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Im Grundsatz muss jede Entscheidung mit dem Betreuten besprochen und im Sinn des [[Freier Wille|freien Willen]] des Betreuten getroffen werden. Das gebietet das in [http://dejure.org/gesetze/GG/2.html Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetz (GG)] verankerte Grundrecht auf [[Selbstbestimmung]]. Belange Dritter sind zweitrangig.  
 
Im Grundsatz muss jede Entscheidung mit dem Betreuten besprochen und im Sinn des [[Freier Wille|freien Willen]] des Betreuten getroffen werden. Das gebietet das in [http://dejure.org/gesetze/GG/2.html Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetz (GG)] verankerte Grundrecht auf [[Selbstbestimmung]]. Belange Dritter sind zweitrangig.  
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Bei zahlreichen Rechtshandlungen haben Betreuer gerichtliche[[Genehmigungspflichten|Genehmigungen]] einzuholen und sind gegenüber dem [[Vormundschaftsgericht]] rechenschaftspflichtig (§{{Zitat-dej|§|1862|bgb}} ff. BGB).  
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Bei zahlreichen Rechtshandlungen haben Betreuer gerichtliche[[Genehmigungspflichten|Genehmigungen]] einzuholen und sind gegenüber dem [[Betreuungsgericht]] rechenschaftspflichtig (§{{Zitat-dej|§|1862|bgb}} ff. BGB).  
    
Nur [[wikipedia:de:Ehegatte|Ehegatte]],  [[wikipedia:de:Lebenspartner|Lebenspartner]], Geschwister, Kinder oder Kindeskinder oder Eltern sind als Betreuer von einigen [[Genehmigungspflichten]] bei [[Geldanlage]]n und der [[Rechnungslegung]]  ({{Zitat-dej|§|1865|bgb}} BGB) befreit (sogenannte [[Befreiter Betreuer|„befreite“ Betreuer]].
 
Nur [[wikipedia:de:Ehegatte|Ehegatte]],  [[wikipedia:de:Lebenspartner|Lebenspartner]], Geschwister, Kinder oder Kindeskinder oder Eltern sind als Betreuer von einigen [[Genehmigungspflichten]] bei [[Geldanlage]]n und der [[Rechnungslegung]]  ({{Zitat-dej|§|1865|bgb}} BGB) befreit (sogenannte [[Befreiter Betreuer|„befreite“ Betreuer]].

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