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===Umsatzsteuer===
 
===Umsatzsteuer===
Eine allgemeine Umsatzsteuerbefreiung für selbstständige Berufsbetreuer war von den Finanzgerichten Düsseldorf (Beschluss vom 26.11.2010, 1 K 1914/10 U) sowie Niedersachen (Beschluss vom 26.11.2010, 5 V 366/10) und Münster (FamRZ 2011, 1339) vor 2013 abgelehnt worden. Der BFH hat mit Entscheidung vom 25.4.2013 - V R 7/11 die Befreiung von der Umsatzsteuer aufgrund der Vorgaben der EU-Umsatzsteuerrichtlinie bejaht. Dies trifft betrifft alle noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Umsatzsteuerverfahren ab 2008 (für die Zeit davor ist die sog. Festsetzungsverjährung eingetreten). Rechtskräftige Steuerbescheide (gegen die kein Einspruch eingelegt wurde) bleiben allerdings in Kraft. Ab 1.7.2013 ist darüber hinaus eine Umsatzsteuerbefreiung durch Ergänzung des § 4 UStG vorgenommen worden. Umsatzsteuerfrei sind die Vergütungen der Berufsbetreuerm, Vormünder und Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB. Auch Umgangspfleger sind umsatzsteuerfrei (OLG Rostock, Beschluss vom 31.01.2017, 10 UF 305/14).
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Eine allgemeine Umsatzsteuerbefreiung für selbstständige Berufsbetreuer war von den Finanzgerichten Düsseldorf (Beschluss vom 26.11.2010, 1 K 1914/10 U) sowie Niedersachen (Beschluss vom 26.11.2010, 5 V 366/10) und Münster (FamRZ 2011, 1339) vor 2013 abgelehnt worden. Der BFH hat mit Entscheidung vom 25.4.2013 - V R 7/11 die Befreiung von der Umsatzsteuer aufgrund der Vorgaben der EU-Umsatzsteuerrichtlinie bejaht. Dies trifft betrifft alle noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Umsatzsteuerverfahren ab 2008 (für die Zeit davor ist die sog. Festsetzungsverjährung eingetreten). Rechtskräftige Steuerbescheide (gegen die kein Einspruch eingelegt wurde) bleiben allerdings in Kraft. Seit 1.7.2013 ist darüber hinaus eine Umsatzsteuerbefreiung durch Ergänzung des § 4 UStG vorgenommen worden. Umsatzsteuerfrei sind die Vergütungen der Berufsbetreuer, Vormünder und Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB. Auch Umgangspfleger sind umsatzsteuerfrei (OLG Rostock, Beschluss vom 31.01.2017, 10 UF 305/14).
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Umsatzsteuerpflichtig bleiben zum einen der [[Aufwendungsersatz]] für berufliche Dienste (§ 1835 Abs. 3 BGB) sowie die Vergütungen für sonstige Pflegschaften (wie [[Verfahrenspflegschaft]]en, Nachlasspflegschaften usw., sofern die Umsätze dazu nicht unterhalb der Kleinunternehmergrenze nach § 19 UStG (jährlich max. 17.500 Euro) liegen. Dann kann individuell beim Finanzamt eine Steuerbefreiung beantragt werden.
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Umsatzsteuerpflichtig bleiben zum einen der [[Aufwendungsersatz]] für berufliche Dienste (§ 1877 Abs. 3 BGB) sowie die Vergütungen für sonstige Pflegschaften (wie [[Verfahrenspflegschaft]]en, Nachlasspflegschaften usw., sofern die Umsätze dazu nicht unterhalb der Kleinunternehmergrenze nach § 19 UStG (jährlich max. 22.000 Euro) liegen. Dann kann individuell beim Finanzamt eine Steuerbefreiung beantragt werden.
 
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*[http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/berufsbetreuung/verguetung/information-umsatzsteuerbefreiung.html Info zur Umsatzsteuerbefreiung bei der Betreuervergütung]
      
'''FG Münster, Urteil vom 12.01.2017, 5 K 23/15 U'''
 
'''FG Münster, Urteil vom 12.01.2017, 5 K 23/15 U'''

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