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Angehörige sind dem Betreuer nicht zur Auskunft verpflichtet, es sei denn, es besteht eine Rechtsbeziehung, z.B. eine Unterhaltspflicht.  
 
Angehörige sind dem Betreuer nicht zur Auskunft verpflichtet, es sei denn, es besteht eine Rechtsbeziehung, z.B. eine Unterhaltspflicht.  
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Sollte der Betreuer Angehörige oder andere Personen in seine Ermittlungen einbeziehen, hat er zunächst das Einverständnis des Betreuten einzuholen und die allgemeinen Datenschutzbestimmungen zu beachten.
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Sollte der Betreuer Angehörige oder andere Personen in seine Ermittlungen einbeziehen, hat er die allgemeinen Datenschutzbestimmungen (§ 20 BtOG) zu beachten.
    
===Schätzung von Vermögenswerten===
 
===Schätzung von Vermögenswerten===