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| | ==Das Sachverständigengutachten== | | ==Das Sachverständigengutachten== |
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| − | Bevor das [[Betreuungsgericht]] über die [[Betreuerbestellung|Anordnung einer Betreuung]], eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es oder die Genehmigung einer [[Unterbringung]] entscheidet, hat es ein Sachverständigengutachten über die Notwendigkeit der jeweiligen Maßnahme einzuholen. (Rechtsgrundlagen: bei [[Betreuungsverfahren]] {{Zitat de §|68b|fgg}} FGG (ab 1.9.2009 § 280 FamFG), bei [[Unterbringungsverfahren]] {{Zitat de §|70e|fgg}} FGG), ab 1.9.2009 § 321 FamFG. | + | Bevor das [[Betreuungsgericht]] über die [[Betreuerbestellung|Anordnung einer Betreuung]], eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es oder die Genehmigung einer [[Unterbringung]] entscheidet, hat es ein Sachverständigengutachten über die Notwendigkeit der jeweiligen Maßnahme einzuholen. (Rechtsgrundlagen: bei [[Betreuungsverfahren]] § 280 FamFG), bei [[Unterbringungsverfahren]] § 321 FamFG. |
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| − | Gleiches gilt bei der Erweiterung der [[Aufgabenkreis]]e, bei der [[Genehmigung der Heilbehandlung|Genehmigung einer Heilbehandlung]], eines ärztlichen Eingriffes oder einer [[Sterilisation]]. Bei geringfügigen Erweiterungen der Betreuung und bei Änderungen innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten kann auf eine erneute Begutachtung verzichtet werden ({{Zitat de §|69i|fgg}} Abs. 1 FGG; ab 1.9.2009 § 293 FamFG). Dann ist allerdings zu begutachten, wenn einem Antrag auf [[Aufhebung der Betreuung|Betreuungsaufhebung]] oder –einschränkung nicht stattgegeben werden soll ({{Zitat de §|69i|fgg}} Abs. 4 FGG; ab 1.9.2009 § 294 FamFG). | + | Gleiches gilt bei der Erweiterung der [[Aufgabenkreis]]e, bei der [[Genehmigung der Heilbehandlung|Genehmigung einer Heilbehandlung]], eines ärztlichen Eingriffes oder einer [[Sterilisation]]. Bei geringfügigen Erweiterungen der Betreuung und bei Änderungen innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten kann auf eine erneute Begutachtung verzichtet werden (§ 293 FamFG). Dann ist allerdings zu begutachten, wenn einem Antrag auf [[Aufhebung der Betreuung|Betreuungsaufhebung]] oder –einschränkung nicht stattgegeben werden soll (§ 294 FamFG). |
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| − | Der Sachverständige hat die betroffene Person vor der Erstattung des Gutachtens persönlich anzuhören bzw. zu untersuchen. Ferndiagnosen oder Stellungnahmen aufgrund der Aktenlage erfüllen nicht die Voraussetzungen des {{Zitat de §|68b|fgg}} Abs. 1 Satz 4 FGG. Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle zulässig und begründet (OLG Oldenburg, NJW-RR 1996, 666), weil i m m e r eine aktuelle Untersuchung stattfinden muss. | + | Der Sachverständige hat die betroffene Person vor der Erstattung des Gutachtens persönlich anzuhören bzw. zu untersuchen. Ferndiagnosen oder Stellungnahmen aufgrund der Aktenlage erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 280 FamFG. Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle zulässig und begründet (OLG Oldenburg, NJW-RR 1996, 666), weil i m m e r eine aktuelle Untersuchung stattfinden muss. |
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| − | Falls der Sachverständige in seinem Gutachten zu dem Ergebnis kommt, dass die Notwendigkeit einer Betreuung besteht, so hat er auch Aussagen dazu in seinem Gutachten zu treffen, welchen [[Aufgabenkreis]] die Betreuungen umfassen sollte und auf welche Dauer sie angelegt sein sollte. Für die Einrichtung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es ({{Zitat de §|1903|bgb}} BGB) muss in gleicher Weise ein Gutachten erstellt werden. | + | Falls der Sachverständige in seinem Gutachten zu dem Ergebnis kommt, dass die Notwendigkeit einer Betreuung besteht, so hat er auch Aussagen dazu in seinem Gutachten zu treffen, welchen [[Aufgabenkreis]] die Betreuungen umfassen sollte und auf welche Dauer sie angelegt sein sollte. Für die Einrichtung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es ({{Zitat de §|1825|bgb}} BGB) muss in gleicher Weise ein Gutachten erstellt werden. |
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| − | Der Sachverständige wird nach den Bestimmungen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) bezahlt; die Stundensätze liegen zwischen 50 und 80 Euro. | + | Der Sachverständige wird nach den Bestimmungen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) bezahlt; die Stundensätze liegen zwischen 80 und 120 Euro. |
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