Die gerichtliche Entscheidung wird dem Betroffenen bekannt gegeben (§§ 40, 287 FamFG ). Die Entscheidungsgründe müssen nicht bekannt gegeben werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis dies für den Betroffenen einen gesundheitlichen Nachteil bedeuten würde (§ 288 FamFG). Die [[Betreuungsbehörde]] und der [[Verfahrenspfleger]] werden ebenfalls informiert. | Die gerichtliche Entscheidung wird dem Betroffenen bekannt gegeben (§§ 40, 287 FamFG ). Die Entscheidungsgründe müssen nicht bekannt gegeben werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis dies für den Betroffenen einen gesundheitlichen Nachteil bedeuten würde (§ 288 FamFG). Die [[Betreuungsbehörde]] und der [[Verfahrenspfleger]] werden ebenfalls informiert. |