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Die Einset­zung des Einrich­tungs­trä­gers als Nach­erbe stellt keinen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 HeimG dar, das Testa­ment des Erblas­sers ist wirksam. Voraus­set­zung ist, dass die Mitar­beiter des Heim­trä­gers erst nach dem Tod des Bewoh­ners vom Testa­ment erfahren. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof mit Beschluss vom 26.10.2011 (IV ZB 33/10; NJW 2012, 155 = DNotZ 2012, 210).
 
Die Einset­zung des Einrich­tungs­trä­gers als Nach­erbe stellt keinen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 HeimG dar, das Testa­ment des Erblas­sers ist wirksam. Voraus­set­zung ist, dass die Mitar­beiter des Heim­trä­gers erst nach dem Tod des Bewoh­ners vom Testa­ment erfahren. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof mit Beschluss vom 26.10.2011 (IV ZB 33/10; NJW 2012, 155 = DNotZ 2012, 210).
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[http://www.btdirekt.de/themen-fuer-berufsbetreuer/zivilrecht/692-heimtraeger-kann-erbe-sein Bericht zu dieser Entscheidung (bt-direkt)]
      
Inzwischen ist in allen Bundesländern das o.g. [[Altenheim|Heimgesetz]] durch landeseigene Heimbestimmungen ersetzt worden (als Folge der Föderalismusreform). Allerdings haben nahezu alle Bundesländer das SChenkungsverbot unverändert in ihre Landesbestimmungen übernommen.
 
Inzwischen ist in allen Bundesländern das o.g. [[Altenheim|Heimgesetz]] durch landeseigene Heimbestimmungen ersetzt worden (als Folge der Föderalismusreform). Allerdings haben nahezu alle Bundesländer das SChenkungsverbot unverändert in ihre Landesbestimmungen übernommen.

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