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Die gerichtliche Entscheidung wird dem Betroffenen bekannt gegeben (§§ 40, 287 FamFG  ). Die Entscheidungsgründe müssen nicht bekannt gegeben werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis dies für den Betroffenen einen gesundheitlichen Nachteil bedeuten würde (§ 288 FamFG). Die [[Betreuungsbehörde]] und der [[Verfahrenspfleger]] werden ebenfalls informiert.
 
Die gerichtliche Entscheidung wird dem Betroffenen bekannt gegeben (§§ 40, 287 FamFG  ). Die Entscheidungsgründe müssen nicht bekannt gegeben werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis dies für den Betroffenen einen gesundheitlichen Nachteil bedeuten würde (§ 288 FamFG). Die [[Betreuungsbehörde]] und der [[Verfahrenspfleger]] werden ebenfalls informiert.
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Unter bestimmten Umständen erhalten auch weitere Stellen, z.B. andere Gerichte und Behörden, wie die Meldebehörde oder die Einrichgtung, in der der Betreute untergebracht ist, Nachricht von der [[Betreuerbestellung]] (vgl. §§ 308 - 311 FamFG.
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Unter bestimmten Umständen erhalten auch weitere Stellen, z.B. andere Gerichte und Behörden, wie die Meldebehörde oder die Einrichtung, in der der Betreute untergebracht ist, Nachricht von der [[Betreuerbestellung]] (vgl. §§ 308 - 311 FamFG.
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Der Betreute, der Betreuer, die Betreuungsbehörde sowie ggf weitere Personen können [[Beschwerde]] einlegen (§§ 59, 303, 304 FamFG).
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Der Betreute, der Betreuer, die [[Betreuungsbehörde]] sowie ggf weitere Personen können [[Beschwerde]] einlegen (§§ 59, 303, 304 FamFG).
    
'''Rechtsprechung:'''
 
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