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=== Gerichtliches Verfahren der Sterilisationsgenehmigung ===
 
=== Gerichtliches Verfahren der Sterilisationsgenehmigung ===
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[[Bild:Sterilisationen.gif|thumb|300px|right|Genehmigungen nach § 1905 BGB]]
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[[Bild:Sterilisationen.gif|thumb|300px|right|Genehmigungen nach § 1830 BGB]]
Eine betreuungsrechtliche Entscheidung zur Sterilisation muss stets vom [[Betreuungsgericht]] genehmigt werden (§ 1905 Abs. 2 BGB, § 297 FamFG). Zuständig bei Gericht:  [[Richter]] gem. § 15 Nr. 4 RpflG.  
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Eine betreuungsrechtliche Entscheidung zur Sterilisation muss stets vom [[Betreuungsgericht]] genehmigt werden (§ 1830 Abs. 2 BGB, § 297 FamFG). Zuständig bei Gericht:  [[Richter]] gem. § 15 Nr. 4 RpflG.  
    
Es ist stets ein [[Verfahrenspfleger]] für das Genehmigungsverfahren zu bestellen. Es sind vor der gerichtlichen Genehmigung [[Sachverständigengutachten]] einzuholen. Diese haben folgende Aspekte zu berücksichtigen:
 
Es ist stets ein [[Verfahrenspfleger]] für das Genehmigungsverfahren zu bestellen. Es sind vor der gerichtlichen Genehmigung [[Sachverständigengutachten]] einzuholen. Diese haben folgende Aspekte zu berücksichtigen:
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Von besonderer Wichtigkeit ist die Bekanntmachung der Entscheidung an den Sterilisationsbetreuer und an den [[Verfahrenspfleger]] bzw. Verfahrensbevollmächtigten, da die Genehmigung der Einwilligung des Betreuers erst mit diesen Bekanntmachungen wirksam wird (§ 40 FamFG, § 297 FamFG). Gegen den Beschluss kann binnen 14 Tagen das Rechtsmittel der [[Beschwerde]] eingelegt werden (§ 63 Abs. 2 FamFG).
 
Von besonderer Wichtigkeit ist die Bekanntmachung der Entscheidung an den Sterilisationsbetreuer und an den [[Verfahrenspfleger]] bzw. Verfahrensbevollmächtigten, da die Genehmigung der Einwilligung des Betreuers erst mit diesen Bekanntmachungen wirksam wird (§ 40 FamFG, § 297 FamFG). Gegen den Beschluss kann binnen 14 Tagen das Rechtsmittel der [[Beschwerde]] eingelegt werden (§ 63 Abs. 2 FamFG).
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Sind die Zeitpunkte der Bekanntmachungen an den Sterilisationsbetreuer und Verfahrenspfleger/-bevollmächtigten unterschiedlich, hängt die Wirksamkeit von der letzten Bekanntmachung ab (OLG Düsseldorf FGPrax 1996, 22).ll) Erst zwei Wochen später darf die Sterilisation frühestens durchgeführt werden (§ 1905 Abs. 2 Satz 2 BGB). Der Methode ist der Vorzug zu geben, die eine Refertilisierung zulässt.
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Sind die Zeitpunkte der Bekanntmachungen an den Sterilisationsbetreuer und Verfahrenspfleger/-bevollmächtigten unterschiedlich, hängt die Wirksamkeit von der letzten Bekanntmachung ab (OLG Düsseldorf FGPrax 1996, 22).ll) Erst zwei Wochen später darf die Sterilisation frühestens durchgeführt werden (§ 1830 Abs. 2 Satz 2 BGB). Der Methode ist der Vorzug zu geben, die eine Refertilisierung zulässt.
    
Sterilisationsgenehmigungen erfolgten 2014 36 mal. Im Vergleich mit früheren Jahren verbleiben die Genehmigungszahlen auf niedrigem Niveau.
 
Sterilisationsgenehmigungen erfolgten 2014 36 mal. Im Vergleich mit früheren Jahren verbleiben die Genehmigungszahlen auf niedrigem Niveau.

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