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'''Achtung: diese Seite ist sowohl was die Paragraphen als auch den Inhalt betrifft, an die Rechtslage ab 1.1.2023 angepasst.'''
 
'''Achtung: diese Seite ist sowohl was die Paragraphen als auch den Inhalt betrifft, an die Rechtslage ab 1.1.2023 angepasst.'''
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==Allgemeines==
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==[[Allgemeines]]==
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Sämtliche Betreuer erhalten, sobald sie bestellt sind, eine Urkunde über ihre Bestellung (§ 290 Abs. 1 FamFG). Diese Urkunde, auch Betreuerausweis genannt, dient dem Betreuer im Rechtsverkehr als Nachweis, dass er für den Betreuten als [[gesetzlicher Vertreter]] handeln darf (§ 1823 BGB).  
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Sämtliche Betreuer erhalten, sobald sie bestellt sind, eine Urkunde über ihre Bestellung (§ 290 Abs. 1 FamFG). Diese Urkunde, auch Betreuerausweis genannt, dient dem Betreuer im [[Rechtsverkehr in Deutschland|Rechtsverkehr]] als Nachweis, dass er für den Betreuten als [[gesetzlicher Vertreter]] handeln darf (§ 1823 BGB).  
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Sie ist sorgfältig aufzubewahren und zusammen mit dem Personalausweis zu verwenden, da sie kein Foto enthält. Die Urkunde sollte nicht im Original an Dritte übersandt werden, hierfür reichen (beglaubigte) Kopien aus. Die man zB vom Gericht ausstellen lassen kann.
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Sie ist sorgfältig aufzubewahren und zusammen mit dem [[Personalausweis]] zu verwenden, da sie kein Foto enthält. Die Urkunde sollte nicht im Original an Dritte übersandt werden, hierfür reichen (beglaubigte) Kopien aus. Die man zB vom Gericht ausstellen lassen kann.
    
Für die Erteilung der Urkunde ist der [[Rechtspfleger]] zuständig. Die meisten Gerichte geben die Betreuerausweise auf grünem Papier aus. Der Betreuerausweis wird dem Betreuer übersandt oder an [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]] im [[Verpflichtungsgespräch]] ausgehändigt.
 
Für die Erteilung der Urkunde ist der [[Rechtspfleger]] zuständig. Die meisten Gerichte geben die Betreuerausweise auf grünem Papier aus. Der Betreuerausweis wird dem Betreuer übersandt oder an [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]] im [[Verpflichtungsgespräch]] ausgehändigt.
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== Wirkung==
 
== Wirkung==
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Die Bestellungsurkunde hat keine konstitutive Wirkung und dient als Ausweis, nicht als Zeugnis.  Die Urkunde bzw. der Betreuerausweis begründet, anders als eine Vollmachtsurkunde, keinen Gutglaubensschutz (§ 172 BGB) im Rechtsverkehr.  
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Die Bestellungsurkunde hat keine konstitutive Wirkung und dient als Ausweis, nicht als Zeugnis.  Die Urkunde bzw. der Betreuerausweis begründet, anders als eine Vollmachtsurkunde, keinen Gutglaubensschutz (§ 172 BGB) im [[Rechtsverkehr in Deutschland|Rechtsverkehr]].  
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Der Vertragspartner, z.B. eine Bank oder Sparkasse, kann nicht gutgläubig vom Fortbestand des Beteueramtes ausgehen, nur weil der Betreuer noch seinen Ausweis vorlegt.  
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Der Vertragspartner, z.B. eine Bank oder Sparkasse, kann nicht gutgläubig vom Fortbestand des Betreueramtes ausgehen, nur weil der Betreuer noch seinen Ausweis vorlegt.  
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Die Rechtswirksamkeit der [[Betreuerbestellung]], also das Bestehen von [[Betreuerpflichten|Rechten und Pflichten des Betreuers]] hat im übrigen anders als oft vermutet nichts mit der Aushändigung des Betreuerausweises zu tun. Die Betreuerbestellung wird mit Bekanntgabe des Gerichtsbeschlusses an den Betreuer wirksam (§ 287 Abs. 1 FamFG).  
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Die Rechtswirksamkeit der [[Betreuerbestellung]], also das Bestehen von [[Betreuerpflichten|Rechten und Pflichten des Betreuers]] hat im übrigen anders als oft vermutet nichts mit der Aushändigung des Betreuerausweises zu tun. Die Betreuerbestellung wird mit Bekanntgabe des [[Gerichtsbeschluss]]es an den Betreuer wirksam (§ 287 Abs. 1 FamFG).  
    
Es ist sogar möglich, dass die Betreuerbestellung bereits wirksam ist, obwohl der Betreuer noch nichts davon weiß; nämlich in den Fällen, in denen das [[Betreuungsgericht|Gericht]] die sofortige Wirksamkeit angeordnet hat; in solchen Fällen wird auch mit Bekanntgabe des Beschlusses an den Betreuten, den [[Verfahrenspfleger]] (soweit bestellt) oder die Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle des Betreuungsgerichtes wirksam (§ 287 Abs. 2 FamFG).
 
Es ist sogar möglich, dass die Betreuerbestellung bereits wirksam ist, obwohl der Betreuer noch nichts davon weiß; nämlich in den Fällen, in denen das [[Betreuungsgericht|Gericht]] die sofortige Wirksamkeit angeordnet hat; in solchen Fällen wird auch mit Bekanntgabe des Beschlusses an den Betreuten, den [[Verfahrenspfleger]] (soweit bestellt) oder die Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle des Betreuungsgerichtes wirksam (§ 287 Abs. 2 FamFG).
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==Inhalt==
 
==Inhalt==
 
Der Betreuerausweis enthält folgende Angaben:
 
Der Betreuerausweis enthält folgende Angaben:
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* Bezeichnung des Gerichts und des Geschäftszeichens
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* Bezeichnung des [[Betreuungsgericht]]s und des Geschäftszeichens
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* Bezeichnung des Betreuten und des Betreuers (ob die Adresse dazu gehört, ist unklar)
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* Bezeichnung des betreuten Menschen und seines [[Betreuer]]s (ob die Adresse dazu gehört, ist unklar)
 
* Bei Bestellung eines [[Vereinsbetreuer]]s oder [[Behördenbetreuer]]s die Bezeichnung als solcher sowie die Bezeichnung des [[Betreuungsverein]]s bzw. der [[Betreuungsbehörde]].
 
* Bei Bestellung eines [[Vereinsbetreuer]]s oder [[Behördenbetreuer]]s die Bezeichnung als solcher sowie die Bezeichnung des [[Betreuungsverein]]s bzw. der [[Betreuungsbehörde]].
 
* [[Aufgabenkreis]] des Betreuers unter Benennung der einzelnen Aufgabenbereiche.
 
* [[Aufgabenkreis]] des Betreuers unter Benennung der einzelnen Aufgabenbereiche.
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==Gesonderter Betreuerausweis==
 
==Gesonderter Betreuerausweis==
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Auf Antrag des Betreuers erstellt das Gericht einen gesonderten Betreuerausweis, der nur eingeschränkte Angaben zu den Aufgabenbereichen oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts enthält, wenn dies zur Beachtung berechtigter Interessen des Betreuten erforderlich ist und der Schutz des Rechtsverkehrs dem nicht entgegensteht, § 290 Abs. 2 FamFG. Diese Regelegung dient dem Interesse des Betreuten auf Geheimhaltung bestimmter Informationen, die im Rechtsverkehr nicht erforderlich sind. So ist es beispielsweise für ein Kreditinstitut oder den Vermieter ohne Belang, ob zum Aufgabenkreis auch die Freiheitsentziehung durch die Anordnung der geschlossenen Unterbringung gehört.
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Auf Antrag des Betreuers erstellt das Gericht einen gesonderten Betreuerausweis, der nur eingeschränkte Angaben zu den Aufgabenbereichen oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts enthält, wenn dies zur Beachtung berechtigter Interessen des Betreuten erforderlich ist und der Schutz des [[Rechtsverkehr in Deutschland|Rechtsverkehrs]] dem nicht entgegensteht, § 290 Abs. 2 FamFG.  
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Diese Regelung dient dem Interesse des Betreuten auf Geheimhaltung bestimmter Informationen, die im [[Rechtsverkehr in Deutschland|Rechtsverkehr]] nicht erforderlich sind. So ist es beispielsweise für ein Kreditinstitut oder den Vermieter ohne Belang, ob zum [[Aufgabenkreis]] auch die [[Freiheitsentziehung]] durch die Anordnung der geschlossenen Unterbringung gehört.
    
==Kontoeröffnung==
 
==Kontoeröffnung==
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Bei der Eröffnung eines Kontos durch den Betreuer kann dieser oft den Personalausweis des Betreuten nicht vorlegen, weil dieser keinen besitzt oder ihn nicht herausgibt. An sich wäre die Vorlage des Ausweises nach § 12 Geldwäschegesetz nötig. § 1 der Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung - ZIdPrüfV sieht für Betreuer hier eine Ausnahme vor. Es reicht zur Legitimation der Betreuerausweis gemeinsam mit dem Personalausweis des Betreuers.
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Bei der Eröffnung eines [[Girokonto]]s durch den Betreuer kann dieser oft den [[Personalausweis]] des Betreuten nicht vorlegen, weil dieser keinen besitzt oder ihn nicht herausgibt. An sich wäre die Vorlage des Ausweises nach § 12 Geldwäschegesetz nötig. § 1 der Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung - ZIdPrüfV sieht für Betreuer hier eine Ausnahme vor. Es reicht zur Legitimation der Betreuerausweis gemeinsam mit dem [[Personalausweis]] des Betreuers.
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Aus dem Tätigkeitsbericht des Datenschutzbeauftragten Berlin 2019:
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Aus dem Tätigkeitsbericht des [[Datenschutz]]beauftragten [[Berlin]] 2019:
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''Betreuerinnen und Betreuer haben sich im Zusammenhang mit der Betreuung gegenüber Dritten, also etwa Behörden, Ärzten, Kreditinstituten etc. zu legitimie­ren, um die Interessen der Betroffenen wahrnehmen zu können. Zu diesem Zweck erstellen die Betreuungsgerichte Ausweise. Solche Ausweise enthalten neben der Betreuereigenschaft auch Angaben zu den Aufgabenkreisen der Betreuerin bzw. des Betreuers. Im konkreten Fall war der Betreuer für die Vermögenssorge zu­ständig. Während der Betreuungsausweis keine Informationen über die Gründe für die An­ordnung der Betreuung enthält, ist in dem Betreuungsbeschluss genau darge­stellt, welche körperlichen und/oder psychischen Erkrankungen eine Betreuung erforderlich machen. Diese weitergehenden Informationen benötigt die Bank je­doch nicht, um zu überprüfen, ob die Betreuerin bzw. der Betreuer die betroffene Person bei der Vermögenssorge vertreten kann. Die Anforderung dieser Unter­lagen war somit rechtswidrig. Die Bank hat den Fehler eingeräumt und sagte zu, sich künftig nur noch Betreuungsausweise vorgelegen zu lassen. Die Betreuerin bzw. der Betreuer legitimiert sich gegenüber Dritten aus­schließlich durch die Vorlage des Betreuungsausweises.''
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''Betreuerinnen und Betreuer haben sich im Zusammenhang mit der Betreuung gegenüber Dritten, also etwa Behörden, Ärzten, Kreditinstituten etc. zu legitimie­ren, um die Interessen der Betroffenen wahrnehmen zu können. Zu diesem Zweck erstellen die Betreuungsgerichte Ausweise. Solche Ausweise enthalten neben der Betreuereigenschaft auch Angaben zu den Aufgabenkreisen der Betreuerin bzw. des Betreuers. Im konkreten Fall war der Betreuer für die [[Vermögenssorge]] zu­ständig. Während der Betreuungsausweis keine Informationen über die Gründe für die An­ordnung der Betreuung enthält, ist in dem Betreuungsbeschluss genau darge­stellt, welche körperlichen und/oder psychischen Erkrankungen eine Betreuung erforderlich machen. Diese weitergehenden Informationen benötigt die Bank je­doch nicht, um zu überprüfen, ob die Betreuerin bzw. der Betreuer die betroffene Person bei der Vermögenssorge vertreten kann. Die Anforderung dieser Unter­lagen war somit rechtswidrig. Die Bank hat den Fehler eingeräumt und sagte zu, sich künftig nur noch Betreuungsausweise vorgelegen zu lassen. Die Betreuerin bzw. der Betreuer legitimiert sich gegenüber Dritten aus­schließlich durch die Vorlage des Betreuungsausweises.''
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==Rechtsprechung==
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==[[Rechtsprechung]]==
    
'''OLG Frankfurt/Main Beschl v. 19.8.2004, 20 W 315/04''',  JurionRS 2004, 49525
 
'''OLG Frankfurt/Main Beschl v. 19.8.2004, 20 W 315/04''',  JurionRS 2004, 49525
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'''OLG Hamm Beschl v 31.8.2016 - 15 W 308/16, JurionRS 2016, 29529'''
 
'''OLG Hamm Beschl v 31.8.2016 - 15 W 308/16, JurionRS 2016, 29529'''
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Der Nachweis der gesetzlichen Vertretungsmacht des Betreuers zum Zeitpunkt der notariellen Beurkundung kann auch durch den Beschluss des Betreuungsgerichts geführt werden, durch den dem Betreuer unter Angabe des Aufgabenkreises die Genehmigung zu der rechtsgeschäftlichen Erklärung erteilt worden ist.
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Der Nachweis der [[gesetzliche Vertretung|gesetzlichen Vertretungsmacht]] des Betreuers zum Zeitpunkt der notariellen Beurkundung kann auch durch den [[Gerichtsbeschluss|Beschluss des Betreuungsgerichts]] geführt werden, durch den dem Betreuer unter Angabe des [[Aufgabenkreis]]es die Genehmigung zu der rechtsgeschäftlichen Erklärung erteilt worden ist.
    
==Weblinks==
 
==Weblinks==
 
*[https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2021/_09/_13/Petition_126230.nc.html Bundestagspetition von 2021 zur Umstellung des Betreuerausweises im Scheckkartenformat]
 
*[https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2021/_09/_13/Petition_126230.nc.html Bundestagspetition von 2021 zur Umstellung des Betreuerausweises im Scheckkartenformat]
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==Siehe auch==
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* [[Bankvollmacht]], [[IT-Sicherheit]], [[Datenschutz]]
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* [[Personalausweis]], [[elektronischer Identitätsnachweis]], [[digitale Barrierefreiheit]]
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* [[elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach]], [[Nutzungspflicht]]
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* [[elektronische Patientenakte]], [[e-Rezept]], [[e-Rechnung]]
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* [[Zugriffsrecht]], [[Zugangsrecht]], [[Interoperabilität]], [[Software]]
    
==Literatur==
 
==Literatur==
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