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==Definition==
 
==Definition==
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Die Verwaltung von Häusern, Eigentumswohnungen und Grundstücken im Eigentum des Betreuten gehört  zum [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereich]] [[Vermögenssorge]]. Auch hier erfolgt bisweilen seitens des Betreuungsgerichtes eine separate Festlegung des Aufgabenkreises.  
 
Die Verwaltung von Häusern, Eigentumswohnungen und Grundstücken im Eigentum des Betreuten gehört  zum [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereich]] [[Vermögenssorge]]. Auch hier erfolgt bisweilen seitens des Betreuungsgerichtes eine separate Festlegung des Aufgabenkreises.  
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==Bezahlen von Grundstückslasten==
 
Soweit die Haus- und Grundverwaltung zu den Betreueraufgaben gehört, zählt sowohl die Bezahlung öffentlicher Abgaben ([[wikipedia:de:Grundsteuer (Deutschland)|Grundsteuer]], [[wikipedia:de:Grunderwerbsteuer (Deutschland)|Grunderwerbsteuer]], Abwasserentgelte, Straßenreinigungsgebühren usw.) zu den Pflichten als auch die Instandhaltung des Grundeigentums sowie die öffentlich-rechtliche [[wikipedia:de:Verkehrssicherungspflicht|Verkehrssicherungspflicht]] (z.B. Streupflicht im Winter) dazu.  
 
Soweit die Haus- und Grundverwaltung zu den Betreueraufgaben gehört, zählt sowohl die Bezahlung öffentlicher Abgaben ([[wikipedia:de:Grundsteuer (Deutschland)|Grundsteuer]], [[wikipedia:de:Grunderwerbsteuer (Deutschland)|Grunderwerbsteuer]], Abwasserentgelte, Straßenreinigungsgebühren usw.) zu den Pflichten als auch die Instandhaltung des Grundeigentums sowie die öffentlich-rechtliche [[wikipedia:de:Verkehrssicherungspflicht|Verkehrssicherungspflicht]] (z.B. Streupflicht im Winter) dazu.  
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==Grundverkäufe==
 
Auch kann der Betreuer Grundeigentum erwerben und verkaufen sowie Beleihen ([[wikipedia:de:Hypothek (Deutschland)|Hypotheken]], Grundschulden usw.). Hierzu benötigt er im Regelfall die [[Genehmigungen|Genehmigung des Betreuungsgerichtes]]) (§ 1850 BGB).
 
Auch kann der Betreuer Grundeigentum erwerben und verkaufen sowie Beleihen ([[wikipedia:de:Hypothek (Deutschland)|Hypotheken]], Grundschulden usw.). Hierzu benötigt er im Regelfall die [[Genehmigungen|Genehmigung des Betreuungsgerichtes]]) (§ 1850 BGB).
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==Zusätzliche Pauschale==
 
[[Berufsbetreuer]]n steht, sofern keine [[Mittellosigkeit]] vorliegt, eine zusätzliche mtl. Pauschale von 30 € zu (§ 10 Abs. 1 Nr 2 VBVG), soweit nicht vom Betreuten bewohnter Wohnraum vorhanden ist.
 
[[Berufsbetreuer]]n steht, sofern keine [[Mittellosigkeit]] vorliegt, eine zusätzliche mtl. Pauschale von 30 € zu (§ 10 Abs. 1 Nr 2 VBVG), soweit nicht vom Betreuten bewohnter Wohnraum vorhanden ist.
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Rechtsprechung:
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==Rechtsprechung==
    
'''OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.11.1996, 20 W 391/96'''; DNotZ 1998, 508 = FamRZ 1997, 1424 = Rpfleger 1997, 111: Grundstücksveräußerung durch Betreuer:
 
'''OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.11.1996, 20 W 391/96'''; DNotZ 1998, 508 = FamRZ 1997, 1424 = Rpfleger 1997, 111: Grundstücksveräußerung durch Betreuer:

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