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== Entschädigung des Kontrollbetreuers ==
 
== Entschädigung des Kontrollbetreuers ==
Der Kontrollbetreuer kann als ehrenamtlicher Betreuer bestellt werden oder als [[Berufsbetreuer]], (auch [[Vereinsbetreuer]], Behördenbetreuer, [[Betreuungsverein]] oder [[Betreuungsbehörde]]), Soweit eine berufliche Betreuertätigkeit vorliegt, hat der Kontrollbetreuer den gleichen Anspruch auf pauschale [[Betreuervergütung]] (§ 4 VBVG, § 5 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG) wie jeder andere [[Berufsbetreuer]]. Als [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlicher Betreuer]] hat er nur Anspruch auf [[Aufwendungsersatz]] (§ 1835 BGB), ggf. in [[Aufwandspauschale|pauschalierter Form]] in Höhe von jährlich 323 Euro (§ 1835a BGB).
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Der Kontrollbetreuer kann als ehrenamtlicher Betreuer bestellt werden oder als [[Berufsbetreuer]], (auch [[Vereinsbetreuer]], Behördenbetreuer, [[Betreuungsverein]] oder [[Betreuungsbehörde]]), Soweit eine berufliche Betreuertätigkeit vorliegt, hat der Kontrollbetreuer den gleichen Anspruch auf pauschale [[Betreuervergütung]], §§ 8, 9 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG) wie jeder andere [[Berufsbetreuer]]. Als [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlicher Betreuer]] hat er nur Anspruch auf [[Aufwendungsersatz]] (§ 1877 BGB), ggf. in [[Aufwandspauschale|pauschalierter Form]] in Höhe von jährlich 425 Euro (§ 1878 BGB), zuzügl. 24 € Inflationsausgleich 2024/25.
    
'''Rechtsprechung''':  
 
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eines auf ein Aufgabengebiet beschränkten Betreuers, worunter Kontroll-
 
eines auf ein Aufgabengebiet beschränkten Betreuers, worunter Kontroll-
 
und Gegenbetreuer fallen, sich – wie die Vergütung des eigentlichen
 
und Gegenbetreuer fallen, sich – wie die Vergütung des eigentlichen
Betreuers – über § 1908 i, § 1836 Abs. 1 BGB nach den § 4, § 5 VBVG
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Betreuers – über § 1908 i, § 1836 Abs. 1 BGB nach den § 4, § 5 VBVG (jetzt §§ 8, 9 VBVG 2023) richtet (Senat vom 02.11.2006, OLGR Düsseldorf/Köln/Hamm 2007, 444).
richtet (Senat vom 02.11.2006, OLGR Düsseldorf/Köln/Hamm 2007, 444).
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Neben der Honorierung nach §§ 3 ff VBVG steht einem [[Berufsbetreuer]] nur
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Neben der Honorierung nach dem VBVG steht einem [[Berufsbetreuer]] nur
in Ausnahmefällen ein zusätzlicher [[Aufwendungsersatz]]anspruch nach § 1835
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in Ausnahmefällen ein zusätzlicher [[Aufwendungsersatz]]anspruch nach § 1877
Abs. 3 BGB zu. Seine Aufwendungen sind –wie § 4 Abs. 2 VBVG ausdrücklich
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Abs. 3 BGB zu. Seine Aufwendungen sind –wie § 11 VBVG ausdrücklich
 
regelt - mit der Vergütung nach §§ 3 ff VBVG abgegolten. Ein
 
regelt - mit der Vergütung nach §§ 3 ff VBVG abgegolten. Ein
Ausnahmefall im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 VBVG, § 1835 Abs. 3 BGB
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Ausnahmefall im Sinne des § 11 VBVG, § 1877 Abs. 3 BGB
 
verlangt, dass der Berufsbetreuer spezielle Dienste leistet, die zu
 
verlangt, dass der Berufsbetreuer spezielle Dienste leistet, die zu
 
seinem Beruf gehören. Es muss sich um Leistungen im Kernbereich des
 
seinem Beruf gehören. Es muss sich um Leistungen im Kernbereich des
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'''BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 508/14, FamRZ 2015, 1709'''
 
'''BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 508/14, FamRZ 2015, 1709'''
 
   
 
   
# Der Vergütungsanspruch des Betreuers endet erst mit der gerichtlichen Aufhebung der Betreuung nach § 1908 d BGB, es sei denn, das Ende der Betreuung steht bereits durch den Tod des Betreuten oder aufgrund eines entsprechenden Fristablaufs fest (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. August 2014 XII ZB 479/12 - FamRZ 2014, 1778).
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# Der Vergütungsanspruch des Betreuers endet erst mit der gerichtlichen Aufhebung der Betreuung nach § 1871 BGB, es sei denn, das Ende der Betreuung steht bereits durch den Tod des Betreuten oder aufgrund eines entsprechenden Fristablaufs fest (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. August 2014 XII ZB 479/12 - FamRZ 2014, 1778).
 
# Hat der Kontrollbetreuer nach Widerruf der Vorsorgevollmacht dem Gericht mitgeteilt, dass die Betreuung aus seiner Sicht beendet sei, und ihm zugleich seinen Betreuerausweis sowie einen sich bis zu diesem Zeitpunkt erstreckenden Vergütungsantrag übersandt, steht dem Vergütungsanspruch für die Folgezeit bis zur gerichtlichen Aufhebung der Betreuung, in der der Kontrollbetreuer keine Tätigkeit mehr für den Betreuten erbracht hat, der Einwand von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB entgegen.
 
# Hat der Kontrollbetreuer nach Widerruf der Vorsorgevollmacht dem Gericht mitgeteilt, dass die Betreuung aus seiner Sicht beendet sei, und ihm zugleich seinen Betreuerausweis sowie einen sich bis zu diesem Zeitpunkt erstreckenden Vergütungsantrag übersandt, steht dem Vergütungsanspruch für die Folgezeit bis zur gerichtlichen Aufhebung der Betreuung, in der der Kontrollbetreuer keine Tätigkeit mehr für den Betreuten erbracht hat, der Einwand von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB entgegen.
  

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