbunden. Auf das Einräumen von Online-Banking hat der Betreuer (genau wie jeder andere Kunde) keinen Rechtsanspruch. Eine Betreuerbestellung ist aber andererseits auch kein Hinderungsgrund für Onlinebanking, zumindest seit 2009 die Verfügung über Girokonten durch Betreuer generell freigegeben wurde (§ 1849 BGB).
 
am Bankschalter wäre andernfalls jedes Mal mit unnötigem Zeitaufwand verbunden. Auf das Einräumen von Online-Banking hat der Betreuer (genau wie jeder andere Kunde) keinen Rechtsanspruch. Eine Betreuerbestellung ist aber andererseits auch kein Hinderungsgrund für Onlinebanking, zumindest seit 2009 die Verfügung über Girokonten durch Betreuer generell freigegeben wurde (§ 1849 BGB).
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==Kündigung des Girokontos durch Betreuer==
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Während bis 31.12.22 die Kündigung eines Girokontos als genehmigungspflichtig nach § 1812 BGB a.F. angesehen wurde, ist durch den neuen § 1849 BGB seit 1.1.2023 die Genehmigungspflicht entfallen.
    
==Informationspflichten von Banken==
 
==Informationspflichten von Banken==