Die Einsetzung des Einrichtungsträgers als Nacherbe stellt keinen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 HeimG dar, das Testament des Erblassers ist wirksam. Voraussetzung ist, dass die Mitarbeiter des Heimträgers erst nach dem Tod des Bewohners vom Testament erfahren. Dies entschied der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 26.10.2011 (IV ZB 33/10; NJW 2012, 155 = DNotZ 2012, 210). | Die Einsetzung des Einrichtungsträgers als Nacherbe stellt keinen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 HeimG dar, das Testament des Erblassers ist wirksam. Voraussetzung ist, dass die Mitarbeiter des Heimträgers erst nach dem Tod des Bewohners vom Testament erfahren. Dies entschied der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 26.10.2011 (IV ZB 33/10; NJW 2012, 155 = DNotZ 2012, 210). |