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Der Verhinderungsbetreuer kann (ebenso wie der verhinderte Hauptbetreuer) [[Berufsbetreuer]] sein. § 11817 Abs. 4 BGB schließt dies auch in der Neufassung (seit 01.07.2005) nicht aus.  
 
Der Verhinderungsbetreuer kann (ebenso wie der verhinderte Hauptbetreuer) [[Berufsbetreuer]] sein. § 11817 Abs. 4 BGB schließt dies auch in der Neufassung (seit 01.07.2005) nicht aus.  
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Bei tatsächlicher Verhinderung ist nicht [[Aufwendungsersatz]] nach {{Zitat de §|1835|bgb}} BGB und Vergütung nach {{Zitat de §|3|vbvg}} [[VBVG]] für tatsächliche Tätigkeiten, sondern die pauschale Vergütung nach §§ 4, 5 VBVG zu bewilligen. Der Stundensatz ist hier je nach Vorliegen betreuungsspezifischer Fachkenntnisse bei 27,00 € 33,50 € bzw. 44,00 € anzusetzen. Der Stundensatz beinhaltet Barauslagenersatz nach {{Zitat de §|1835|bgb}} Abs. 1 BGB. [[wikipedia:de:Umsatzsteuer|MWSt.]].
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Bei tatsächlicher Verhinderung ist nicht [[Aufwendungsersatz]] nach {{Zitat de §|1877|bgb}} BGB und [[Vergütung]] nach dem [[VBVG]] für tatsächliche Tätigkeiten, sondern die pauschale Vergütung nach §§ 8, 9 VBVG zu bewilligen.
 
       

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