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===Bei Mittellosigkeit Zahlung aus der Staatskasse===
 
===Bei Mittellosigkeit Zahlung aus der Staatskasse===
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Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die [[Aufwandspauschale]], genau wie der Aufwendungsersatz nach Einzelabrechnung ({{Zitat-dej|§|1877|bgb}} BGB) bzw. die Vergütung (§ 1876 [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]) durch die betreute Person zu zahlen ist. Nur in dem Falle, in dem die betreute Person mittellos im Sinne des {{Zitat-dej|§|1879|bgb}} BGB sein sollte, ist eine Zahlung des Aufwendungsersatzes aus der Staatskasse (also aus dem Justizhaushalt des jeweiligen Bundeslandes) vorgesehen. Die Zahlung erfolgt nur nach Geltendmachung durch den Betreuer, wobei diese an eine bestimmte Form nicht gebunden ist und somit auch mündlich erfolgen kann. Die Pauschale muss jeweils bis zum 30.6. des folgenden Kalenderjahrs für das vergangene Jahr beantragt werden, sonst verfällt der Anspruch.
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Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die [[Aufwandspauschale]], genau wie der Aufwendungsersatz nach Einzelabrechnung ({{Zitat-dej|§|1877|bgb}} BGB) bzw. die Vergütung (§ 1876 BGB) durch die betreute Person zu zahlen ist. Nur in dem Falle, in dem die betreute Person mittellos im Sinne des {{Zitat-dej|§|1879|bgb}} BGB sein sollte, ist eine Zahlung des Aufwendungsersatzes aus der Staatskasse (also aus dem Justizhaushalt des jeweiligen Bundeslandes) vorgesehen. Die Zahlung erfolgt nur nach Geltendmachung durch den Betreuer, wobei diese an eine bestimmte Form nicht gebunden ist und somit auch mündlich erfolgen kann. Die Pauschale muss jeweils bis zum 30.6. des folgenden Kalenderjahrs für das vergangene Jahr beantragt werden, sonst verfällt der Anspruch.
    
Die Frage der [[Mittellosigkeit]] beurteilt sich dabei über {{Zitat-dej|§|1880|bgb}} BGB nach den differenzierenden Bestimmungen des [[wikipedia:de:Sozialhilfe|Sozialhilfe]]rechtes (SGB-XII). Anrechnungsfrei bleiben beispielsweise kleinere Barbeträge in Höhe von im Regelfall mindestens 10.000 €. In Einzelfällen können sich die Freibeträge noch erhöhen.  
 
Die Frage der [[Mittellosigkeit]] beurteilt sich dabei über {{Zitat-dej|§|1880|bgb}} BGB nach den differenzierenden Bestimmungen des [[wikipedia:de:Sozialhilfe|Sozialhilfe]]rechtes (SGB-XII). Anrechnungsfrei bleiben beispielsweise kleinere Barbeträge in Höhe von im Regelfall mindestens 10.000 €. In Einzelfällen können sich die Freibeträge noch erhöhen.  

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