Änderungen

163 Bytes hinzugefügt ,  11:52, 4. Feb. 2024
Zeile 117: Zeile 117:  
==Verfügung über Betreutenvermögen==
 
==Verfügung über Betreutenvermögen==
    +
Verfügungen über das angelegte Vermögen sind im Rahmen des § 1849 BGB genehmigungspflichtig. Befreite Betreuer (§ 1859 BGB) benötigen die Genehmigung nicht.
    
==Rechtsprechung (noch zum alten Recht, zT weiter anwendbar)==
 
==Rechtsprechung (noch zum alten Recht, zT weiter anwendbar)==