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==Berufsbetreuer==
 
==Berufsbetreuer==
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[[Berufsbetreuer]] fallen nicht unter die obigen Sammelhaftpflichtversicherungen: Sie sollten im eigenen Interesse dringend sowohl eine allgemeine Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden als auch eine Vermögensschadensversicherung abschließen; bei letzterer wäre eine Versicherungssumme von 125.000 Euro Mindeststandard. Das Betreuungsgericht kann einen Betreuer gem. § 1837 Abs. 2 BGB auch verpflichten, eine solche Versicherung einzugehen. Bei der Eignungsprüfung neuer Berufsbetreuer durch die [[Betreuungsbehörde]] (§ 1897 Abs. 7 BGB) gilt auch das Vorhandensein einer Haftpflichtversicherung als Standard.
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[[Berufsbetreuer]] fallen nicht unter die obigen Sammelhaftpflichtversicherungen: Sie sollten im eigenen Interesse dringend sowohl eine allgemeine Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden als auch eine Vermögensschadensversicherung abschließen; bei letzterer wäre eine Versicherungssumme von 125.000 Euro Mindeststandard. Seit 1.1.2023 ist für alle Berufsbetreuer eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Pflicht (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 BtOG).
    
==Vereinsbetreuer==
 
==Vereinsbetreuer==

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