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==Verlängerung der Rechnungsperiode==
 
==Verlängerung der Rechnungsperiode==
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Die Abstände der Rechnungslegung kann das Gericht auf bis zu 3 Jahre ausdehnen ({{Zitat de §|1840|bgb}} Abs. 4 BGB), nachdem erstmals Rechnung gelegt wurde. Dies empfiehlt sich insbesondere bei Personen, die nur über regelmäßige Einkünfte verfügen, die zum laufenden Lebensunterhalt benötigt werden und sich nicht sehr ändern (z. B. Rentenzahlung, Hilfe zum Lebensunterhalt). In derartigen Fällen werden auch die im Rahmen des Vergütungsantrags mitzuteilenden Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten eher summarisch erfolgen können ({{Zitat de §|56g|fgg}} Abs. 2 FGG).
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Die Abstände der Rechnungslegung kann das Gericht auf bis zu 3 Jahre ausdehnen ({{Zitat de §|1865|bgb}} Abs. 4 BGB), nachdem erstmals Rechnung gelegt wurde. Dies empfiehlt sich insbesondere bei Personen, die nur über regelmäßige Einkünfte verfügen, die zum laufenden Lebensunterhalt benötigt werden und sich nicht sehr ändern (z. B. Rentenzahlung, Hilfe zum Lebensunterhalt). In derartigen Fällen werden auch die im Rahmen des Vergütungsantrags mitzuteilenden Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten eher summarisch erfolgen können ({{Zitat de §|292|fgg}} Abs. 3 FamFG).
    
==Befreite Betreuer==
 
==Befreite Betreuer==