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| style="text-align:left;width:34%;vertical-align:top;background-color:lightgrey;" class="Tabelle1_A1" | <p class="P4">[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/113/1611360.pdf '''Gesetzentwurf Bosbach, Röspel, Göring-Eckardt u.a. vom 16.12.2008; Bt-Drs. 16/11360''']</p>
 
| style="text-align:left;width:34%;vertical-align:top;background-color:lightgrey;" class="Tabelle1_A1" | <p class="P4">[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/113/1611360.pdf '''Gesetzentwurf Bosbach, Röspel, Göring-Eckardt u.a. vom 16.12.2008; Bt-Drs. 16/11360''']</p>
| style="text-align:left;width:34%;vertical-align:top;background-color:lightgrey;" class="Tabelle1_A1" | <p class="P4">[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/084/1608442.pdf '''Gesetzentwurf Stünker, Kauch, Jochimsen, Montag u.a. vom 06.03.2008; Bt-Drs. 16/8442''']</p>
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| style="text-align:left;width:34%;vertical-align:top;background-color:lightgrey;" class="Tabelle1_A1" | <p class="P4">[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/084/1608442.pdf '''Gesetzentwurf Stünker, Kauch, Jochimsen, Montag u.a. vom 06.03.2008; Bt-Drs. 16/8442'''] mit Änderungsantrag Mai 2009</p>
| style="text-align:left;width:34%;vertical-align:top;background-color:lightgrey;" class="Tabelle1_C1" | <p class="P4">[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/114/1611493.pdf '''Gesetzentwurf Zöller, Faust u.a. vom 18.12.2008, Bt-Drs. 16/11493''']</p>
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| style="text-align:left;width:34%;vertical-align:top;background-color:lightgrey;" class="Tabelle1_C1" | <p class="P4">[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/114/1611493.pdf '''Gesetzentwurf Zöller, Faust u.a. vom 18.12.2008, Bt-Drs. 16/11493'''] mit Änderungsantrag 16(6)298 vom 28.4.2009</p>
 
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'''(1) Hat ein [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsfähiger]] Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, [[Heilbehandlung]]en oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt ([[Patientenverfügung]]), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.'''
 
'''(1) Hat ein [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsfähiger]] Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, [[Heilbehandlung]]en oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt ([[Patientenverfügung]]), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.'''
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'''(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer unter Beachtung des mutmaßlichen Willens des Betreuten zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen, sonstige persönliche Wertvorstellungen und das Schmerzempfinden des Betreuten. Um solche Anhaltspunkte zu ermitteln, soll der Betreuer nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung geben, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.'''
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'''(2)Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Be-handlungssituation zu, hat der Betreuer die Bahandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten'''
    
'''(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.'''
 
'''(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.'''
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'''(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Bevollmächtigte.'''
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'''(4)  Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.
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'''(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.'''
    
| style="text-align:left;vertical-align:top;" |'''§ 1901b Patientenverfügung'''
 
| style="text-align:left;vertical-align:top;" |'''§ 1901b Patientenverfügung'''
'''(1) Erklärungen zur Behandlung und Entscheidungen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte oder bestimmbare medizinische Maßnahmen, die eine [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsfähige]], natürliche Person geäußert hat ([[Patientenverfügung]]), gelten unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung nach Verlust der Einwilligungsfähigkeit fort, es sei denn, dass diese Person sie widerrufen hat oder an ihnen erkennbar nicht festhalten will. Der Betreuer hat ihnen Ausdruck und Geltung zu verschaffen.'''
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'''(1) Erklärungen zur Behandlung und Entscheidungen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte oder bestimmbare medizinische Maßnahmen, die eine [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsfähige]], natürliche Person geäußert hat ([[Patientenverfügung]]), gelten unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung nach Verlust der Einwilligungsfähigkeit fort, es sei denn, dass diese Person sie widerrufen hat oder an ihnen erkennbar nicht festhalten will. Der Betreuer hat ihnen Ausdruck und Geltung zu verschaffen. § 1901 BGB bleibt unberührt.'''
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'''(2) Absatz 1 gilt auch hinsichtlich des zu ermittelnden mutmaßlichen Willens einer natürlichen Person.'''
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'''(2) Absatz 1 gilt auch hinsichtlich des zu ermittelnden mutmaßlichen Willens einer natürlichen Person. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen, sonstige persönliche Wertvorstellungen sowie andere konkrete Anhaltspunkte.'''
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'''(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für den [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigten]].'''
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'''(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für den [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigten]]. Die Regelungen des der Vollmacht zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses bleiben unberührt.'''
       
'''§ 1901c Form der Patientenverfügung'''
 
'''§ 1901c Form der Patientenverfügung'''
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'''Die Patientenverfügung soll in schriftlicher Form verfasst werden und angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort sie verfasst wurde. Sie soll in regelmäßigen Abständen bestätigt werden.'''
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'''Die Patientenverfügung soll in schriftlicher Form verfasst werden und angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort sie verfasst wurde. Sie soll in regelmäßigen Abständen bestätigt werden. Vor der Errichtung soll eine ärztliche Beratung über Krankheitsbilder, Möglichkeiten ihrer medizinischen Behandlung und Folgen des Abbruchs oder der Nichtvornahme von Behandlungsmaßnahmen erfolgen.'''
    
'''§ 1901d Ermittlung des Patientenwillens im Falle der Entscheidungsunfähigkeit des Betreuten'''
 
'''§ 1901d Ermittlung des Patientenwillens im Falle der Entscheidungsunfähigkeit des Betreuten'''
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'''(1) Der Arzt prüft, welche Behandlungsmaßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist und erörtert diese unter Berücksichtigung des verbindlichen Patientenwillens nach § 1901b mit dem Betreuer. Der Betreuer willigt in die vorgeschlagene [[Heilbehandlung|medizinische Behandlungsmaßnahme]] ein, wenn sie dem fortgeltenden Patientenwillen nach § 1901 b entspricht.'''
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'''(1) Der Arzt prüft, welche Behandlungsmaßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des PaSoweit dies erforderlich ist, willigt der Betreuer in die vorgeschlagene medizinische [[Heilbehandlung|Behandlungsmaßnahme]] ein, wenn sie dem fortgeltenden Patientenwillen nach § 1901b entspricht.'''
    
'''(2) In Zweifelsfällen sollen Arzt und Betreuer Pflegepersonen, Mitglieder des Behandlungsteams und dem Patienten nahestehende Personen, wie Ehegatten, Lebenspartner, Eltern, Pflegeeltern und Kinder sowie vom Betreuten schriftlich hierfür benannte Personen, zur Ermittlung des Patientenwillens nach Absatz 1 hinzuziehen.'''
 
'''(2) In Zweifelsfällen sollen Arzt und Betreuer Pflegepersonen, Mitglieder des Behandlungsteams und dem Patienten nahestehende Personen, wie Ehegatten, Lebenspartner, Eltern, Pflegeeltern und Kinder sowie vom Betreuten schriftlich hierfür benannte Personen, zur Ermittlung des Patientenwillens nach Absatz 1 hinzuziehen.'''
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'''§ 24 c Beratung zur Patientenverfügung '''
 
'''§ 24 c Beratung zur Patientenverfügung '''
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'''Versicherte haben zur Erstellung einer [[Patientenverfügung]] Anspruch auf eine ärztliche Beratung über Krankheitsbilder, Möglichkeiten ihrer medizinischen Behandlung und Folgen des Abbruchs oder der Nichtvornahme von [[Heilbehandlung|Behandlungsmaßnahmen]]. Zu der Beratung gehört die Dokumentation des Beratungsumfangs und -ergebnisses durch den Arzt. '''
 
'''Versicherte haben zur Erstellung einer [[Patientenverfügung]] Anspruch auf eine ärztliche Beratung über Krankheitsbilder, Möglichkeiten ihrer medizinischen Behandlung und Folgen des Abbruchs oder der Nichtvornahme von [[Heilbehandlung|Behandlungsmaßnahmen]]. Zu der Beratung gehört die Dokumentation des Beratungsumfangs und -ergebnisses durch den Arzt. '''
    
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| style="text-align:left;vertical-align:top;" |Ergänzung des Sozialgesetzbuchs, Fünftes Buch (SGB V) 
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'''§ 24c Beratung zur Patientenverfügung'''
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Versicherte haben zur Erstellung einer Patientenverfügung Anspruch auf eine ärztliche
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Beratung über Krankheitsbilder, Möglichkeiten ihrer medizinischen Behandlung und
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Folgen des Abbruchs oder der Nichtvornahme von Behandlungsmaßnahmen.“’
 
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